Nicht nur einzelne Bieter:innen, sondern auch Bietergemeinschaften bewerben sich auf Ausschreibungen. Nach § 32 Abs. 2 UVgO und 43 Abs. 2 VgV sind Bietergemeinschaften und Einzelbewerber:innen gleich zu behandeln.
Eine Bietergemeinschaft (Bezeichnung BieGe) ist ein Zusammenschluss von Einzelbieter:innen, die für eine öffentliche nationale oder EU-weite Ausschreibung ein gemeinsames Angebot abgeben mit dem Ziel, den in der Ausschreibung angegebenen Auftrag zu erhalten. Häufig bezeichnet der Begriff Bietergemeinschaft einen Kooperation von Bauunternehmen nach §§ 705 ff BGB.
Der große Vorteil der Bietergemeinschaft liegt in der Synergie der verschiedenen Parteien. Mithilfe des gesammelten Know-hows lassen sich Defizite im Fachwissen ausbügeln, auch größere Projekte lassen sich dank der zusätzlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gut stemmen. Gerade kleine und mittelgroße Bauunternehmen profitieren durch die Bietergemeinschaft. Ein weiterer Grund für eine BieGe ist der, dass alle Mitglieder ein Mitspracherecht haben, wohingegen ein Nachunternehmen lediglich eine ausführende Hilfskraft ist.
Vor der Gründung einer Bietergemeinschaft ist zu prüfen, ob sich alle Teilnehmer:innen wirtschaftlich sowie technisch für das Unterfangen eignen. Anders als beim Einsatz von Subunternehmer:innen lassen sich einzelnen Parteien der BieGe nicht einfach austauschen. Stärker noch, ein Austausch eines Mitglieds kann häufig zu einem Ausschluss im Vergabeverfahren führen. Zudem haftet die Gemeinschaft gemeinsam bei Fehlern. Ebenso ist es möglich, dass sich die Kommunikation untereinander als schwierig erweist. In diesem Fall lässt sich die Koordination der Aufgaben nur schwer umsetzen.
Prinzipiell schließen sich Unternehmen auf zwei Arten zu einer Bietergemeinschaft zusammen: Entweder bezogen auf eine bestimmte Ausschreibung oder sie gehen auf lange Sicht eine Kooperation ein. Letzteres ist insbesondere im Straßen-, Hoch- und Tiefbau üblich.
Wenn eine Bietergemeinschaft von der Vergabestelle einen Zuschlag erhalten hat und Vertragspartnerin des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin wird, wird eine BieGe formal zur Arbeitsgemeinschaft (ARGE). In einer Arbeitsgemeinschaft sind alle Unternehmen gleichberechtigt und treten als individuelle Vertragspartner:innen gegenüber dem oder der Auftraggeber:in auf.
Die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen stellt grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar. In Ausnahmefällen kann der oder die Auftraggeber:in verlangen, dass die Bietergemeinschaft eine andere Rechtsform annimmt, wenn für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags eine spezifische Rechtsform nötig ist.
Die Gesellschafter:innen in einer GbR haben eine Treuepflicht. In einer Gesellschaft verbundene Bewerber:innen müssen konkurrierende Tätigkeiten daher grundsätzlich unterlassen.
Um bei Ausschreibungen berücksichtigt zu werden, muss eine Bietergemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllen:
Neben den Mitgliedern der Gemeinschaft muss ein:e bevollmächtigte:r Vertreter:in für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags benannt werden. Als Nachweis der Vertretungsbefugnis gilt ein entsprechender Auszug aus dem Bietergemeinschaftsvertrag oder eine Erklärung, die von allen Mitgliedern unterschrieben oder elektronisch signiert ist.
Wie ein Einzelunternehmen als Bewerber muss die Bietergemeinschaft zur Eignungsprüfung das Vorliegen der Leistungsfähigkeit und Fachkunde nachweisen, die sogenannte Bietereignung. Dabei reicht es, wenn ein Mitglied diese Anforderungen erfüllt. Alle Mitglieder müssen hingegen das Nichtzutreffen von Ausschlussgründen nachweisen.
Grundsätzlich gilt, dass Bietergemeinschaften nicht gegenüber Einzelbewerbern benachteiligt werden dürfen.
Hier ist zwischen beschränkten und öffentlichen Ausschreibungen zu unterschieden. Formen konkurierende Unternehmen eine Bietergemeinschaft, kann die Vergabestelle eine Darlegung zur Arbeitsteilung sowie eine Erklärung zur Gründung der BieGe verlangen.
Bei offenen Ausschreiben ist die Bildung einer Bietergemeinschaft nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Da eine Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Wechsel in der Person des Bewerbers/der Bewertbering bzw. Bieters/Bieterin bedeuten würde, ist dies nicht erlaubt.
Bei beschränkter Ausschreibung, Verhandlungsvergabe und Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist die Neubildung einer Bietergemeinschaft dagegen bis zur Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich.