Das Arbeiten mit Gefahrstoffen gehört zum Alltag auf der Baustelle. Doch passieren hier Fehler, drohen Unfälle oder Umweltschäden. Für die Unternehmen wird es dann schnell ungemütlich, denn sie stehen in der Haftung. Erfahren Sie hier, wie Sie den Worst Case vermeiden.
Bauunternehmen, die mit Gefahrstoffen umgehen, wissen in der Regel um das Risiko: Bestimmte Stoffe können der Umwelt schaden und Menschen verletzen. Das können akute Gefahren sein, wie eine Verätzung, ein Brand oder eine Explosion. Manchmal lassen die Gesundheitsfolgen aber auch lange auf sich warten, etwa wenn Quarzstaub oder Asbestfaserneingeatmet wurden.
Die meisten Unternehmen stellen sich ihrer Verantwortung und gehen fachgerecht und verantwortungsbewusst mit Gefahrstoffen um. Doch nicht immer ist das Wissen der Beteiligten vollständig und aktuell, und so passieren Fehler, für die das Unternehmen eventuell gerade stehen muss. Insbesondere bei kleinen und mittleren Betriebenkann das existenzgefährdend sein.
Gefahrstoffe haben ein chemisches Gefährdungspotential für Menschen und Umwelt. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden verursachen. Dabei sind sehr viel mehr Stoffe als Gefahrstoffe klassifiziert, als man auf den ersten Blick denkt. Maler:innen und Lackierer:innen arbeiten etwa täglich mit den Gefahrstoffen Farbe und Lack, Garten- und Landschaftsbauer:innen mit Dünger und auch die meisten anderen Handwerkerinnen und Handwerker kommen regelmäßig mit giftigen Baustoffen in Berührung, wie beispielsweise:
Doch nicht nur Chemikalien zählen zu den Gefahrstoffen. So können etwa Holzstaub und Dieselmotoremissionen beim Einatmen Krebs auslösen. Ottokraftstoffe wie Benzin, die häufig verwendet werden, wirken reproduktionstoxisch und hautreizend, während Schweißrauche der Lunge und den Nieren schaden können. Doch die Liste der Gefahrstoffe ist lang und kann an dieser Stelle nicht abschließend behandelt werden. Einen umfassenden Überblick kann man über die Gefahrstoffliste der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die im August 2023 in Kraft getreten ist, erhalten.
Viele der Gefahrstoffe, die typischerweise auf Baustellen vorkommen, sind entsprechend gekennzeichnet. Sie enthalten ein Gefahrensymbol, das auch gleich darüber informiert, welche Gefahren von dem Stoff ausgehen können und welche Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit diesem einzuhalten sind. Oft sind das sogenannte Einsatzstoffe, die so wie sie sind, auch eingesetzt werden.
Es gibt allerdings auch Gefahrstoffe, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Meist hängt das damit zusammen, dass sie erst nach einem Arbeitsschritt, beispielsweise nach dem Anmischen, zur Gefahr werden. So können etwa Spachtelmassen, die auf der Baustelle angerührt werden, die Haut reizen. Auch ausgehärteter Beton, der bearbeitet wird, kann zur Gefahr werden. Beim Stemmen oder Bohren entsteht nämlich Quarzstaub, und dieser gilt – anders als das Ausgangsprodukt Beton – als Gefahrstoff, weil er der Lunge schaden kann. Manchmal werden auch bei der Verwendung eines Produktes Gefahrstoffe freigesetzt. Beispiele sind die beim Schweißen entstehenden giftigen Rauche oder Lösemitteldämpfe, die erst dann entstehen, wenn etwa eine Wand oder eine Decke mit lösemittelhaltiger Farbe gestrichen wird. Für diese Art von Gefahrstoffen gibt es weder Gefahrenhinweise oder Sicherheitsdatenblätter, weil das Ausgangsprodukt ungefährlich ist.
Der richtige Umgang mit Gefahrstoffen ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Besonders wichtig sind hierbei die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung. Beide betreffen den Arbeitsschutz und bei beiden werden die Unternehmen in die Pflicht genommen, für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter:innen zu sorgen. Die Betriebssicherheitsverordnung gibt an, welche Arbeitsmittel bereitgestellt und wie sie genutzt werden, sowie welche Schutzmaßnahmen notwendig sind.
In der Gefahrstoffverordnung, die im August 2023 aktualisiert wurde, geht es um die Vorschriften, die bei der Arbeit mit Gefahrstoffen gelten. So muss beispielsweise ein Gefahrstoffkataster geführt werden, also ein Verzeichnis über alle vorkommenden Gefahrstoffe. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist nach der Gefahrstoffverordnung dafür zuständig, die Arbeitnehmer:innen über die Risiken bei der Arbeit mit Gefahrstoffen zu informieren und ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung zukommen zu lassen.
Mit der Aktualisierung wurden in erster Linie die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen angepasst. So wurde das vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitete Risikokonzeptbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen vollständig übernommen. Das Konzept ersetzt die bisher geltenden Technischen Richtkonzentrationen (TRK), die sich am Stand der Technik orientierten und nach Ansicht von Expert:innen nicht vollständig vor Gesundheitsschäden schützten. Bei der TRK wurde die geringst mögliche Konzentration der jeweiligen Substanz verstanden, die nach dem Stand der Technik erreicht werden konnte. Dabei wurde nicht beachtet, dass auch bereits diese Konzentration der Gesundheit schaden kann, wenn es sich um einen Stoff mit einem hohen Krebsrisiko handelt. Das Risikokonzept hingegen legt fest, dass die Konzentration von besonders krebserregenden Stoffen auch besonders stark minimiert werden muss – hier erhöht sich der Minimierungsdruck proportional zum Risiko. Dieses gestufte Maßnahmenkonzept macht darüber hinaus die Gefährdungsbeurteilung auch transparenter und planbarer.
Nach wie vor ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nach der Gefahrstoffverordnung dafür zuständig, seine Arbeitnehmer:innen über die Risiken bei der Arbeit mit Gefahrstoffen zu informieren und ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung zukommen zu lassen. Diese müssen in verständlicher Sprache formuliert sein und über die am jeweiligen Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe informieren.
Doch wie können diese Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen am besten umgesetzt werden? Hier hat sich ein gezieltes Vorgehen bewährt. Vorab muss immer recherchiert und kontrolliert werden, ob die Stoffe fachgerecht genutzt werden. Ziel ist es, die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe möglichst auszuschließen. Das erste, was es zu prüfen gilt, ist somit, ob ein Gefahrstoff wirklich notwendig ist oder durch eine andere, unbedenkliche Substanz ersetzt werden kann.
Ist dies nicht möglich, müssen die Gefahrstoffe angemessen gemanagt werden. Dazu sollte zunächst eingeschätzt werden, ob eine Gefährdung vorliegt und wenn ja, welcher Art diese ist (Gefährdungsbeurteilung). Dabei hilft ein Blick in die Gefahrstoffverordnung und in die Arbeitschutzverordnung. Auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben werden, bieten Orientierung. Sie konkretisieren die Gefahrstoffverordnung und sind eine Handlungshilfe für Arbeitgeber:innen und Mitarbeiter:innen – verpflichtend sind sie aber nicht. Die derzeit geltende TRGS 910 wurde im April 2023 um das risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ergänzt. Sie bezieht sich also auf die aktuelle Gefahrenstoffordnung.
Grundsätzlich stehen über die Regel genügend Informationen über Gefahrstoffe bereit. Alles Wichtige über den sicheren Umgang mit diesen Stoffen lässt sich nachlesen. Doch Lesen allein reicht nicht. Wer ein Unternehmen leitet, muss aktiv werden und ein Gefahrstoffmanagement festlegen und umsetzen. Wichtig ist hierbei, strukturiert vorzugehen und auf alle wichtigen Punkte einzugehen. Dabei kann es hilfreich sein, die folgenden fünf Schritte anzuwenden:
Details über Gefahrstoffe und Informationen darüber, welche Schutzmaßnahmen es gibt, enthalten die Sicherheitsdatenblätter und die Gefahrstoffdatenbank.
Sicherheitsdatenblätter enthalten alle wesentlichen Informationen über den jeweiligen Gefahrstoff. Dazu zählen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Produkt nicht zwangsläufig beiliegen, allerdings ist der Händler oder die Händlerin dazu verpflichtet, es auf Nachfrage auszugeben.
