Die Ausführungsplanung gehört zur Leistungsphase 5 der Architektenverordnung HOAI. In dieser Phase wird eine Entwurfs- sowie Genehmigungsplanung erarbeitet, dabei ist eine möglichst detaillierte Darstellung des Projektes essentiell. Die ausgearbeiteten Pläne der Werkplanung bilden die Grundlage für das Leistungsverzeichnis.
Beim Erarbeiten der Ausführungsplanung ist eine möglichst detaillierte Darstellung der Planung wichtig, um ein möglichst genaues Bild der zu leistenden Arbeiten zu erhalten. Umso genauer die Ausführungspläne sind, desto geringer ist die Chance, dass es zu Missverständnissen auf der Baustelle kommt. Hierfür sind sowohl Beschreibungen als auch Zeichnungen wichtig.
Einen bedeutenden Part bei der Werkplanung übernehmen die Zeichnungen des Grundrisses sowie der Gebäudeschnitt des zu planenden Gebäudes. Auch relevante Details wie die statische Planung, brandschutzrelevante Ausschnitte sowie die Planung der Haustechnik werden in den Zeichnungen berücksichtigt, zudem dienen sie der Orientierung bei der Umsetzung auf der Baustelle. In der Regel findet für die zeichnerischen Darstellungen ein Maßstab zwischen 1:50 und 1:1 Verwendung: Grundrisse und Schnitte in M 1:50, Details zwischen M 1:20 bis M 1:1. Für die Linienstärken und Linientypen der Zeichnungen greift zudem die DIN 1356; geschnittene Bauteile werden durch Schraffuren gekennzeichnet.
Bei einer vollständigen Ausführungsplanung finden sich zudem ausführliche Beschreibungen in Form von Text mit allen notwendigen Angaben zu den verschiedenen Aspekten der Zeichnung. Auf Basis der Ergebnisse aus Leistungsphase 5 wird anschließend das Leistungsverzeichnis kreiert, welches richtungsweisend bei der Erstellung von Angeboten ist. Gerade für die Mengenermittlung erweist sich die textuelle Ausführungsplanung als überaus wichtig.
Häufig werden Architekt:innen mit der Ausführungsplanung beauftragt. Anders beim Schlüsselfertigbau: hier ist in der Regel der oder die Totalunternehmer:in oder Totalübernehmer:in für die Planung der Ausführung zuständig. Ebenso können Fachingenieur:innen bei der Werkplanung der Ausführung eine zentrale Rolle spielen. Dem oder der Bauherr:in beziehungsweise Auftraggeber:in obliegt zusätzlich die Aufgabe der Prüfung.
Klassischerweise übernimmt die Ausführungsplanung ein:e Architekt:in oder ein:e Ingenieur:in. Wie bereits erwähnt, fällt die Planungsleistung der Ausschreibung in die Leistungsphase 5 der HOAI. Zu denAufgaben gehören die Anfertigungen von detaillierten Zeichnungen sowie textliche Beschreibungen. Dabei müssen die verschiedenen Regeln der VOB sowie die Bauvorgaben der verschiedenen Länder berücksichtigt werden.
Auftraggeber:innen können bei der Vergabe der Ausschreibung die Auftragsplanung an Generalunternehmer:innen bzw. Generalübernehmer:innen übergeben; selbst, wenn zuvor ein:e Architekt:in an vorherigen Leistungsphasen gearbeitet hat. Trotz der Vorarbeit, haben Architekt:innen keinen Anspruch auf eine Vergütung der darauffolgenden Leistungen.
Durch die Vergabe der Planungsleistung an Generalunternehmer:innen / Generalübernehmer:innen sparen sich Auftraggeber:innen das Honorar für den Architekten oder Ingenieur beziehungsweise die Architektin oder Ingenieurin. Dafür wird allerdings riskiert, dass der oder die GU die Werkplanung der Ausschreibung weniger objektiv gestaltet. Zudem ist es möglich, dass bei der Kalkulation des Angebotspreises Leistungen fehlten, die eine Nachtragsvereinbarung zu Folge haben.
Anstatt die Planungsleistungen auszulagern, können Auftraggeber:innen auch selbst einzelne Planungsinhalte übernehmen. Dies ergibt Sinn, wenn der oder die AG auf Gestaltung oder Funktion einzelner Bestandteile besonderen Wert legt und vorausplanen lässt. Diese Vorplanung kann anschließend dem oder der Generalübernehmer:in als Vertrags- und Kalkulationsgrundlage vorgeben werden.
Mit Hinblick auf die Vergütung von Architekt:innen bzw. Ingenieur:innen sieht die HOAI vor, dass er für die Vorausplanung einzelner Bestandteile durchaus entlohnt wird.
Die Ausführungsplanung endet für Architekt:innen nicht mit Beginn der Bauphase. Sie sind sogar der Fortschreibung der Ausführungsplanung verpflichtet. Während eines Baus kann es zu Änderungen kommen, sodass die bereits gefertigten Ausführungspläne stetig angepasst werden müssen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, vorausgesetzt, dass nach § 25 HOAI die bisherigen Planungsziele erhalten bleiben. Werden die Planungsziele jedoch geändert, sind diese Planungsleistungen als wiederholte Grundsatzleistung zu vergüten.
Die Pflicht zur Fortschreibung gilt jedoch nur während der Bauphase. Ist das Projekt bereits fertiggestellt, erlischt die Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung. Somit müssen Architekt:innen keine Ausführungszeichnung mehr erstellen, sobald das Bauvorhaben abgeschlossen wurde. Wollen Auftraggeber:innen den Endzustand des Bauwerks zeichnerisch festhalten, müssen sie die Bestandspläne als zusätzliche Leistung in Auftrag geben.
Führt ein:e Architekt:in oder ein:e Ingenieur:in die Planungsleistungen durch, so sind die Leistungen nach dem entsprechenden Satz aus der Honorarordnung für Architekt:innen und Ingenieur:innen zu vergüten. Dies gilt sowohl für Teilleistungen als auch Gesamtleistungen. Die Leistungsphase 5 macht 25 % des Gesamthonorars aus, das endgültige Honorar hängt von den Honorarzonen und dem jeweiligen Gebäude ab.
Bei Einzelleistungen kann das Honorar frei vereinbart werden, vorausgesetzt es liegt zwischen dem Mindest- und Höchstsatz der HOAI. Alternativ können einzelne Leistungen auch mittels der Honorarberechnungsmethode gemäß HOAI bezahlt werden. Bei dieser Methode müssen für jede Leistung die anzurechnenden Kosten ermittelt werden; gerade bei Teilleistungen erweist sich diese Variante jedoch als aufwändig.
Um Geld zu sparen, können Auftraggeber:innen die Aufgabenbereiche auch an Generalunternehmer:innen abgeben oder Teilleistungen der Leistungsphase 5 selbst übernehmen.
Tritt in der Ausführungsplanung ein Mangel auf, wird dieser häufig erst nach Baubeginn entdeckt – Zeit, den aufgetretenen Mangel zu beheben, haben Planer:innen in diesem Fall nicht. Ein Mangel kann sich auch vor Baubeginn zeigen, etwa durch Lücken im Leistungsverzeichnis, nicht zugelassene Materialien, Widersprüchen in der Bekanntmachung oder durch Doppelausschreibungen. Auch nicht berücksichtigte Leistungen können als Mangel ausgelegt werden. Ist der Auftrag jedoch schon vergeben, können beauftragte Planer:innen nur bedingt reagieren.
Kommt es zu Mängeln bei der Ausschreibung, sind häufig teure Maßnahmen notwendig, um den Schaden zu beheben: Nachtragsaufträge, erhöhte Lohnkosten oder erhöhte Materialkosten. Hierbei handelt es sich oft um sogenannte Sowiesokosten. Sprich, die erhöhten Kosten wären bei korrekter Werkplanung ebenfalls aufgetreten. Der eigentliche Schaden bezieht sich auf die zusätzlichen Kosten, die durch verspätete Aufträge zusätzlich entstehen. Für diese Kosten müssen verantwortliche Planer:innen aufkommen; sie müssen jedoch durch den oder die Auftraggeber:in nachgewiesen werden. Auch für den Schaden an einem Bauwerk, welcher durch nicht erprobtes / falsches Material entstanden ist, müssen Planer:innen aufkommen. In diesem Fall muss der oder die AG ebenfalls den Schaden nachweisen.
Um Fehler zu vermeiden, ist ein umfangreiches Verständnis der VOB/A und VOB/C nötig, ebenso sollten beauftragte Planer:innen relevante DIN-Normen und die Bestimmungen des jeweiligen Landes kennen. Bei Aufträgen des Bundes muss zudem ebenfalls ein angepasstes Regelwerk zu Rate gezogen werden. Orientiert sich die Leistungsphase 5 durchgängig an den genannten Vorgaben, sollte ein Mangel bei einer gewissenhaften Ausführungsplanung nicht auftreten.
Im Falle eines Mangels können Planer:innen zur Rechenschaft gezogen werden, vorausgesetzt der Mangel beruht auf einer unzureichenden Ausführungsplanung. Fehlen wichtige Daten zu Brandschutzverordnungen oder fanden relevanten Details keine Beachtung in der Planung, machen sich planende Architekt:innen der fehlenden Planung schuldig. Ebenso gelten zusätzliche Kosten durch unsachgemäße Planung als Haftungsgrund. Ein weiterer Haftungsgrund für Architekten:innen sind Verzögerungen der Planung. Wird die Ausführungsplanung nicht bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt, sodass es zu Verzögerungen im gesamten Projekt kommt, haftet der oder die Architekt:in.
Obwohl Architekt:innen die Rolle der Planenden obliegt, fällt ihnen die Schuld bei offensichtlichen Fehlern in der Planung nur zum Teil zu. Auch Bauherr:innen besitzt Verantwortung bei der Auftragsplanung, die Aufgabe der Fehlervermeidung liegt vor allem bei ihm. Hätte dem oder der Auftraggeber:in der Mangel auffallen müssen, haftet der oder die Architekt:in nur in der Höhe seines Verschuldens. Somit ist auch der oder die Auftraggeber:in in der Pflicht, die Auftragsplanung genau zu prüfen.
Dementsprechend bedeutend ist eine genaue Beschreibung von Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie die detaillierte Zeichnungen des Projektes. Selbst selbstverständliche und somit vermeintlich banale Aspekte müssen in den Planungsunterlagen aufgenommen werden.
Angenommen, der oder die Architekt:in verzichtet auf eine eingehende Beschreibung des Projekts, weil er der Annahme ist, dass er auch die Bauleitung bei der Umsetzung des Projektes übernimmt. In diesem Fall geht er davon aus, dass er selbstverständliche Arbeiten auch mündlich an die ausführenden Bauarbeiter:innen und Subunternehmer:innen weitergeben kann. Die Rechtsprechung lehnt diese Begründung jedoch ab, sodass sich Architekt:innen in diesem Fall der fehlenden Planung schuldig, was zur Haftung für Ausführungsmängel führt.