Mittelständische Interessen
Der Begriff mittelständische Interessen bezieht sich auf den Wunsch mittelständischer Unternehmen, am Wirtschaftsleben teilzuhaben und bei Ausschreibungen berücksichtigt zu werden.
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Was sind mittelständische Interessen?
Im Vergaberecht existierte keine Definition dessen, was “mittelständische Interessen” sind. Man kann jedoch davon ausgehen, dass damit das Interesse mittelständischer Unternehmen gemeint ist, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen und somit die Chance zu haben, einen öffentlichen Auftrag zu erhalten.
Als Mittelständler:in gelten laut einer Definition der EU Kommission Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, sowie einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erwirtschaften.
Vergaberechtliche Regelungen für den Mittelstand
Die Förderung des Mittelstandes ist unter anderem in der GWB, in der VgV und in der UVgO geregelt:
- Aufträge müssen grundsätzlich nach Losen vergeben werden. So haben auch KMU eine Chance, sich zu bewerben. Dieses Vorgehen ist für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte in § 97 Abs. 4 GWB festgelegt. Für Aufträge im Unterschwellenbereich gilt der § 22 UVgO.
- Mittelständische Unternehmen dürfen sich zu Bietergemeinschaften zusammenschließen. Auftraggebende müssen sie nach § 43 Abs. 2 VgV und § 32 Abs. 2 UVgO wie Einzelbewerber:innen behandeln.
- Als Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können Vergabestellen einen Mindestjahresumsatz fordern. Damit mittelständische Unternehmen durch diese Regelung nicht benachteiligt werden, dürfen Auftraggebende höchstens einen Umsatz in Höhe des Zweifache des geschätzten Auftragswertes fordern (§ 45 Abs. 2 VgV).