Einem Sicherheitsdatenblatt können Informationen über die Gefahr eines Stoffes oder Gemisches sowie über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung entnommen werden. Das Sicherheitsdatenblatt ist dabei in 16 Abschnitte gegliedert:
Auch in der Gefahrstoffdatenbankfinden sich Informationen zum richtigen Umgang mit Gefahrstoffen und über deren Auswirkungen. Sie ermöglicht es Unternehmen, angemessene Schutzmaßnahmen einzuleiten und zu beurteilen, was im Falle eines Unfalls passieren sollte. Auch wichtige physikalisch-chemische Daten und spezielle Regelungen zu den einzelnen Stoffen sind vermerkt. Mittlerweile enthält die GESTIS-Stoffdatenbank Informationen zu 8.800 Stoffen.
Nun gilt es zu bewerten, wie hoch das Risiko durch den verwendeten Gefahrstoff überhaupt ist. Daraus lässt sich ableiten, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz notwendig sind. Dazu wird eine Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefahrstoffverordnung erstellt. Hierbei sind vor allem zwei Punkte zu berücksichtigen:
Beim Beantworten dieser Fragen helfen die Informationen weiter, die Sie anhand der Sicherheitsdatenblätter und der Gefahrstoffdatenbank recherchiert haben. Hier ist aufgelistet, welche Gefahren von einem Stoff ausgehen und welche Schutzmaßnahmen sinnvoll sind. Die Erkenntnisse aus dieser Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich dokumentiert werden. Es ist zwar keine äußere Form vorgegeben, aber das Dokument muss fortlaufend aktualisiert werden und Mindestinformationen enthalten. So müssen etwa die Arbeitsbereiche und die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschrieben und die beteiligten Personen genannt werden.
Wenn man über ein gewisses Knowhow und Erfahrung verfügt, kann man das nötige Dokument ohne Hilfe erstellen. Damit nichts Wichtiges vergessen wird, empfiehlt es sich, mit einer Vorlage zu arbeiten. Im Internet finden sich verschiedene Vorlagen, die oft speziell auf verschiedene Branchen angepasst und ohne Probleme mit Hilfe einer Suchmaschine zu finden sind.
Wer mehr Unterstützung wünscht, kann auch auf das kostenlose Online-Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zurückgreifen. Der GESTIS-Stoffmanager leitet Nutzer:innen Schritt für Schritt durch die Gefährdungsbeurteilung. In verschiedenen Masken geben die Anwender:innen alle Stoff- und Produktdaten ein und beschreiben die betreffenden Arbeitssituationen. Anhand dieser Eingaben legt der GESTIS-Stoffmanager die richtige Gefährdungskategorie fest. Das hilft den Unternehmen, zu erkennen, ob es mit Gefahrstoffen korrekt umgeht oder ob etwa Lagerung und Arbeitsabläufe angepasst werden müssen.
Wer darüber hinaus noch Unterstützung haben möchte, kann sich diese bei externen Berater:innen einholen. In der Regel können die zuständige Berufsgenossenschaft und die gesetzlichen Unfallversicherungen bei der Suche nach einer Beraterin oder einem Berater weiterhelfen.
Wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herausstellt, dass von einem Gefahrstoff mehr als nur eine geringe Gefährdung ausgeht, sind weitere Maßnahmen erforderlich (§ 4 Abs. 2 BetrSichV). Hierbei sieht die Betriebssicherheitsverordnung eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor:
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gefahrstoffmanagements ist ein Gefahrstoffverzeichnis. Manchen wird dies auch als Gefahrstoffkataster geläufig sein. In diesem Verzeichnis werden alle Gefahrstoffe aufgelistet und beschrieben, die im Betrieb verwendet werden. In ihm müssen die folgenden Angaben aufgenommen werden:
Auch hier helfen die Sicherheitsdatenblätter der einzelnen Gefahrstoffe.
Das Anfertigen des Gefahrstoffverzeichnisses sollte nicht nur als lästige Aufgabe gesehen werden, sondern auch als Chance, um die Lagerwaltung zu optimieren. Es hilft dabei, einen besseren Überblick über die Bestände an Gefahrstoffen zu gewinnen. So kann bei der Analyse herauskommen, dass für die gleichen Tätigkeiten verschiedene Gefahrstoffe verwendet werden. Hier ist es sinnvoll, sich auf einen einzigen zu einigen. Das sorgt für mehr Übersichtlichkeit und ermöglicht nicht selten Rabatte, weil größere Mengen abgenommen werden können.
Um von diesen Vorteilen profitieren zu können, muss das Gefahrstoffverzeichnis jederzeit auf dem aktuellen Stand sein. Es kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Wobei sich ein elektronisches Verzeichnis im Sinne der Digitalisierung und der einfachen Überarbeitung empfiehlt.
