Nachverhandlungen

Als Nachverhandlung bezeichnet man weitergehende Verhandlungen, die nach der Angebotsabgabe erfolgen.

Was ist eine Nachverhandlung?

Unter einer Nachverhandlung versteht man weiterführende, in den meisten Fällen unzulässige Verhandlungen, die bei einem offenen Verfahren noch nach der Angebotsabgabe stattfinden. Dabei versuchen Bieter:innen ihr Angebot beispielsweise hinsichtlich des Preises nochmal zu ändern.

Wann sind Nachverhandlungen erwünscht?

Nachverhandlungen sind grundsätzlich nur in sogenannten Verhandlungsverfahren erwünscht. Bei einem solchen Verfahren fordern öffentliche Auftraggeber:innen Unternehmen dazu auf, Teilnahmeanträge abzugeben. Darin vermitteln interessierte Unternehmen die erforderlichen Informationen zu ihrer Eignung am Teilnahmewettbewerb. In diesem Fall verhandelt der oder die Auftraggeber:in mit den Unternehmen nach der Angebotsabgabe über deren Inhalte, um diese zu verbessern. Das betrifft sowohl die Erst- als auch Folgeangebote, nicht jedoch die endgültigen Angebote. Es dürfen dabei jegliche Inhalte, mit Ausnahme der Mindestanforderungen der Auftraggeberseite, verhandelt werden. (§ 17 VgV). Wichtig ist jedoch, dass alle Bieter:innen gleich behandelt werden und zum Beispiel keine diskriminierenden Informationen weitergegeben werden, die bestimmte Bieter:innen begünstigen oder benachteiligen.

Wann sind Nachverhandlungen unerwünscht beziehungsweise verboten?

Bei Ausschreibungen ist es dem beziehungsweise der Bieter:in nach der Angebotsabgabe nicht gestattet, mit dem oder der Auftraggeber:in über Änderungen des Angebots, insbesondere das Entgelt, zu verhandeln. Ebenfalls unerwünscht sind Nachverhandlungen, die aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um bei (Neben-)Angeboten geringe technische Veränderungen zu vereinbaren, die zu Preisveränderungen führen (§ 15 Abs.3 VOB/A).

Laut dem Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz ist es dem oder der Bieter:in nicht gestattet, nach seiner oder ihrer Angebotsabgabe weitere Nachverhandlungen bezüglich des Angebots durchzuführen (§ 15 Abs.5 S.2 VgV, § 15 VOL/A). Unzulässige Nachverhandlungen umfassen insbesondere Verhandlungen zum Preis oder zur Änderung der angebotenen Leistung (§ 15 Abs.3 VOB/A). Bieter:innen haben demnach bis zur Zuschlagserteilung, nach der Angebotsabgabe keinen Einfluss auf ihr Angebot.

Absprachen zwischen den Bieter:innen, die die Auswahl der Auftraggeberseite beeinflussen, gelten ebenfalls als unzulässige Abreden und sind strikt verboten.

Bekanntgabe der Nachunternehmer

Gemäß VOB/B-2016 ist die Bekanntgabe der Unterauftragnehmer:innen gegenüber den Auftraggeber:innen unter bestimmten Kriterien erforderlich. Vor dieser Neufassung war der VOB/Vertrag nach § 4 Abs. 8, Nr. 3 VOB/B-2012 ausschlaggebend. Nach VOB/B-2016 ist es vorgesehen, dass Auftragnehmer:innen ihren Auftraggeber:innen die Nachunternehmer:innen (sowie gegebenenfalls deren Nachunternehmer:innen) ohne weitere Aufforderung bekannt geben. Die Bekanntgabe hat dabei spätestens bis zum Beginn der Leistungserbringung durch das Nachunternehmen stattzufinden.

Bei öffentlichen Ausschreibungen haben Auftragnehmer:innen eine Erklärung für den Einsatz von Nachunternehmen bei Angebotsabgabe zu unterzeichnen. Diese Erklärung muss jedoch nur bei einer Angebotsabgabe beiliegen, wenn ein Subunternehmen tatsächlich eingesetzt werden soll.

Leitsätze in der Nachunternehmerbenennung

Bei der Bekanntgabe der Subunternehmen sind mindestens der Name, gesetzliche Vertreter:innen sowie die Kontaktdaten der Nachunternehmer:innen zu berücksichtigen. Dies gilt ab dem Moment der Leistungserbringung und erfasst ebenso Nach-Nachunternehmer:innen. Im Falle von mehreren Nachunternehmer:innen ist für jedes Subunternehmen eine separate Nachunternehmererklärung auszufüllen. Bestimmte Leitsätze sieht der BGH im Zusammenhang mit seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (Aa.: X ZUR 87/07) vor. Demnach gilt die Forderung, bereits im Angebot eine konkrete Nennung mit Verpflichtungserklärung vorzulegen, als unverhältnismäßig. Dementsprechend sind Angebote, die eine solche Konkretisierung nicht enthalten, nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Abgrenzung zur Aufklärung

Im Unterschied zur Nachverhandlung ist eine Aufklärung der Angebote immer gestattet. Der oder die Bieter:in darf also jederzeit von dem oder der Auftraggeber:in Informationen über das Angebot und die Eignung dessen verlangen (§ 15 Abs.5 S.1 VgV). Weitere Informationen, die ein Bieter oder eine Bieterin erfragen darf:

  • technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen
  • geplante Art der Durchführung
  • Nebenangebote

Lediglich die Veränderung des Angebots ist verboten.

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