Im Rahmen eines Vergabeverfahrens regelt der oder die öffentliche Auftraggeber:in durch besondere Vertragsbedingungen Abweichungen von den allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B oder VOL/B entsprechend den Erfordernissen des konkreten Auftrags.
Soweit diese besonderen Bedingungen individuell vereinbart werden, gelten sie nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen und fallen daher nicht unter die Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen können beispielsweise folgende Punkte regeln:
Vereinbarungen über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Wettereinwirkung und Katastrophen entstehen, oder Mängelansprüche sowie deren Verjährung können getroffen werden, wenn im jeweiligen Fall erforderlich.