Bei nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren kann eine Interessenbekundung eine Auftragsbekanntmachung ersetzen. Voraussetzung dafür ist eine Vorinformation, die der Auftraggeber im Vorhinein an alle interessierten Unternehmen schickt. Diese muss eine Aufforderung zur Interessenbekundung enthalten. Auf die Interessenbekundung folgt die Interessensbestätigung des Unternehmens und darauf die Einleitung des Teilnahmewettbewerbs. Oft kommt es zu einer Verwechslung von Begriffen: Die Interessenbekundung ist nicht identisch mit einem Interessenbekundungsverfahren. Letzteres ist ein Verfahren zur Markterhebung.
Eine Interessenbekundung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren ist eine formlose Mitteilung eines Unternehmens an den öffentlichen Auftraggeber, in dem dieses sein Interesse an dem Auftrag mitteilt. Der Interessenbekundung geht eine Vorinformation durch den öffentlichen Auftraggeber voraus, in der er interessierte Unternehmen gezielt auffordert, Ihr Interesse in einer formlosen Interessenbekundung mitzuteilen. Die Möglichkeit der Interessenbekundung beschränkt sich auf nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren. Diese Erklärung zur Interessenbekundung zeigt, dass die Interessenbekundung etwas anderes bedeutet als das Interessenbekundungsverfahren.
Bei einem Interessenbekundungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur Markterhebung, mit dem geprüft wird, ob eine staatliche Aufgabe oder eine wirtschaftliche Tätigkeit, die öffentlichen Zwecken dient, ebenso gut durch einen privaten Anbieter abgedeckt werden kann. Privaten Anbietern muss diese Möglichkeit nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung eingeräumt werden. In der Bundeshaushaltsordnung ist die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens nicht im Einzelnen geregelt. Im ersten Schritt wird der Markt nach wettbewerblichen Grundsätzen erkundet.
Im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ist keine Auftragsbekanntmachung erforderlich, wenn der Auftraggeber die Unternehmen in einer Vorinfomation zu einer Interessenbekundung auffordert.
Nach § 38 der Vergabeverordnung (VgV) benötigt der Auftraggeber keine Auftragsbekanntmachung, wenn die Vorinformation
Die Vorinformation muss folgende Angaben enthalten:
Das Einreichen der Interessenbekundung bildet die erste Stufe des Antragsverfahrens. Die Interessenbekundung muss grundsätzlich zu folgenden Punkten Aussagen beinhalten:
Wichtig ist dabei, dass überprüfbare Ziele formuliert werden und Verfahren benannt werden, wie die Ziele erreicht werden können.
Alle Unternehmen, die als Reaktion auf die Veröffentlichung einer Vorinformation eine Interessenbekundung mitgeteilt haben, fordert der öffentliche Auftraggeber auf, ihr Interesse an der weiteren Teilnahme zu bestätigen (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Dieser Schritt leitet nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 den Teilnahmewettbewerb ein. Die Interessensbestätigung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen eingehen. Die Frist beginnt ab dem Tag, nach dem die Aufforderung zur Bestätigung des Interesses versendet wurde.
Sobald das Interesse an der weiteren Teilnahme bestätigt wurde, wird im Anschluss der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Dieser hat im zweistufigen Vergabeverfahren den Zweck, die Anzahl der Bieter zu reduzieren, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Der Zeitraum, der von der Vorinformation abgedeckt wird, umfasst maximal zwölf Monate ab dem Datum, an dem die Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde. Mit dem abgedeckten Zeitraum ist die Zeit gemeint, in der nach der Veröffentlichung der Vorinformation eine EU-weite Ausschreibung erfolgen muss. Ein Nachprüfungsverfahren kann unter Umständen hierauf gestützt sein.
Die Vorinformation sendet der öffentliche Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Zusätzlich kann die Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung im Beschafferprofil übermittelt der öffentliche Auftraggeber die Mitteilung der Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Dabei verwendet er das Muster des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.
Die Vorinformation hat den Sinn, dass interessierte Unternehmen vorzeitig Informationen erhalten. Dadurch besteht Chancengleichheit und zusätzlich wird der Wettbewerb gefördert. Weiterhin kann durch eine Vorinformation der Wettbewerb gestartet und die Angebotsfrist reduziert werden. Die Frist kann für offene Verfahren auf 15 Tage vermindert werden, für nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren ist eine Änderung der Frist auf zehn Tage möglich.
Obersten Bundesbehörden ist es nicht gestattet, eine Vorinformation als Aufruf zu einem Wettbewerb zu übermitteln. Der Gesetzgeber sieht hier keine Alternative zur Auftragsbekanntmachung vor.