Bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer entscheidet das zuständige Oberlandesgericht. Zur Entscheidung über eine Beschwerde wird beim Oberlandesgericht ein Vergabesenat gebildet. Dieser entscheidet in einem Nachprüfungsverfahren über die Beschwerde bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Aus Gründen der Divergenz oder der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kann der Vergabesenat diese dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Ein Vergabesenat entscheidet gemäß § 171 Abs. 3 GWB in zweiter Instanz über Entscheidungen der Vergabekammer, gegen die Beschwerde eingelegt wird. Plant der Vergabesenat eines Oberlandesgerichts, einen Rechtssatz als tragende Begründung seiner Entscheidung zugrunde zu legen, der mit der juristischen Begründung einer anderen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmt, muss er das Verfahren an den Bundesgerichtshof weiterleiten.