Die Vertragsbedingungen für öffentliche Aufträge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Mit einem Vertrag gehen zwei Parteien eine freiwillige Selbstverpflichtung und Willensbekundung ein, eine Leistung und Gegenleistung für den oder die andere:n Vertragspartner:in zu erbringen. Die vertragliche Vereinbarung muss im gleichen Sinne verstanden werden, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Die Parteien verschaffen sich gegenseitig Planungssicherheit in ihrem zukünftigen Wirken. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 116 - 157 BGB).
Vertragsbedingungen sind vorformulierte Voraussetzungen, damit ein Vertrag zwischen zwei Parteien in Kraft treten kann. Mit ihnen erklärt der oder die Verwender:in den Vertragsinhalt. Vertragsbedingungen sind regulärer Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verwenders beziehungsweise der Verwenderin, der oder die deren Annahme bei Vertragsabschluss von dem oder der Verbraucher:in einfordern muss.
Die AGB sind im BGB geregelt (§ 305 ff). Die vorformulierten Bedingungen können in das Vertragswerk aufgenommen werden oder einen separaten Bestandteil bilden. Die Form ist unerheblich. Der oder die Verwender:in muss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, sich über die AGB zu informieren und ihnen zuzustimmen. Mit einheitlich geregelten Richtlinien und Gesetzen sollen Verbraucher:innen geschützt werden; darüber hinaus kann ein:e Verwender:in eigene Komponenten aufnehmen. Es gibt Bestrebungen der EU, eine europaweite AGB-Norm zu erstellen.
Sie regeln die über Individualabsprachen hinausgehenden Vertragsbestandteile und müssen von einer Vertragspartei (Verwender:in) der anderen (Verbraucher:in) auferlegt werden. Sie sind insbesondere in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) enthalten. VOB und VOL regeln die Vergabe aller Leistungen durch öffentliche Auftraggeber:innen und enthalten die Vertragsbedingungen für deren Ausführung.
Mit Bauleistungen sind alle Arbeiten gemeint, die Neuerstellung, Umbau und Unterhalt sowie Beseitigung einer baulichen Anlage bezwecken. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) verantwortet Erstellung und Entwicklung der VOB. Die DVA setzt sich aus Vertreter:innen von Bund, Ländern, Gemeinden, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden zusammen. Der VOB Teil A enthält die Vergabebedingungen, Teil B die Vertragsbedingungen.
In Teil C der VOB sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) enthalten. Diese halten fest, wie bestimmte Bauleistungen auszuführen und abzurechnen sind, und verweisen auf DIN-Normen. Die ATV sind die technische Referenz für die Auftragsvergabe der Bauleitungen.
Teil A der VOL regelt die Vergabe von (Dienst-)Leistungen im Unterschwellenbereich. Ausgenommen sind Bauleistungen, die durch VOB/A abgedeckt werden. Teil B beinhaltet die Verträge zwischen Auftraggeber:innen und -nehmer:innen. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) legt die Bestimmungen der VOL fest. Im DVAL sind die öffentlichen Körperschaften sowie Wirtschafts- und Gewerkschaftsverbände vertreten.
Seit 2009 besteht eine Präqualifizierungsdatenbank für Aufträge, die nach VOL ausgeschrieben und vergeben werden. Im Gegensatz zu den Auflistungen der einzelnen Bundesländer kann die erwähnte Datenbank bundesweit genutzt werden.
Die allgemeinen können durch zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden, welche weitere standardisierte Vertragsregeln enthalten. Diese können sich auf Preise und Vergütung, Ausführung und Leistung beziehen. Abweichungen auf der Seite der Auftragnehmer:innen müssen dem oder der Auftraggeber:in unverzüglich mitgeteilt werden.
Falls der oder die Auftragnehmer:in durch Absprachen mit anderen Bieter:innen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, kann der oder die Auftraggeber:in vom Vertrag zurücktreten und diesen kündigen. Nach einem Rücktritt ist der oder die Auftraggeber:in berechtigt, nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Nach einer Rückgabe muss auch der oder die Auftragnehmer:in empfangene Leistungen retournieren.
Ergänzende Vertragsbedingungen spielen in der Beschaffung von informationstechnischen Leistungen (EVB-IT) eine wichtige Rolle. Es gibt verschiedene Vertragstypen, die in Form von EVB-IT Musterverträgen verfügbar sind:
Aktuelle Informationen und EVB-IT-Dokumente sind auf der Website des Bundesministeriums des Innern verfügbar.
Falls es im Einzelfall erforderlich wird, können besondere Vertragsbedingungen vereinbart werden. Um den ursprünglichen Charakter der VOB nicht zu gefährden, dürfen Abweichungen in Fällen vorgenommen werden, die sich aus der Eigenart der Leistung begründen lassen. In der Praxis betrifft dies Mängelansprüche sowie Schäden aus Naturgewalten.
Eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann in Abweichung zur VOB von vier auf fünf Jahre maßvoll ausgedehnt werden, was der Frist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entspricht. Allgemein gilt, dass die Ausgewogenheit der VOB als AGB gewahrt bleiben muss.
Öffentliche Auftraggeber:innen können unterschiedliche Verträge abschließen (§ 103 GWB):
Jede Änderung eines Vertrags muss schriftlich erfolgen. Falls Widersprüche im Vertrag bestehen, sind die Vereinbarungen in folgender Reihenfolge maßgebend:
Damit ein Vertrag erfüllt werden kann, müssen beide Partner:innen die Allgemeinen Vertragsbedingungen und individuellen Vereinbarungen einhalten. Wer einen Vertrag bricht, handelt rechtswidrig (§ 242 BGB). Falls eine Vertragspartei versäumt, fällige Leistungen zu erbringen, liegt eine Vertragsverletzung (z. B. Verzug) oder ein Vertragsbruch (z. B. Leistungsverweigerung) vor. Eine Schlechterfüllung liegt vor, wenn die Ausführung eines Auftrags mangelhaft ist.
Für Vertragsverletzungen kann der oder die Auftraggeber:in Schadenersatz verlangen, die Schadensbeurteilung erfolgt gemäß § 249 ff BGB. Alternativ können eine Nacherfüllung und Preisminderung verlangt werden. Falls schwere Abweichungen vorliegen, ist ein Vertragsrücktritt möglich.