Oft lässt es sich nicht vermeiden, im Berufsalltag mit Gefahrstoffen umzugehen – doch das heißt nicht, dass diese auch zur Gefahr werden müssen. Man sollte aber wissen, wie man damit gefahrlos umgehen kann. Dies betrifft die Lagerung und die Entsorgung ebenso wie den Worst Case: den Unfall.
Um den Schutz der Beschäftigten und der Umwelt zu gewährleisten, gibt es in der Gefahrstoffverordnung Regelungen für die Lagerung von Gefahrstoffen. So dürfen am Arbeitsplatz selbst nur die Mengen aufbewahrt werden, die für die jeweilige Tätigkeit gebraucht werden. Alles darüber hinaus muss in einem Gefahrstofflager untergebracht werden. Zu diesem Lager dürfen Unbefugte keinen Zugang haben. Wichtig ist auch, dass die Stoffe in angemessenen Behältern und Schränken aufbewahrt werden und dass diese entsprechend durch Piktogramme und Signalwörter gekennzeichnet sind.
Auch zu den Behältern gibt es Vorgaben. Laut der TRGS muss je nach Konsistenz und Art der Gefährlichkeit ein jeweils passender Behälter ausgewählt werden – wie etwa ein Kanister, ein Fass oder ein Schüttgutbehälter.
Eine Ausnahme ist immer dann gegeben, wenn Betriebe nur kleine Mengen an Gefahrstoffen lagern. In dem Fall muss kein eigenes Gefahrstofflager eingerichtet werden. Es reicht, sie in einem Sicherheitsschrank in den Arbeitsräumen aufzubewahren.
Auch bei der Entsorgung von Gefahrstoffen kommt es darauf an, wie diese verpackt sind. Sie können nur dann gefahrlos entsorgt werden, wenn sie im passenden Behälter aufbewahrt werden und wenn dieser komplett geschlossen ist. Nur so kann vermieden werden, dass etwas austritt. Wenn ein gefährlicher Stoff erst auf der Baustelle entsteht, etwa durch Bearbeitungsprozesse, muss auch dieser in einen sicheren Behälter abgefüllt werden, bevor er entsorgt werden darf.
Den Umgang mit Abfällen regelt jeweils die zuständige Länderbehörde (§47 Abs.1 KrWG). Deshalb gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. So kann das Bundeslandetwa vorschreiben, dass Gefahrstoffe in einer bestimmten Entsorgungsanlage entsorgt werden müssen. Wenden Sie sich an die Gewerbeabfallberatung Ihrer Kommune, um in Erfahrung zu bringen, wie Sie bei der Entsorgung Ihrer Gefahrstoffe beachten müssen.
Wer die geltenden Schutzmaßnahmen einhält, ist grundsätzlich auf einem guten Weg – aber das reicht nicht immer. Selbst Unternehmen, die verantwortungsvoll mit Gefahrstoffen umgehen, unterlaufen Fehler. Kommt es dann zu einem Unfall, der zu Umweltschäden führt oder sogar einen Menschen verletzt, steht das Unternehmen in der Verantwortung. Unter Umständen müssen Unternehmen im Falle eines Unfalls auch dann haften, wenn sie beim Umgang mit Gefahrstoffen alles richtig gemacht haben. Ein Unfall kann ein Unternehmen also teuer zu stehen kommen und manchmal sogar die Existenz gefährden. Umso wichtiger ist es, sich mithilfe einer sogenannten Umwelthaftpflichtversicherung gegen teure Unfallfolgen abzusichern. Oft ist diese Versicherung bereits in der Betriebshaftversicherung enthalten, aber nicht immer. Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich also und gegebenenfalls sollte eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Der Umgang mit Gefahrstoffen Risiken birgt Risiken – das ist den meisten Unternehmen bewusst. Doch glücklicherweise lassen sich diese Risiken minimieren. Das beginnt schon mit der Überlegung, ob anstelle des Gefahrstoffes ein ungefährlicher Stoff verwendet werden kann. Wenn die Gefahrstoffe dann noch verantwortungsvoll gelagert werden und die Belegschaft weiß, wie sie mit den Stoffen umgehen muss, erhöht das die Sicherheit enorm.
Der erste Schritt sollte aber immer darin bestehen, die passenden Informationen zu den Gefahrstoffen zu finden, die im Betrieb verwendet werden. Hierbei hilft die Berufsgenossenschaft Bau weiter. Sie bietet weitreichende Informationenzum Umgang mit Gefahrstoffen für die einzelnen Gewerke.
Bedeutung: Explosiv
Wirkung: Instabile / stabile explosive Stoffe und Gemische sowie Erzeugnisse mit Explosivstoff
Schutzmaßnahmen: Stoffe / Gemische / Erzeugnisse von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. Nicht schleifen / stoßen / reiben. Im Falle eines Brandes, sofort die Umgebung räumen – Explosionsgefahr!
Bedeutung: Entzündbar
Wirkung: Extrem enzündbare Stoffe / Gemische, die leicht entzündbar oder entzündbar sind. Stoffe / Gemische, die sich selbst an der Luft erhitzen und in Brand geraten.
Schutzmaßnahmen: Extrem enzündbare Stoffe / Gemische, die leicht entzündbar oder entzündbar sind. Stoffe / Gemische, die sich selbst an der Luft erhitzen und in Brand geraten.
Bedeutung: Brandfördernd
Wirkung: Stoffe / Gemische, die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen.
Schutzmaßnahmen: Von brennbaren Materialien / Kleidung fernhalten und entfernt aufbewahren. Mischen mit brennbaren Stoffen unbedingt verhindern.
Bedeutung: Unter Druck
Wirkung: Verdichtete / verflüssigte / gelöste und tiefgekühlte Gase.
Schutzmaßnahmen: Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung, Augenschutz, Gesichtsschutz. Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Bedeutung: Hautätzend
Wirkung: Stoffe / Gemische, die Haut zerstören und verätzen. Stoffe und Gemische, die Augengewebe oder Sehvermögen schädigen.
Schutzmaßnahmen: Schutzkleidung, Augenschutz, Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz tragen. Von Augen, Haut und Kleidung fernhalten. Bei Kontakt mit Haut oder Augen einige Minuten lang mit Wasser ausspülen.
Bedeutung: Akut toxisch
Wirkung: Stoffe / Gemische, die durch Aufnahme / Verschlucken / über Haut / durch Einatmen äußerst schwere akute oder schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod bewirken.
Schutzmaßnahmen: Schutzkleidung, Augenschutz, Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz tragen. Von Augen, Haut und Kleidung fernhalten. Bei Exposition sofort Arzt kontaktieren. Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht ein atmen. Kein Kontakt mit der Haut, Augen und Kleidung. An gut belüftetem Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Bedeutung: Reizend
Wirkung: Stoffe / Gemische, die Haut, Augen und/oder Atemwege reizen und/oder allergische Hautreaktionen wie z. B. juckender Hautausschlag / Schuppungen / Bläschen auslösen.
Schutzmaßnahmen: Bei Berührung mit Haut / Augen mit viel Wasser waschen. Bei anhaltender Augenreizung einen Arzt hinzuziehen. Beim Einatmen die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
Bedeutung: Krebserzeugend
Wirkung:
Schutzmaßnahmen: Schutzkleidung, Augenschutz, Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz tragen. Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht ein atmen. Bei Exposition sofort einen Arzt hinzuziehen. Kein Erbrechen hervorrufen. Unter Verschluss aufbewahren.
Bedeutung: Gewässergefährdend
Wirkung: Stoffe / Gemische, die sehr giftig /giftig / schädlich für Wasserorganismen mit kurz- und/oder langfristiger Wirkung sind.
Schutzmaßnahmen: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Inhalt / Behälter fachgerecht entsorgen. Verschüttete Mengen aufnehmen und entsorgen.
Iris Jansen versorgt die Leser:innen gemeinsam mit ihren Kolleginnen die Rubrik „Wissenswertes“ mit neuen Inhalten: Was tut sich im Handwerk? Wie reagiert die Bauwirtschaft auf die aktuellen Herausforderungen? Themen rund um Holz und Beton mag sie gern und freut sich über gleichgesinnte Leser:innen, die mit ihr die Baustellen streifen wollen. Als ausgebildete Technische Redakteurin interessiert sie sich für die technischen und handwerklichen Details, behält dabei das große Ganze im Blick. Denn es gibt im Baubereich viele spannende Fragen, die beantwortet werden wollen – nicht zuletzt, um allen Bauinteressierten dabei zu helfen, den Überblick zu behalten.