Unternehmen, die sich in öffentlichen Auftragsverfahren bewerben, müssen mit ihrem Antrag auf Teilnahme beziehungsweise mit ihrem Angebot Nachweise vorlegen, die belegen, dass sie den ausgeschriebenen Anforderungen nachkommen können. Auch bekannt ist dieser Nachweis unter dem Begriff „Eignungsnachweis“.
Ein:e Bewerber:in ist dann leistungsfähig, wenn er oder sie über die personellen, technischen, kaufmännischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fristgerecht einwandfrei ausführen zu können. Außerdem muss er oder die die nötigen Verbindlichkeiten erfüllen können.
Die Vergabestelle sollte in erster Linie Eigenerklärungen der Bewerber:innen fordern, um den Aufwand für die Bewerber:innen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit gering zu halten. Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen spezifischer unternehmensbezogener Angaben selbst zu versichern. Das geht zum Beispiel mit einem von dem oder der Auftraggeber:in vorgegebenen Formular oder mittels einer selbst verfassten Erklärung.
Die Vergabestelle kann Nachweise von den Unternehmen verlangen. Welche konkreten Nachweise in welcher Qualität und Form für die jeweilige Auftragsvergabe gefordert sind, liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die geforderten Nachweise können zum Beispiel umfassen:
Gerade in diesem Bereich hat ein:e öffentliche:r Auftraggeber:in viele verschiedene Möglichkeiten, Nachweise von den Bewerber:innen zu fordern. Er oder sie kann folgende Angaben verlangen:
In manchen begründeten Fällen und aus glaubwürdigen Gründen kann ein:e potenzielle:r Auftragnehmer:in die geforderten Nachweise nicht erbringen. In solchen Fällen kann er oder sie dem oder der Auftraggeber:in auch durch die Vorlage von geeigneten Nachweisen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorzeigen:
Auch zum Nachvollziehen der technischen Leistungsfähigkeit kann ein:e Auftraggeber:in vielerlei Nachweise verlangen. Darunter zählen im Falle von ausgeschriebenen Bauaufträgen unter anderem: