In öffentlichen Vergabeverfahren gilt gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den europarechtlichen Geboten von Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb für den Auftraggeber das Diskriminierungsverbot gegenüber Bewerbern.
Die Vergabestelle darf allerdings Mindestanforderungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung definieren. Unter der Bezeichnung Mindestanforderungen werden Ausschluss- und Mindestkriterien in der Leistungsbeschreibung verstanden, die bei Nichteinhaltung zum Ausschluss des Bewerbers führen, z. B. Mitarbeiterzahl und Umsatzhöhe. Die Vergabestelle hat dabei einen großen Gestaltungsspielraum, darf aber vergaberechtliche Regeln nicht umgehen, so dass es zu einem Verzicht auf eine Ausschreibung kommt, wenn die Anforderungen von vornherein nur ein bestimmtes Unternehmen zulassen. Die Mindestanforderungen sind also nicht strenger als nötig festzulegen.
Seit der Vergabereform 2016 ist es Auftraggebern im Verhandlungsverfahren nicht mehr gestattet, die aufgestellten Mindestanforderungen zu verändern. Dies schlägt sich insbesondere auf das Verhandlungsverfahren nieder und beschränkt die Flexibilität der Position des Auftraggebers. Wenn die festgelegten Mindestanforderungen zudem nicht eindeutig sind, droht eine Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Erstellung der Vergabeunterlagen.
Die Mindestanforderung-Definition ist im VgV festgelegt.