Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält die Maßgabe, dass Aufträge der öffentlichen Hand an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben sind. Für seine Fachkunde muss ein:e Bewerber:in gewisse Eignungskriterien erfüllen; sprich, er oder sie muss Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachweisen. Er oder sie muss technisch, personell und finanziell so ausgestattet sein, dass die Auftragsausführung gewährleistet ist.
Als geeignet gilt ein Unternehmen gemäß GWB-Anforderungen, wenn es Eignungskriterien erfüllt, die der oder die öffentliche Auftraggeber:in festzulegen hat. Diese Kriterien dürfen ausschließlich Folgendes umfassen:
Die Eignungskriterien und -nachweise müssen in der Vergabebekanntmachung vollständig aufgezählt sein. Sie müssen sich von Zuschlagskriterien abgrenzen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Eignungskriterien müssen verhältnismäßig sein und ausschließlich dazu dienen, die Unternehmen zu ermitteln, die zur gefragten Leistungserbringung in der Lage sind.
Der oder die Bewerber:in hat Nachweise für die Feststellung der erforderlichen Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorzulegen. Vorrangig soll dies durch Eigenerklärung des oder der Bewerber:in geschehen. Dazu kann das Formular der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) herangezogen werden, das öffentliche Auftraggeber:innen als vorläufigen Beleg akzeptieren. Wenn darüber hinaus noch Eignungsaspekte offen bleiben, muss der oder die Auftraggeber:in die fehlenden Nachweise nachfordern.
Weitere Erläuterungen finden sich im GWB.
Eignungskriterien bezeichnen Kriterien, anhand die der öffentliche Auftraggeber die Eignung des Bieters feststellt. Ziel ist, eine ordnungsgemäße Ausführung sicherzustellen.