Bei einer öffentlichen Vergabe kann ein Bewerber Teile des Auftrags auf dem Wege einer Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben. Dazu fordert der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung auf, die betreffenden Teile des Auftrags (Unterauftrag) sowie die Unterauftragnehmer zu benennen. Außerdem kann der Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung von den Bewerbern, die in die engere Wahl kommen, einen Nachweis fordern, dass ihnen die Leistungen der Unterauftragnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Hauptauftragnehmer bleibt bei dem Einsatz von Unterauftragnehmern weiterhin für den gesamten Auftrag gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber haftbar.
Wenn Dienstleistungsaufträge in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu leisten sind, erweitern sich die Vertragsbedingungen um folgende Punkte:
Diese Mitteilungspflicht kann der öffentliche Auftraggeber auch bei der Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen als Vertragsbedingungen vorsehen. Ebenso kann sie ausgeweitet werden auf Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, wie auch auf weitere Instanzen in der Kette der Nachunternehmer.
Vor der Erteilung des Zuschlags prüft der Auftraggeber zwingende Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers. Liegen diese vor, hat der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers zu verlangen. Liegen nur fakultative Ausschlussgründe vor, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Dem Bewerber kann dafür eine Frist gesetzt werden.
Weitere Erklärung zu Unterauftragnehmer: Die Unterauftragnehmer-Definition ist mit Erläuterung in der Vergaberechtsordnung (VgV) festgelegt. Auch die Unterauftragnehmer unterliegen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).