Das Interessenbekundungsverfahren ist eine durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in vorgenommene formlose Markterhebung, die einem förmlichen Vergabeverfahren oder einer Leistungserbringung durch öffentliche Stellen vorgeschaltet werden kann.
Die Bundeshaushaltsordnung gibt in § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Erklärung zum Interessenbekundungsverfahren. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung sei in geeigneten Fällen privaten Anbieter:innen die Darlegungsmöglichkeit einzuräumen, "ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können". Anhaltspunkte zur Durchführung bietet eine Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung. Dabei sind wettbewerbliche Grundsätze zu beachten.
Im Interessenbekundungsverfahren stellt der oder die öffentliche Auftraggeber:in relevante Informationen über den Gegenstand des Auftrags, die Bewerbungsfrist, die vorzulegenden Eignungsnachweise und die entscheidenden Zuschlagskriterien bei einer Vergabe zur Verfügung.
Der Zweck des Verfahrens besteht darin, dem oder der öffentlichen Auftraggeber:in einen Marktüberblick hinsichtlich einer privatwirtschaftlichen Erbringung der zu erledigenden Aufgabe zu verschaffen. Mithilfe der Antworten kann die öffentliche Stelle feststellen, ob es für die Aufgabenerledigung geeignete Marktteilnehmer:innen gibt, welche Preisvorstellungen diese haben und welche Verfahren zur Aufgabenerledigung sich die Interessenten vorstellen. Führt die Auswertung der Markterkundung zu dem Ergebnis, die Aufgabe privatwirtschaftlich erledigen zu lassen, kann sich ein öffentliches Vergabeverfahren anschließen. Das Interessenbekundungsverfahren darf nicht mit der Interessenbekundung verwechselt werden.