In einem Vergabeverfahren müssen öffentliche Auftraggeber die Eignung der sich bewerbenden Unternehmen prüfen. Die Kriterien dieser Prüfung dürfen sich nicht mit den Zuschlagskriterien überschneiden, mit denen das Angebot später bewertet wird. Kriterien der Eignungsprüfung sind Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue. Die Prüfung erfolgt aufgrund der in der Auftragsbekanntmachung angegebenen geforderten Nachweise.
Die Eignungsprüfung besteht aus einer Prüfung des "Nichtvorliegens von Ausschlussgründen" und einer Prüfung der "Fachkunde und Leistungsfähigkeit". Aspekte davon sind die Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, die finanzielle und wirtschaftliche sowie die berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen müssen einen Zusammenhang zum Auftrag haben und in angemessenem Verhältnis zu den Erfordernissen und zum Wert des Auftrags stehen.
Erklärung zu Eignung: Es wird zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen unterschieden.
Zwingend ist der Ausschluss von Unternehmen, die rechtskräftig verurteilt wurden wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug gegenüber dem Haushalt der EU, Bestechlichkeit, Bestechung, Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen, bei denen per Gerichts- oder Verwaltungsentscheid ausgebliebene Zahlung von Abgaben, Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung festgestellt wurde, sofern nicht Unverhältnismäßigkeit vorliegt.
Fakultative Ausschlussgründe liegen im Ermessen des Auftraggebers. Es kann sich um Verstöße gegen sozial-, arbeits-, oder umweltrechtliche Verpflichtungen handeln, um Interessenkollisionen, Versuche unlauterer Einflussnahme auf das Vergabeverfahren, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund einer Projektantentätigkeit oder erhebliche Schlechtleistungen bei früheren Aufträgen. Vorige Schlechtleistungen müssen Kündigung des früheren Auftrags, Schadensersatz oder ähnliche Rechtsfolgen nach sich gezogen haben.
Weitere fakultative Ausschlussgründe sind Zahlungsunfähigkeit, ein beantragtes oder laufendes Insolvenzverfahren und Liquidation, schwere Verfehlungen betreffend die Integrität, Täuschung des Auftraggebers oder Beeinflussung von dessen Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise.
Den betroffenen Unternehmen bleibt die Möglichkeit einer sogenannten Selbstreinigung. Dies kann ein vollständiger finanzieller Schadensausgleich, Ergreifen konkreter Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verfehlungen und Straftaten (z. B. Personalreorganisation oder Einführung interner Haftungsregelungen) oder aufklärende Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und Ermittlungsbehörden sein.
Ein Ausschluss darf auch ohne Selbstreinigung maximal 5 Jahre bei zwingenden und 3 Jahre bei fakultativen Ausschlussgründen erfolgen.
Die Eignungsanforderungen müssen eng auf den konkreten Auftrag abgestimmt werden, in angemessenem Verhältnis zu ihm stehen und Bewerbern vollständig bekanntgemacht werden. Als Anforderung an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens darf der Auftraggeber höchstens den zweifachen Auftragswert als Mindestumsatz fordern. Dies betrifft den Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Die Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit soll gewährleisten, dass die Bewerber zur angemessenen Ausführung des Auftrags über die nötigen personellen und technischen Mittel sowie Erfahrungen verfügen. Bei Lieferaufträgen, die Installationsarbeiten erfordern, und Dienstleistungsaufträgen dürfen auch Fachkunde, Verlässlichkeit und Effizienz zu den Kriterien gehören.
Als Beleg kann der Auftraggeber folgende Unterlagen verlangen:
Die EEE ist ein Musterformular, mit der Unternehmen in Eigenerklärung ihre Eignung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren und ihre finanzielle Situation darstellen. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE als vorläufigen Nachweis zur Eignung anerkennen.
Der Bewerber erklärt mit der EEE, dass keine Ausschlussgründe gegen ihn vorliegen und er die Eignungskriterien erfüllt. Die endgültige Eignungsprüfung führt der öffentliche Auftraggeber erst vor der Zuschlagserteilung anhand der gefragten Unterlagen bei dem Bewerber durch, der den Auftrag erhalten soll.
Die Eignung-Definition findet sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), mit Erläuterungen für unterschwellige Vergaben in der UVgO, für oberschwellige Vergaben in der VgV.