Verfahrensbeteiligte sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Antragsteller, der Auftraggeber und Unternehmen, deren Interessen auf dem Spiel stehen.
Der öffentliche Auftraggeber, die Vergabestelle und die Bieter sind am Vergabeverfahren beteiligt. Im Rahmen des Rechtsschutzes im Oberschwellenbereich (§ 162 GBW) werden diese Verfahrensbeteiligten von der Vergabekammer eingeladen. Ihre Interessen werden durch eine rechtliche Entscheidung schwerwiegend berührt.
Die öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen u. a.) muss Aufträge für Lieferungen und Leistungen in einem Vergabeverfahren erteilen. Damit soll der optimale Einsatz der Mittel sichergestellt und gleichzeitig Korruption und Vetternwirtschaft vorgebeugt werden. Die Unternehmen sollen fairen Zugang zu staatlichen Beschaffungsmärkten erhalten. Im Rahmen der EU schließt dies den Zugang zu staatlichen Aufträgen der anderen Mitgliedsländer ein.
Der Schwellenwert definiert, ob ein Verfahren national oder europaweit ausgeschrieben werden muss. Die Beschaffungsabsicht wird öffentlich bekannt gemacht (offenes Verfahren), damit jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann. In speziellen Fällen wird ein ausgewählter Kreis von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert (nichtoffenes Verfahren). Eine besondere Verfahrensart lässt Verhandlungen über die Auftragsbedingungen der Unternehmen zu (Verhandlungsverfahren). Vor der Durchführung findet ein öffentlicher Wettbewerb statt, in dem geeignete Unternehmen für eine Angebotsabgabe ausgewählt werden.
Nach Bekanntmachung des Auftrags und des Wettbewerbs erhalten die geeigneten Unternehmen die Vergabeunterlagen. Im offenen Verfahren muss der öffentliche Auftraggeber die Bieter auf Eignung prüfen. Nach der Eignungsprüfung erfolgt die inhaltliche Bewertung, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Vor einer Auftragserteilung im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter von seiner Entscheidung unterrichten. Diese erhalten die Gelegenheit, einen Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens zu stellen. Schlichtungsstelle ist die zuständige Vergabekammer.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die zuständigen Vergabekammern des Bundes und der Länder. Jedes Unternehmen mit Interesse an einem öffentlichen Auftrag kann zur Wahrung seiner Rechte einen Antrag auf Verhandlung vor der Vergabekammer stellen (§ 97 Abs. 6 GWB). Darin muss das Unternehmen darlegen, wo ein Schaden wegen Nichtbeachtung von Vergabevorschriften entstanden ist bzw. zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
Die entscheidungsfähige Besetzung in einem Vergabenachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ehrenamtlich waltet. Der Vorsitzende - vorzugsweise ein Richter (§ 157 Abs. 2 GWB) - und der hauptamtlich tätige Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst sein. Das Gremium stützt sich in seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Dokumentation aller Vorgänge im Vergabeverfahren, die Vergabeakten.
Eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist ausschließlich im Oberschwellenbereich möglich. Die Vergabekammer ist nicht zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle verpflichtet. Sie erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und kann sich auf die Punkte beschränken, die von den Beteiligten vorgebracht werden. Die Kammer achtet darauf, dass der weitere Verlauf des Vergabeverfahrens nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird (§ 163 Abs. 1 GWB). Nach einer Erklärung für Verfahrensbeteiligte und einer mündlichen Verhandlung, in der alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, trifft die Vergabekammer ihre Entscheidung. Falls dem Antragsteller Unrecht geschehen ist, trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung von Interessen zu verhindern.
Im Falle von sofortigen Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer entscheidet das zuständige Oberlandesgericht in der Rolle eines Vergabesenats. Über angefochtene Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Länder ist in jedem Bundesland ein Vergabesenat eingerichtet worden.
Wenn der Vergabesenat eines Oberlandesgerichts auf der Basis eines Rechtssatzes entscheidet, der mit Urteil und Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmt, ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof notwendig. Eine Vorlage erfolgt, falls die Abweichung ergebnisrelevant ist. Bleibt die Rechtsfrage offen, erfolgt keine Vorlage zum Bundesgerichtshof.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind vielfältige Ordnungswidrigkeiten und Vergehen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert, diese laufen unter der Bezeichnung Vergabestrafrecht. Für Auftraggeber zählt als dies vorrangig Korruptionsdelikte in der Auftragsanbahnung sowie ungetreue Abwicklung und Abrechnung. Auf Seite der Bieter stehen wettbewerbswidrige Absprachen im Vordergrund. Die Straftatbestände sind unerlaubte Absprachen (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung (§ 299 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Verfahren richten sich gegen Einzelpersonen; Geldbußen können gegen juristische Personen verhängt werden.
Die Anforderungen zum Ablauf der Vergabe sind in der Vergabeverordnung (VgV) festgehalten. Die VgV beruht auf der Ermächtigung in § 113 GBW und stellt eine Rechtsverordnung dar. Alle Verfahrensschritte und die Kommunikation von Auftraggeber und Bietern werden elektronisch auf einer Vergabeplattform vorgenommen. Die Schritte beinhalten die Vergabeunterlagen, die eingereichten Angebote, deren Prüfung und Wertung bis zur Zuschlagserteilung.
Die VgV regelt die Begriffsbestimmung zum Auftragsgegenstand und zum Vergabeverfahren:
E-Vergabeplattformen müssen gemäß EU-Vergaberichtlinie sieben Anforderungen erfüllen: