Im öffentlichen Vergabeverfahren müssen die Anbieter einer Leistung auf ihre Eignung geprüft werden. Diese Untersuchung gilt dem offerierenden Unternehmen, nicht dem eigentlichen Angebot. Die Grundlagen für die Prüfung der Bietereignung sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten. Es soll sichergestellt werden, dass die Anbieter die fachlichen und rechtlichen Ansprüche für eine spätere Auftragserteilung erfüllen können. Das Auswahlverfahren untersteht dem Geheimwettbewerb. Es gilt zu vermeiden, dass es zu Absprachen der konkurrierenden Firmen kommt (§ 97 Abs. 1 GWB).
In § 122 Abs. 1 GWB ist festgehalten, dass eine Auftragserteilung ausschließlich an fachkundige und leistungsfähige Anbieter erfolgen darf. Die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen. Der Auftraggeber darf lediglich Unterlagen einfordern, die durch die Natur der bestellten Leistung gerechtfertigt sind. Die Folgeparagrafen im GWB umschreiben, welche Gründe zwingend einen Ausschluss vom Vergabeverfahren bewirken. Dazu gehören z. B. Straftaten in früheren Auftragsvergaben, für welche Angehörige des Bieters rechtskräftig verurteilt worden sind.
Ein öffentlicher Auftraggeber hat die Bietereignung nach den in § 122 Abs. 2 GWB abschließend definierten Kriterien zu prüfen. Diese sind in drei Kategorien aufgeteilt:
Die Überprüfung der Bietereignung kann für den Auftraggeber mit Herausforderungen verbunden sein. Die Vorgaben sind im finanziellen Oberschwellenbereich klar geregelt, darunter bleibt dem Auftraggeber ein gewisser Beurteilungsspielraum. Überschreitet der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Betrag von 214.000 EUR und für Bauaufträge den von 5.350.000 EUR (jeweils zzgl. MwSt.), müssen die öffentlichen Aufträge europaweit ausgeschrieben werden.
Als Leitfaden für die Eignung müssen für Großaufträge Umsatzzahlen der letzten Geschäftsjahre, Referenzen und eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit beigebracht werden. Für die Festlegung des Begriffs Bietereignung in unterschwelligen Aufträgen können diese Prüfkriterien in angepasster Form verwendet werden.
In öffentlichen Vergabeverfahren müssen die verlangten Unterlagen für die Eignungsprüfung zwingend aufgeführt werden. Es muss definiert werden, welche Nachweise vom Bieter zu liefern sind, damit ein Auftrag regelkonform erledigt werden kann. Damit sollen interessierte Unternehmen rasch erkennen können, ob sich für sie eine Bewerbung lohnt. Der Auftraggeber erspart sich damit die Auseinandersetzung mit unqualifizierten Angeboten.
In der Vergabe- und Vertragsverordnung (VOB) für Bauleistungen haben Auftraggeber- und Auftragnehmerverbände gemeinsam Eignungsanforderungen und Präqualifizierungen definiert. Diese Listen bringen beiden Seiten Vorteile. Die Unternehmen müssen sich nur einmal pro Jahr qualifizieren lassen und die Auftraggeber haben Gewähr, dass die aufgeführten Firmen die gestellten Anforderungen erfüllen können. Im Falle von komplexen technischen Voraussetzungen können explizite Bestätigungen eingeholt werden.
Die Prüfung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen und die Kriterien Wettbewerb und Nichtdiskriminierung angemessen berücksichtigen. Mittelständische Interessen sind bei öffentlichen Aufträgen "vornehmlich" in Erwägung zu ziehen (§ 97 Abs. 3 GWB).
Die Eignungsprüfung erfolgt zweistufig. Zuerst wird die formale Vollständigkeit der nachgefragten Unterlagen überprüft. Es schließt sich die inhaltliche Prüfung im materiell-rechtlichen Sinne an. Das Resultat steht für die Gesamtprüfung. Falls der Auftraggeber zum Schluss kommt, dass der Bieter nicht geeignet ist, muss er vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Eigenerklärung eines Anbieters zu seiner Zuverlässigkeit erfolgt typischerweise durch ein Formblatt, welches die Regeln nach der VOB oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) abbildet. Falls schwere Verfehlungen vorliegen, kann ein Bieter ausgeschlossen werden. Für oberschwellige Aufträge ist das ein zwingender Ausschlussgrund. Forderungen nach Fremdbestätigungen, (Referenzen) und Dritterklärungen (Bankauszüge, Bescheinigungen) sind im Regelfall nicht zulässig. Ausnahmen können gegeben sein für Aufträge in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen und im Falle von begründeten Zweifeln an der Eignung eines Bieters.
Die Beteiligung an Ausschreibungen und die Beibringung geforderter Unterlagen stellt für kleinere und mittlere Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden Aufwand dar. Im Gegensatz zu Großunternehmen mit spezialisierten Fachabteilungen muss sich im Gewerbe der Inhaber selbst um die Einholung eines Auftrags bemühen.
Ein Bieter kann nach Erhalt der Vergabeunterlagen einer öffentlichen Ausschreibung um klärende und zusätzliche Informationen bitten, falls Formulierungen
Der Auftraggeber muss die nachgefragten Auskünfte liefern und gegebenenfalls allen Bietern überarbeitete und korrigierte Unterlagen zur Verfügung stellen. Nach 15 Kalendertagen ohne Widerspruch gilt der öffentliche Auftrag als akzeptiert.
Für Bewerbungen auf öffentliche Ausschreibungen können sich mehrere Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammenschließen und ein gemeinschaftliches Angebot abgeben. Im Falle eines Zuschlags führen sie den Auftrag in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus. Damit erhalten kleinere Unternehmen die Möglichkeit, sich im Verbund um Aufträge zu bewerben, die ihre eigene Leistungsfähigkeit überschreiten würden. Bietergemeinschaften sind wie Einzelbieter zu behandeln (§ 43 Abs. 2 GWB).
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Bieter vor dem geplanten Zuschlag von Oberschwellenvergaben schriftlich zu informieren (§ 134 Abs. 1 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, haben ein Anrecht darauf, zu erfahren, wer den Zuschlag erhält und was die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung sind. Der öffentliche Auftraggeber darf den Vergabevertrag erst 15 Kalendertage nach dem Versand der Bieterinformation abschließen (§ 134 Abs. 2 GWB).
Bieter haben Anspruch auf Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen zu Vergabeverfahren und können bei Nichtbeachtung ein Nachprüfungsverfahren beantragen (§ 97 Abs. 6 GWB und § 160 Abs. 2 GWB). Sie können damit gegebenenfalls unmittelbar auf das Vergabeverfahren einwirken.