Allgemeine Vertragsbedingungen

Als Allgemeine Vertragsbedingungen werden in der Wirtschaft getroffene Vereinbarungen bezeichnet, die über Individualabreden hinausgehen. Sie gelten gemeinhin für sämtliche Verträge gleicher Art. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält ein eigenes Kapitel, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen regelt. Grund hierfür ist, dass die allgemeinen Regelungen des BGB bezüglich des Werkvertrages viele spezielle Bedingungen, die im Baurecht herrschen, nicht ausreichend berücksichtigen. Auch in anderen rechtlichen Bereichen finden sich Allgemeine Vertragsbedingungen. Dazu gehören unter anderem das Mietrecht und das Kreditrecht.

Ansicht der Oberfläche des ibau Xplorers ibau Xplorer – das Vertriebstool

Finden Sie alle relevanten Informationen für Ihre Auftragsakquise deutschlandweit im ibau Xplorer – ob öffentliche Ausschreibungen oder private und gewerbliche Bauvorhaben.

Aufträge bei ibau nach Branchen sortiert Lukrative Aufträge finden

Suchen Sie jetzt nach interessanten Aufträgen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle relevanten Ausschreibungen passend zu Ihrer Branche und Ihrem Ort.

ibau Downloadbereich Tipps & Tricks

Erweitern Sie Ihr Wissen rund um Vergabe, Netzwerken und Bauprojekte. Entdecken Sie praktische Infografiken und hilfreiche E-Books – jetzt kostenlos erhältlich!

Allgemeine Vertragsbedingungen - Definition

Bei den Allgemeinen Vertragsbedingungen handelt es sich weder um Gesetze noch um Vorschriften. Im Regelfall werden Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugeordnet. Diese Einordnung erfolgt, da sie nicht mit dem Kunden oder der Kundin individuell und persönlich verhandelt werden und vorformulierte Vertragsklauseln darstellen. Sie unterliegen dem AGB-Recht, das in den §§ 305 ff. des BGB geregelt ist, und dienen der Vereinfachung von geschäftlichen Abwicklungen und des Vertragsabschlusses. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie nicht für jeden Vertrag neu festgelegt werden müssen, sondern für sämtliche Verträge übernommen werden können.

Erklärung zu Allgemeinen Vertragsbedingungen und deren Inhalt

Die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen hängt von der Branche ab, für die sie gelten. Mögliche Bestandteile sind unter anderem Angaben zu dem oder der Verwender:in, also zur Partei, die den Vertrag stellt, sowie zum Vertragsgegenstand oder hinsichtlich des Anwendungsbereichs und -umfangs. Weitere mögliche Konditionen umfassen Fristen (beispielsweise Zahlungs- oder Lieferfristen), Formerfordernisse, Haftungsbeschränkungen und den Gerichtsstand.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Damit Allgemeine Vertragsbedingungen per Definition für das Baurecht geltend sind, müssen Sie den Vorgaben der VOB/B entsprechen. Diese stellt ein vorformuliertes Vertragswerk dar, das von öffentlichen Auftraggeber:innen für Bauverträge unverändert übernommen werden muss. Ihre Bestandteile sehen Angaben zur Art und zum Umfang der Bauleistung vor, zur Vergütung, zu Ausführungsunterlagen sowie zur Ausführung und deren Fristen und Vorgehensweisen bei einer Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung. Weiterhin regelt das Kapitel VOB/B die Verteilung von Gefahren (etwa bei höherer Gewalt), die Kündigung von Auftraggeber:in und -nehmer:in, Haftungsfragen, Vertragsstrafen und Abnahme sowie weitere wichtige Kriterien.

Allgemeine Vertragsbedingungen im Mietrecht

Für die Erklärung zu Allgemeinen Vertragsbedingungen, die im Mietrecht herrschen, ist ebenfalls das BGB heranzuziehen. Demnach sind jene Klauseln rechtswirksam, die Selbstverständlichkeiten betreffen. Als unwirksam gelten hingegen Formulierungen, die von einem oder einer durchschnittlich erfahrenen Mieter:in nicht erwartet werden können oder die systematisch an sachfremder Stelle stehen. Diese sogenannten überraschenden Klauseln wirken sich auch auf die Rechtskraft anderer Vertragsformulierungen aus und können deren Ungültigkeit zur Folge haben. Klassische Fälle sind hier etwa starre Fristen hinsichtlich Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen oder die Kopplung mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände.

Allgemeine Vertragsbedingungen - Definition für Kreditverträge

Für die Begriffsbestimmung Allgemeiner Vertragsbedingungen für das Kreditrecht können ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Sie bilden die Grundlage für die geschäftliche Verbindung, die zwischen Kreditinstitut und Kund:innen besteht. Prinzipiell steht es jedem Institut frei, eigene AGB zu formulieren. Die Banken in Deutschland orientieren sich bei der Ausgestaltung häufig an den Vorschlägen, die die jeweiligen Bankengruppen (beispielsweise Sparkassen oder Genossenschaftsbanken) unterbreiten. Sie regeln das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditgeber:innen und -nehmer:innen sowie Bankauskünfte, Erfüllungsort, Buchungen und Gutschriften, Entgelte sowie Pflichten und Haftungen der Vertragspartner:innen, Pfandrecht und Einlagensicherung.

Aufgabe und Zweck Allgemeiner Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen finden sich neben den bereits genannten in vielen weiteren Wirtschaftszweigen. Sie erfüllen wichtige Funktionen bei der Vertragsgestaltung, denn sie bieten eine zuverlässige Rechtsgrundlage und erstellen einheitliche Regelungen, auf die sich im Zweifelsfall alle Vertragspartner:innen berufen können. Damit Kund:innen vor möglichem Missbrauch und unrechtmäßigen Regelungen geschützt werden, gibt es seit dem Jahr 1977 das AGB-Gesetz. Seit 2002 ist es ein fester Bestandteil des BGB. Rechtlich und wirtschaftlich benachteiligte Vertragspartner:innen haben dadurch eine Sicherheit vor ungerechten Regelungen.

Weitere Anwendungsgebiete von Allgemeinen Vertragsbedingungen

Als typische Anwendungsgebiete, in denen Allgemeine Vertragsbedingungen zu finden sind, gelten Kaufverträge unterschiedlicher Art, Dienstleistungsverträge sowie Verträge, die mit Anbieter:innen im Internet abgeschlossen werden. In Fitnessstudios, mit denen die Nutzer:innen ebenfalls ein vertragliches Verhältnis eingehen, ist es ebenfalls üblich, sie festzulegen. Diese sind nicht unbedingt immer in Papierform zu finden. Gerade in Sportstudios oder Kaufhäusern, in denen Verträge mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande kommen, werden diese meistens an einer sichtbaren Stelle per Aushang veröffentlicht, sodass jeder Kunde und jede Kundin Einsicht darin erhält.

Unwirksame Klauseln und Bestandteile Allgemeiner Vertragsbedingungen

Bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder AGB legt der § 309 des BGB fest, welche Klauseln automatisch unwirksam sind. Dazu gehören Regelungen, die kurzfristige Preiserhöhungen ermöglichen, das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Partners beziehungsweise der Partnerin einschränken oder ausschließen sowie dem oder der Verwender:in ermöglichen, dieMahnpflicht zu umgehen. Auch die Androhung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung gehört zu den nichtigen Bestandteilen Allgemeiner Vertragsbedingungen. Klauseln, die sich nach Abwägung als unwirksam erweisen können, betreffen die Annahme- und Leistungspflicht, den Rücktrittsvorbehalt, den Änderungsvorbehalt sowie diverse weitere Aspekte.

Rechtliche Folgen unwirksamer Klauseln

Allgemeine Vertragsbedingungen haben in erster Linie die Aufgabe, als Käuferschutz zu fungieren und unangemessene Benachteiligungen zu verhindern. Sofern ein solcher Bestandteil im Vertrag zu finden ist, gilt er automatisch als ungültig. Bei Klauseln, die gemäß § 308 BGB abzuwägen sind, ist eine Prüfung auf Benachteiligung vorzunehmen. Falls eine Regelung vollständig oder teilweise unwirksam ist, tritt an deren Stelle automatisch die gesetzliche Vorschrift, während der übrige Vertrag seine Rechtswirksamkeit behält. Zeigt das Ergebnis der Prüfung, dass kein Verstoß gegen die Regelungen der §§ 307-309 des BGB vorliegt, gelten die AGB und sind bindend.

Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Vertragsbedingungen

Die Überprüfung der Inhalte Allgemeiner Vertragsbedingungen erfolgt unter der Vorgabe, mit den Regelungen von § 309 BGB zu beginnen. Sind diese erfüllt, ist eine Kontrolle hinsichtlich des § 308 BGB durchzuführen. Finden sich auch hier keine Anhaltspunkte für Beanstandungen, ist im Anschluss zu klären, ob die Vertragsinhalte verständlich und nachvollziehbar dargestellt sind und ob keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner:innen gemäß Treu und Glauben vorliegt. Damit wird in der Rechtsprechung und -lehre das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen bezeichnet. Eine nähere Definition gibt es hierzu nicht.

Weitere spannende Artikel

23.10.2020 09:20 | Jacqueline Segeth Veröffentlicht in: Wissenswertes
Seit Mai 2018 gilt mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Unternehmen besondere Vorsicht im Umgang mit personenbezogenen Daten. Das Ziel ist, wie der Name schon sagt, der Schutz persönlicher Daten von Kund:innen und Nutzer:innen. Aber welche Regeln und Gesetze [...]
20.12.2023 14:17 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es zahlreiche Förderprogramme, die speziell auf die Anforderungen dieser Betriebe zugeschnitten sind. Ziel dieser KMU-Fördermittel ist es, die KMU zu unterstützen und ihnen wirtschaftlich unter die Arme zu gre [...]
19.04.2022 08:27 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Unternehmensdatenbanken sind eine Sammelstelle für Informationen zu verschiedenen Firmen. Je nach Umfang und Ziel sind neben den Daten zu Gründungsjahr, Geschäftsführung und Tätigkeiten auch Projekte, Netzwerke und wirtschaftliche Erfolge oder Miserfolge hinterlegt [...]
24.10.2019 08:00 | ibau Redaktion Veröffentlicht in: Wissenswertes
Häufig sind in Bauverträgen Vertragsstrafen vereinbart. Diese können Regelungen enthalten, die unter gewissen Umständen unwirksam sind. Viele Bauunternehmen stellen sich die Frage, wann eine Vertragsstrafe wirksam ist und unter welchen Bedingungen sie diese nicht le [...]
14.09.2023 16:25 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Kundenakquise ist eine der größten Herausforderungen für viele Unternehmen. Oft scheitert es daran, dass ein Unternehmen nicht weiß, wie es potentielle Kund:innen erreichen kann. Da Maßnahmen zur Neukundengewinnung teuer sind und die Erfolge nicht auf den ersten Bl [...]
01.04.2020 08:16 | ibau Redaktion Veröffentlicht in: Wissenswertes
Neukund:innen sind immer eine gute Sache. Sicher wenden Sie in Ihrem Unternehmen einen Großteil der Marketing-Bemühungen darauf auf möglichst viele neue Interessenten zu generieren. Das ist auch gut so. Was viele Dienstleistunds- und Vertriebsunternehmen dabei jedoch [...]