Der Begriff Auftragsgegenstand wird im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren verwendet.
Der Auftragsgegenstand beschreibt eine Leistung, die durch eine Vergabe beschafft werden soll. Dabei kann es sich um eine Liefer-, Bau- oder sonstige Dienstleistung handeln. Der Auftragsgegenstand liefert also die Erklärung, was durch die Ausschreibung organisiert wird. Benannt wird dies in der Leistungsbeschreibung. Die Beschreibung muss daher so eindeutig wie möglich sein.
Bei der Definition des Auftragsgegenstandes ist zu bestimmen, welche Leistung erbracht werden soll, welches der Leistungsort ist und wie die konkreten Leistungsanforderungen aussehen. Auch Umweltkriterien und technische Spezifikationen können Bestandteil des Auftragsgegenstandes sein.
Die freie und seines Bedarfs entsprechende Gestaltung des Auftragsgegenstandes ist das Recht des Auftraggebers. In dem Dokument sollte er seine Beschaffungsentscheidung für die Bieter nachvollziehbar darstellen und erläutern. Ebenfalls frei entscheiden kann der Auftraggeber darüber, ob er die Leistungsbeschreibung im Auftragsgegenstand mithilfe von Normen, Leistungsanforderungen oder Funktionsanforderungen gestaltet. Eine Mischung aller drei Formen ist möglich.
Wichtig ist außerdem, dass alle potenziellen Empfänger des Auftragsgegenstandes die Formulierungen ausnahmslos gleich interpretieren. An den Auftraggeber besteht also der Anspruch, dass die Leistungsbeschreibungen klar und eindeutig formuliert sind, ohne freien Interpretationsspielraum. Alle Bewerber sollten nach dem Lesen die gleiche Leistung kalkulieren und anbieten.
Das Leistungsverzeichnis bietet eine Möglichkeit, wie der Auftragsgegenstand am Ende aussehen kann. In diesem werden die einzelnen geforderten Leistungen eindeutig sowie einzeln untereinander definiert. Das Leistungsverzeichnis bietet somit eine Kalkulationsgrundlage für den Bieter, der ein Angebot erstellt.
In einem Leistungsprogramm definiert der Auftraggeber die zu erbringende Leistung nicht etwa über ein klares Leistungsverzeichnis, sondern über die zu erreichenden Ziele innerhalb des Auftrags. In der Ausschreibung werden lediglich die erwarteten Resultate des Auftrags geschildert. Das bietet den Bietern einen Überblick darüber, welche Rahmenbedingungen für ein Angebot erfüllt sein müssen. Verzichtet wird in dem Leistungsprogramm auf Details darüber, wie die geforderte Leistung am Ende aussehen soll.
Einen großen Vorteil bietet das Leistungsprogramm vor allem für Auftraggeber, denen es an Fachwissen mangelt und die nicht wissen, mit welcher Technik und welchen Mitteln die gewünschte Leistung erbracht wird.
Ähnlich wie beim Leistungsprogramm liegt das Hauptaugenmerk bei der funktionalen Leistungsbeschreibung nicht etwa auf der zu erbringenden Leistung, Funktionsanforderungen oder technischen Spezifikationen. Viel eher beschreibt der Auftraggeber in einer funktionalen Leistungsbeschreibung, welche Funktion die Leistung letztendlich haben soll. Die Ausgestaltung der Leistung überlässt er dabei ganz klar dem Auftragnehmer.
Insbesondere im Brückenbau kommt diese Art von Leistungsbeschreibung oft vor. Bieter in solch konstruktiven Branchen können dann selbst eine Lösung erarbeiten und sie, sofern sie der angefragten Leistung entsprechen, für die Realisierung als Vorschlag einreichen.