Nachunternehmer:innen oder Subunternehmer:innen übernehmen einen Teil der Leistungen des oder der Auftragnehmer:in. Wer sich gegenüber der öffentlichen Hand zu Leistungen verpflichtet hat, kann nach bestimmten Kriterien eine:n Nachunternehmer:in ernennen, der oder die diese teilweise erbringt. Durch Vereinbarungen zwischen Haupt- und dem Subunternehmer:innen gehen Auftragsverpflichtungen des Hauptunternehmens zum Teil auf das Nachunternehmen über.
Sie sind selbst Unterauftragnehmer:in und suchen passende Ausschreibungen? Auf ibau.de finden Sie zahlreiche Aufträge für Nachunternehmer:innen!
Als Nachunternehmer agiert derjenige Unternehmer, den ein Hauptunternehmer im Rahmen öffentlicher Aufträge zur Ausführung bestimmter Teilleistungen verpflichtet. Teilaufträge tragen auch die Bezeichnung Unteraufträge. Synonym finden auch die Begriffe Unterauftragnehmer oder Subunternehmer Anwendung. Als Nachunternehmer sind weiterhin bestimmte konzernverbundene Firmen zu bezeichnen. Weiterhin betrifft der Begriff die gesamte Struktur möglicher weiterer Unterauftragnehmer, also auch die von Nachunternehmern selbst engagierten Nachunternehmer.
Hat ein Hauptunternehmer den Zuschlag für einen Auftrag erhalten, kann er die Auftragsverpflichtung teilweise auf Nachunternehmer übertragen. Hierbei verbleiben Nachunternehmer jedoch im Auftrag des Hauptunternehmers. Ebenso sind sie auf dessen Rechnung tätig. Ein Vertragsverhältnis zum Auftraggeber liegt seitens des Nachunternehmers also nicht vor. In manchen Fällen kommt ein sogenannter qualifizierender oder notwendiger Nachunternehmer ins Spiel. Dies ist dann der Fall, wenn der Bieter den Auftrag nicht aus eigenem Leistungsvermögen ordnungsgemäß ausführen kann.
Ein wichtiges Kriterium in der Definition beziehungsweise Begriffsbestimmung des NUs betrifft seine juristische Selbstständigkeit. Der NU ist ausschließlich kraft eigenen Vertrages an seine Auftraggeber gebunden. Rechtlich ist er selbstständig. Damit geht seine Freiheit in der Art und Weise der Vertragserfüllung einher. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Nachunternehmer dauerhaft für nur einen Auftraggeber tätig ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Scheinselbstständigkeit. Wirtschaftliche Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Orts- und Zeiteinteilung nicht frei ist.
Eine Erklärung zum Nachunternehmer beinhaltet eine Abgrenzung zu verwandten Begriffen. Insbesondere ist der Nachunternehmer grundlegend von einer Bietergemeinschaft zu unterscheiden. Die Bietergemeinschaft stellt ihrerseits einen Zusammenschluss aus mehreren Unternehmen dar. Dieser dient dem Zweck einer gemeinschaftlichen Ausführung des Auftrags, wobei sämtliche beteiligten Unternehmer oder Unternehmen Aussicht auf den Zuschlag haben. Der Zusammenschluss ist meist mit der Entstehung einer Gemeinschaft nach bürgerlichem Recht verbunden. Hierbei sind sämtliche Beteiligten direkt aus dem Auftrag verpflichtet. Die Haftung erfolgt grundsätzlich gesamtschuldnerisch.
Eine Nachunternehmer-Definition erfordert auch eine Abgrenzung zu Zulieferern beziehungsweise Lieferanten. Zulieferer sind nicht zur Ausführung vertragsmäßig geschuldeter Leistungen oder Teilleistungen verpflichtet. Ihre Tätigkeit fällt unter den Bereich der Hilfsleistungen beziehungsweise Beistellungen. Auch die Beschäftigung von Leiharbeitern stellt keine Beauftragung von Nachunternehmern dar.
Unteraufträge sind gesetzlich geregelt nach der Vergabeverordnung (VgV). Die Auftrags-Weitervergabe durch Auftragnehmer:innen an Nachunternehmen findet ihre juristische Grundlage in § 36 VgV. Bislang fand die Auftragnehmervergütung zwar Berücksichtigung in der älteren VOL/AEG sowie der VOL/A. Diese Tätigkeit war jedoch weitgehend ungeregelt. Im aktuellen Vergaberecht gemäß VgV ist spezifisch von Unteraufträgen sowie, damit verbunden, von Nachunternehmen die Rede.
Einer der wesentlichen Grundsätze in der Nachunternehmertätigkeit ist das Selbstausführungsgebot. Auftraggeber:innen sind bei nationaler Vergabe grundsätzlich zur Selbstausführung verpflichtet. In diesem Zusammenhang hat der oder die Auftraggeber:in als Beschaffer:in bestimmte Berechtigungen. Er oder sie kann vom Bietenden beziehungsweise Auftragnehmer:in verlangen, exakte Auskunft über den Einsatz von Nachunternehmen zu erhalten. Zu diesen Auskünften gehören auch und insbesondere Eignungsnachweise. Die Eignung zur Ausführung des entsprechenden Auftrags ist eine wesentliche Information, die Auftraggeber:innen zur Beurteilung eines Bieterangebots einfordern. Um bei öffentlichen Vergaben Teile des Auftrags durchführen zu können, nutzen Auftragnehmer:innen häufig die Leistung von Unterauftragnehmer:innen, welcher Teile des Auftrags übernimmt.
