Die Verpflichtungserklärung, auch Ausländerrecht genannt, dient der Absicherung der Lebensunterhaltungskosten von Drittstaatsangehörigen, also Geflüchteten oder Ausgewanderten. Daneben findet sich der Begriff Verpflichtungserklärung auch im Tariftreuegesetz wieder. Sie legt fest, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen gehen dürfen, die ihren Mitarbeiter:innen die festgelegten Mindestlöhne zahlen.
Im Tariftreuegesetzt bzw. in der Tariftreueregelung sorgt die Verpflichtungserklärung dafür, dass die öffentliche Hand die ausgeschriebenen Aufträge lediglich an Unternehmen vergibt, wenn diese ihren Beschäftigten die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geltenden Mindestlöhne zahlen. An Vergabeverfahren teilnehmende Unternehmen müssen demnach eine Tariftreueerklärung abgeben. In dieser sichern sie ihren beschäftigten Arbeitnehmer:innen die geltenden tarifvertraglich festgelegten Mindestlöhne und Entgelte zu.
Außer in Bayern und in Sachsen bestehen in allen Bundesländern eigene Tariftreuegesetze. Geregelt wird das in den sogenannten Tariftreue- und Vergabegesetzen (TVgG) der jeweiligen Länder. Zu dieser Regelung gehört, dass auch Subunternehmen beziehungsweise beauftragte Nachunternehmen vom Auftragnehmer oder der Auftragnehmerin zur Tariftreue verpflichtet werden.
Zur Absicherung der Lebensunterhaltungskosten können geflüchtete und ausgewanderte Menschen mithilfe der Verpflichtungserklärung in Verwaltungsverfahren nachweisen, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Die Definition geht aus dem Aufenthaltsgesetz hervor, das die gesetzlichen Grundlagen für Ein- und Ausreise und Aufenthalt von Eingewanderten vorgibt.
Die Regelung verfolgt sozialpolitische Zwecke. Im Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) zum Beispiel definiert sich die Funktion wie folgt: „Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns.“
Ein gutes Beispiel für eine umfassende Verpflichtungserklärung liefert die Website der Regierungspräsidien Baden-Württemberg. In dem zweiseitigen Dokument „Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden“ werden alle Aspekte „zur Tariftreue- und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)“ vereint.
Auf der ersten Seite erklärt das Unternehmen förmlich, dass alle Arbeitnehmer:innen bei der auszuführenden Leistung mindestens mit dem im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn entlohnt werden und dass die Nachunternehmen ihren Pflichten im Sinne der Verpflichtungserklärung ebenfalls nachkommen. Im zweiten Teil bestätigt das Unternehmen die Kenntnis darüber, welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regelungen bestehen und wie weit seine Verantwortung reicht. Signiert wird das Dokument mit einer Unterschrift und einem Firmenstempel.