Als Allgemeine Vertragsbedingungen werden in der Wirtschaft getroffene Vereinbarungen bezeichnet, die über Individualabreden hinausgehen. Sie gelten gemeinhin für sämtliche Verträge gleicher Art. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält ein eigenes Kapitel, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen regelt. Grund hierfür ist, dass die allgemeinen Regelungen des BGB bezüglich des Werkvertrages viele spezielle Bedingungen, die im Baurecht herrschen, nicht ausreichend berücksichtigen. Auch in anderen rechtlichen Bereichen finden sich Allgemeine Vertragsbedingungen. Dazu gehören unter anderem das Mietrecht und das Kreditrecht.
Bei den Allgemeinen Vertragsbedingungen handelt es sich weder um Gesetze noch um Vorschriften. Im Regelfall werden Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugeordnet. Diese Einordnung erfolgt, da sie nicht mit dem Kunden oder der Kundin individuell und persönlich verhandelt werden und vorformulierte Vertragsklauseln darstellen. Sie unterliegen dem AGB-Recht, das in den §§ 305 ff. des BGB geregelt ist, und dienen der Vereinfachung von geschäftlichen Abwicklungen und des Vertragsabschlusses. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie nicht für jeden Vertrag neu festgelegt werden müssen, sondern für sämtliche Verträge übernommen werden können.
Die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen hängt von der Branche ab, für die sie gelten. Mögliche Bestandteile sind unter anderem Angaben zu dem oder der Verwender:in, also zur Partei, die den Vertrag stellt, sowie zum Vertragsgegenstand oder hinsichtlich des Anwendungsbereichs und -umfangs. Weitere mögliche Konditionen umfassen Fristen (beispielsweise Zahlungs- oder Lieferfristen), Formerfordernisse, Haftungsbeschränkungen und den Gerichtsstand.
Damit Allgemeine Vertragsbedingungen per Definition für das Baurecht geltend sind, müssen Sie den Vorgaben der VOB/B entsprechen. Diese stellt ein vorformuliertes Vertragswerk dar, das von öffentlichen Auftraggeber:innen für Bauverträge unverändert übernommen werden muss. Ihre Bestandteile sehen Angaben zur Art und zum Umfang der Bauleistung vor, zur Vergütung, zu Ausführungsunterlagen sowie zur Ausführung und deren Fristen und Vorgehensweisen bei einer Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung. Weiterhin regelt das Kapitel VOB/B die Verteilung von Gefahren (etwa bei höherer Gewalt), die Kündigung von Auftraggeber:in und -nehmer:in, Haftungsfragen, Vertragsstrafen und Abnahme sowie weitere wichtige Kriterien.
Für die Erklärung zu Allgemeinen Vertragsbedingungen, die im Mietrecht herrschen, ist ebenfalls das BGB heranzuziehen. Demnach sind jene Klauseln rechtswirksam, die Selbstverständlichkeiten betreffen. Als unwirksam gelten hingegen Formulierungen, die von einem oder einer durchschnittlich erfahrenen Mieter:in nicht erwartet werden können oder die systematisch an sachfremder Stelle stehen. Diese sogenannten überraschenden Klauseln wirken sich auch auf die Rechtskraft anderer Vertragsformulierungen aus und können deren Ungültigkeit zur Folge haben. Klassische Fälle sind hier etwa starre Fristen hinsichtlich Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen oder die Kopplung mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände.
Für die Begriffsbestimmung Allgemeiner Vertragsbedingungen für das Kreditrecht können ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Sie bilden die Grundlage für die geschäftliche Verbindung, die zwischen Kreditinstitut und Kund:innen besteht. Prinzipiell steht es jedem Institut frei, eigene AGB zu formulieren. Die Banken in Deutschland orientieren sich bei der Ausgestaltung häufig an den Vorschlägen, die die jeweiligen Bankengruppen (beispielsweise Sparkassen oder Genossenschaftsbanken) unterbreiten. Sie regeln das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditgeber:innen und -nehmer:innen sowie Bankauskünfte, Erfüllungsort, Buchungen und Gutschriften, Entgelte sowie Pflichten und Haftungen der Vertragspartner:innen, Pfandrecht und Einlagensicherung.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen finden sich neben den bereits genannten in vielen weiteren Wirtschaftszweigen. Sie erfüllen wichtige Funktionen bei der Vertragsgestaltung, denn sie bieten eine zuverlässige Rechtsgrundlage und erstellen einheitliche Regelungen, auf die sich im Zweifelsfall alle Vertragspartner:innen berufen können. Damit Kund:innen vor möglichem Missbrauch und unrechtmäßigen Regelungen geschützt werden, gibt es seit dem Jahr 1977 das AGB-Gesetz. Seit 2002 ist es ein fester Bestandteil des BGB. Rechtlich und wirtschaftlich benachteiligte Vertragspartner:innen haben dadurch eine Sicherheit vor ungerechten Regelungen.
Als typische Anwendungsgebiete, in denen Allgemeine Vertragsbedingungen zu finden sind, gelten Kaufverträge unterschiedlicher Art, Dienstleistungsverträge sowie Verträge, die mit Anbieter:innen im Internet abgeschlossen werden. In Fitnessstudios, mit denen die Nutzer:innen ebenfalls ein vertragliches Verhältnis eingehen, ist es ebenfalls üblich, sie festzulegen. Diese sind nicht unbedingt immer in Papierform zu finden. Gerade in Sportstudios oder Kaufhäusern, in denen Verträge mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande kommen, werden diese meistens an einer sichtbaren Stelle per Aushang veröffentlicht, sodass jeder Kunde und jede Kundin Einsicht darin erhält.
Bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder AGB legt der § 309 des BGB fest, welche Klauseln automatisch unwirksam sind. Dazu gehören Regelungen, die kurzfristige Preiserhöhungen ermöglichen, das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Partners beziehungsweise der Partnerin einschränken oder ausschließen sowie dem oder der Verwender:in ermöglichen, dieMahnpflicht zu umgehen. Auch die Androhung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung gehört zu den nichtigen Bestandteilen Allgemeiner Vertragsbedingungen. Klauseln, die sich nach Abwägung als unwirksam erweisen können, betreffen die Annahme- und Leistungspflicht, den Rücktrittsvorbehalt, den Änderungsvorbehalt sowie diverse weitere Aspekte.
Allgemeine Vertragsbedingungen haben in erster Linie die Aufgabe, als Käuferschutz zu fungieren und unangemessene Benachteiligungen zu verhindern. Sofern ein solcher Bestandteil im Vertrag zu finden ist, gilt er automatisch als ungültig. Bei Klauseln, die gemäß § 308 BGB abzuwägen sind, ist eine Prüfung auf Benachteiligung vorzunehmen. Falls eine Regelung vollständig oder teilweise unwirksam ist, tritt an deren Stelle automatisch die gesetzliche Vorschrift, während der übrige Vertrag seine Rechtswirksamkeit behält. Zeigt das Ergebnis der Prüfung, dass kein Verstoß gegen die Regelungen der §§ 307-309 des BGB vorliegt, gelten die AGB und sind bindend.
Die Überprüfung der Inhalte Allgemeiner Vertragsbedingungen erfolgt unter der Vorgabe, mit den Regelungen von § 309 BGB zu beginnen. Sind diese erfüllt, ist eine Kontrolle hinsichtlich des § 308 BGB durchzuführen. Finden sich auch hier keine Anhaltspunkte für Beanstandungen, ist im Anschluss zu klären, ob die Vertragsinhalte verständlich und nachvollziehbar dargestellt sind und ob keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner:innen gemäß Treu und Glauben vorliegt. Damit wird in der Rechtsprechung und -lehre das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen bezeichnet. Eine nähere Definition gibt es hierzu nicht.