Auftragnehmer:innen haben gegenüber ihren Auftraggeber:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Eignung des von ihnen eingesetzten Nachunternehmers nachzuweisen. Im Rahmen nationaler Ausschreibungen hängt die Auftragsausführung gegebenenfalls von dieser Eignung ab. Eine Beurteilung dieser Abhängigkeit erfolgt unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Erste wichtige Anhaltspunkte bietet der Blick auf die Relation zwischen den Leistungen des Haupt- und denen des Nachunternehmens.
Der Stellenwert beziehungsweise die Gewichtigkeit des Leistungsbeitrags im Sinne einer sachgemäßen Ausführung des Auftrags bildet einen weiteren wichtigen Anhaltspunkt. In vielen Fällen ist der Leistungsbeitrag des Nachunternehmens erforderlich, um etwa eine bestimmte Dienstleistung erbringen oder ein bauliches Werk errichten zu können. Die Umsetzung der Arbeit ist oftmals ohne die Kompetenz des Nachunternehmers nicht realisierbar. In diesem Fall ist eine teilweise Übernahme der Leistungsverpflichtung durch Nachunternehmen erforderlich.
Die rechtliche Einbindung des Subunternehmens erfordert, dass dieses gleichermaßen den Mindestanforderungen des Hauptunternehmens und denen des oder der Auftraggeber:in genügt. Sollte sich herausstellen, dass ein:e benannte:r Unterauftragnehmer:in den Anforderungen des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin nicht genügt, kann diese:r einen Eignungsmangel geltend machen. Dieser bezieht sich auf den Bietenden und kann seinen Ausschluss aus dem Auftragsvergabeverfahren zur Folge haben. (vergleiche OLG Düsseldorf, Aa. Vers 60/11)
Es kann zu Leistungsstörungen kommen, die Nachunternehmen verursachen. In einem solchen Falle haftet der oder die Hauptauftragnehmer:in gegenüber dem oder der Auftraggeber:in. Gemäß § 278 BGB ist auch ein Verschulden des Subunternehmens dem Hauptunternehmer anzulasten. Kommt es zu Mängeln, besteht für Hauptunternehmer:innen jedoch die Möglichkeit, diese durch den Nachunternehmer beheben zu lassen. Die vom Auftraggeber beziehungsweise der Auftragnehmerin formulierte Mängelanzeige lässt sich somit an das Nachunternehmen weiterleiten. Im Falle einer möglichen Insolvenz des Nachunternehmens übernimmt der oder die Hauptunternehmer:in gleichermaßen gegenüber dem oder der Beschaffer:in das Risiko.
Das Verhandlungsprotokoll beschreibt ein Protokoll, welches alle Angaben zur Leistung des Subunternehmens befasst: Kontakt, Kosten, Tätigkeitsbeschreibung und Bauleistungen, Vergütung, Abfallbehandlung, Kündigung sowie die Benennung weiterer Unterauftragnehmen der oder des NU. Das Protokoll ist durch das Nachunternehmen zu unterzeichnen. Wird das Angebot durch den oder die Generalunternehmer:in angenommen, wird aus dem Protokoll ein Nachunternehmervertrag.
Gemäß VOB/B-2016 ist die Bekanntgabe der Unterauftragnehmer:innen gegenüber den Auftraggeber:innen unter bestimmten Kriterien erforderlich. Vor dieser Neufassung war der VOB/Vertrag nach § 4 Abs. 8, Nr. 3 VOB/B-2012 ausschlaggebend. Nach VOB/B-2016 ist es vorgesehen, dass Auftragnehmer:innen ihren Auftraggeber:innen die Nachunternehmer:innen (sowie gegebenenfalls deren Nachunternehmer:innen) ohne weitere Aufforderung bekannt geben. Die Bekanntgabe hat dabei spätestens bis zum Beginn der Leistungserbringung durch das Nachunternehmen stattzufinden.
Bei öffentlichen Ausschreibungen haben Auftragnehmer:innen eine Erklärung für den Einsatz von Nachunternehmen bei Angebotsabgabe zu unterzeichnen. Diese Erklärung muss jedoch nur bei einer Angebotsabgabe beiliegen, wenn ein Subunternehmen tatsächlich eingesetzt werden soll.
Bei der Bekanntgabe der Subunternehmen sind mindestens der Name, gesetzliche Vertreter:innen sowie die Kontaktdaten der Nachunternehmer:innen zu berücksichtigen. Dies gilt ab dem Moment der Leistungserbringung und erfasst ebenso Nach-Nachunternehmer:innen. Im Falle von mehreren Nachunternehmer:innen ist für jedes Subunternehmen eine separate Nachunternehmererklärung auszufüllen. Bestimmte Leitsätze sieht der BGH im Zusammenhang mit seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (Aa.: X ZUR 87/07) vor. Demnach gilt die Forderung, bereits im Angebot eine konkrete Nennung mit Verpflichtungserklärung vorzulegen, als unverhältnismäßig. Dementsprechend sind Angebote, die eine solche Konkretisierung nicht enthalten, nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen.