Bei einer öffentlichen Vergabe kann ein:e Bewerber:in Teile des Auftrags auf dem Wege einer Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben. Dazu fordert der oder die öffentliche Auftraggeber:in die Unternehmen in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung auf, die betreffenden Teile des Auftrags (Unterauftrag) sowie die Unterauftragnehmer:innen zu benennen. Außerdem kann der oder die Auftraggeber:in vor der Zuschlagserteilung von den Bewerber:innen, die in die engere Wahl kommen, einen Nachweis fordern, dass ihnen die Leistungen der Unterauftragnehmer:innen tatsächlich zur Verfügung stehen. Der oder die Hauptauftragnehmer:in bleibt bei dem Einsatz von Unterauftragnehmer:innen weiterhin für den gesamten Auftrag gegenüber dem oder der öffentlichen Auftraggeber:in haftbar.
Wenn Dienstleistungsaufträge in einer Einrichtung des Auftraggebers beziheungsweise der Auftragnehmerin unter dessen Aufsicht zu leisten sind, erweitern sich die Vertragsbedingungen um folgende Punkte:
Diese Mitteilungspflicht kann der oder die öffentliche Auftraggeber:in auch bei der Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen als Vertragsbedingungen vorsehen. Ebenso kann sie ausgeweitet werden auf Lieferant:innen, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, wie auch auf weitere Instanzen in der Kette der Nachunternehmer:innen.
Vor der Erteilung des Zuschlags prüft der oder die Auftraggeber:in zwingende Gründe für den Ausschluss des oder der Unterauftragnehmer:in. Liegen diese vor, hat der oder die Auftraggeber:in die Ersetzung des oder der Unterauftragnehmer:in zu verlangen. Liegen nur fakultative Ausschlussgründe vor, kann der oder die öffentliche Auftraggeber:in verlangen, dass der oder die Unterauftragnehmer:in ersetzt wird. Dem oder der Bewerber:in kann dafür eine Frist gesetzt werden.
Weitere Erklärung zu Unterauftragnehmer:innen: Die Unterauftragnehmer-Definition ist mit Erläuterung in der Vergaberechtsordnung (VgV) festgelegt. Auch die Unterauftragnehmer:innen unterliegen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).