Korruption ist der Missbrauch von anvertrauter Macht zum eigenen Vorteil. Bei öffentlichen Vergabeverfahren bedeutet Korruption die Umgehung des freien Wettbewerbsprinzips bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und dadurch eine Verletzung des allgemeinen Interesses zugunsten eines individuellen Vorteils.
Die Definition von Korruptionsdelikten im Strafgesetzbuch (StGB), die für Vergabeverfahren relevant sind, umfasst mit Erläuterung folgende Fälle:
Bestechung liegt vor, wenn ein:e Vertreter:in eines Unternehmens einem oder einer Vertreter:in des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise der öffentlichen Auftraggeberin (Amtsträger) im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür bietet, dass er oder sie bei einem Vergabeverfahren auf eine Entscheidung hinwirkt, die im Widerspruch zu den Vergaberegelungen steht. Die Absicht ist dabei, das Unternehmen beim Bezug von Dienstleistungen oder Waren im in- oder ausländischen Wettbewerb zu bevorzugen oder ein anderes zu benachteiligen. Aber auch die willentliche Schädigung des Unternehmens, dem der oder die Vertreter:in angehört, ist eine Möglichkeit, wodurch er oder sie seine oder ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.
Gemäß StGB liegt aufseiten eines Amtsträgers beziehungsweise einer Amtsträgerin eine Vorteilsannahme vor, wenn er oder sie einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für Dritte annimmt oder fordert oder sich versprechen lässt.
Wenn ein:e Amtsträger:in einen persönlichen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür annimmt oder auch nur fordert oder sich versprechen lässt, um eine Diensthandlung entgegen seinen Dienstpflichten vorzunehmen, liegt Bestechlichkeit vor.
Vorteilsgewährung liegt vor, wenn ein:e Täter:in einem oder einer Amtsträger:in für die Dienstausübung einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für einen Dritten gewährt oder auch nur anbietet.
Wenn der oder die Täter:in einem oder einer Amtsträger:in einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für Dritte gewährt oder bietet, dass er oder sie eine Diensthandlung entgegen den Dienstpflichten vornehme, liegt Bestechung eines oder einer Amtsträger:in vor.
Erklärung zu Korruptionsdelikte: Wenn Angebote in einem Vergabeverfahren nach individuell, unsachgemäß geleiteten Kriterien bewertet werden, werden Unternehmen mit dem besseren Leistungsangebot gegenüber Unternehmen mit der besseren Korruptionsleistung diskriminiert. Das derartige Ausscheiden von Wettbewerber:innen kann mono- oder oligopolistische Marktstrukturen und damit auch Innovationshemmung begünstigen.
Öffentliche Entscheidungsträger:innen wiederum kaufen dadurch Leistungen zu für sie und damit für die Allgemeinheit ungünstigeren Bedingungen.
Für Korruption besonders anfällig ist die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, da die öffentliche Hand als Auftraggeberin eine beherrschende Stellung in diesem Bereich innehat. Manipulationen sind in allen Phasen des Vergabeverfahrens möglich: in der Planungsphase, bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen und des Leistungsverzeichnisses, während der Phase der Angebotsabgabe, bei der Submission und der Bewertung der Angebote, bei der Wahl des oder der erfolgreichen Bewerber:in, bei Durchführung und Abrechnung des Auftrags.
Zur Kontrolle der Behörden bestehen Informationsfreiheit und Einsichtsrechte für die Bürger:innen. Die Informationsfreiheitsgesetze verpflichten die öffentliche Verwaltung, aktenkundige Informationen zu geben, auch wenn kein Nachweis über ein berechtigtes oder rechtliches Interesse vorliegt. Ausnahmen betreffen nur den Schutz öffentlicher Belange, die Sicherung des behördlichen Entscheidungsprozesses sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Die Bundesländer führen jeweils eigene Korruptionsregister, in denen Unternehmen aufgeführt sind, die Verfehlungen begangen haben. Vor der Zuschlagserteilung müssen öffentliche Auftraggeber:innen diese Register konsultieren und klären, dass das den Zuschlag erhaltende Unternehmen nicht darin aufgeführt ist.
Die mit der Vergaberechtsreform Einzug haltende elektronische Datenübermittlung und -aufzeichnung durch das gesamte Verfahren hindurch soll ebenfalls die Transparenz erhöhen und Verfahrensfehler besser nachvollziehbar machen. Dazu gehören digitale Signaturen und Verschlüsselungsverfahren als Maßnahmen gegen Manipulationen.
National wirkt das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorrBekG), international das EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) und das Gesetz zur Bekämpfung der internationalen Bestechung (IntBestG).