In Vergabeverfahren für Aufträge spielen die Wertungskriterien eine zentrale Rolle.
In einem Vergabeverfahren vergleicht die Auftraggeberseite mittels der Wertungskriterien die Angebote der Bieter:innen und entscheidet auf dieser Basis über den Zuschlag. Synonym spricht man daher auch von Zuschlagskriterien. Dem oder der Bewerber:in, der oder die das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, ist der Zuschlag zu gewähren. Wirtschaftlichkeit macht sich dabei nicht allein am Preis fest, sondern auch an nichtmonetären Faktoren.
Erklärung zu Wertungskriterien: Die Wertungskriterien stehen für jeden Einzelfall im Ermessen des Auftraggebers beziheungsweise der Auftraggeberin, sie müssen nur deutlich von Eignungsanforderungen abgegrenzt und nachvollziehbar gehalten werden. Sie müssen sich am Auftragsgegenstand festmachen und alle Grundsätze des Gemeinschaftsrechts inklusive der Transparenz, des Wettbewerbs sowie der Diskriminierungs- und Willkürfreiheit erfüllen.
Die Wertungskriterien und ihre Gewichtung müssen durch die Auftraggeberseite in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Sie dürfen während des Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht geändert werden. Dem Preis-Kriterium muss eine wesentliche Gewichtung zukommen (ca. 30 %).
Monetäre Faktoren sind für die Kalkulation bestimmend, wie Preis, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Energieverbrauch und sonstige Folgekosten.
Nichtmonetäre Faktoren sind z. B. Qualität, Konzeptionierung, Zweckmäßigkeit, umweltbezogene, soziale und innovative Eigenschaften, Ästhetik, bereichsspezifische Faktoren wie Benutzerfreundlichkeit und Kundenservice, Organisation, Qualifikation und Erfahrung des ausführenden Personals.
Die Definition mit exemplarischen Auflistungen findet sich in den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOL/A, VOB/A), für EU-weite Verfahren im VgV.