Bei einem Subunternehmer handelt es sich um einen eigenständigen Unternehmer, der von einem Generalunternehmer (auch: vorgelagertes Hauptunternehmen) Aufträge erhält. Die Bedingungen sind mit dem beauftragenden Unternehmen vertraglich zu vereinbaren, und zwar in einem Werk- oder Dienstvertrag, auch Subunternehmervertrag genannt. Subunternehmer sind vor allem in den Segmenten Handwerk und Dienstleistung anzutreffen.
Ein Subunternehmen oder auch Nachunternehmer wird von einem Generalunternehmer mit der Ausführung von Nebenleistungen beauftragt, der Generalunternehmer oder Hauptunternehmer erhält den Auftrag direkt vom Auftraggeber. Der Generalunternehmer vergibt somit einzelne Aufträge für Malerarbeiten und Elektroinstallationen an Subunternehmern.
Subunternehmer sind zunächst einmal Selbstständige oder Unternehmen, die generell Aufträge ausführen. Sobald sie im Auftrag eines Hauptunternehmers Leistungen erbringen, spricht man von einem Subunternehmer. Häufig findet man Subunternehmer im Handwerk, Baugewerbe, in der Logistik für Transportaufträge, Dienstleistungssektor sowie im öffentlichen Personennahverkehr zur Personenbeförderung. Mit dem eigentlichen Auftraggeber gehen Subunternehmen keine vertragliche Beziehung ein, der komplette Arbeitsvertrag wird mit dem Hauptunternehmer geregelt.
Der ursprüngliche Auftraggeber tritt mit dem Nachunternehmer in keine Rechtsbeziehung ein. Durch das fehlende Verhältnis hat er auch keinerlei Haftungsansprüche gegen ihn. In der Regel werden solche Punkte vertraglich geregelt und festgehalten. Daraus folgt, dass für den Subunternehmer der Hauptunternehmer haftet. Ist der Subunternehmer Verursacher einer Leistungsstörung, geht die Verantwortung dafür direkt an das Hauptunternehmen über.
Bei Baumängeln kann der betroffene Bauherr seine Ansprüche dem Hauptunternehmer gegenüber geltend machen. Das Hauptunternehmen wiederum ist befugt, diese Ansprüche an den Subunternehmer weiterzugeben und von ihm die Beseitigung der Mängel zu verlangen.
Vorsicht ist jedoch bei Sozialversicherungsbeiträgen geboten! Laut der Nachunternehmerhaftung muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass der Subunternehmen seine Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich abführt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Generalunternehmer als Bürge für diese Abgaben.
Subunternehmer sind hauptsächlich in den Branchen Baugewerbe, Logistik und Transport, IT, Reise und Tourismus, im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Landwirtschaft anzutreffen. Die Gründe für den Einsatz von Subunternehmen liegen in erster Linie in der Einsparung von Kosten, da es sich bei der Auftragsvergabe eindeutig um Outsourcing handelt. Damit entfallen Lohn- und Lohnnebenkosten vollständig; bezahlt wird ausschließlich nach Leistung innerhalb des vertraglichen Rahmens. Darüber hinaus können Auftragsspitzen im Hauptunternehmen durch Subunternehmer aufgefangen werden. Und nicht selten profitiert das Hauptunternehmen von speziellen Kenntnissen der Subunternehmer.
In der Reise- und Tourismusbranche setzen Reiseveranstalter unter anderem einzelne Beförderungsunternehmen als Subunternehmer ein. Auch Reiseleitungen und Beherbergungsbetriebe können in dieser Branche als Subunternehmen fungieren.
Im Öffentlichen Personennahverkehr erbringen die Hauptunternehmen in der Regel nur einen Teil der Beförderungsleistungen. Die restlichen Leistungen werden an unterschiedliche Subunternehmen vergeben. Die EU schreibt vor, dass die Subunternehmer-Quote maximal 50 Prozent betragen darf.
Vor allem Existenzgründer profitieren vom Einsatz eines oder mehrerer Subunternehmer. Häufig können sie erst dann Aufträge realisieren, wenn sie Aufgaben oder Teilaufgaben an Spezialisten auslagern. Zusätzliche Kosten in Form von Lohnzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen fallen bei dem Einsatz eines Subunternehmers ebenfalls weg.
Auch Subunternehmer selbst können von ihrer vertraglichen Beziehung zu Hauptunternehmen profitieren. Sie erhalten beispielsweise Zugang zu neuen Kundenkreisen, ohne selbst Kundenakquise zu betreiben. Der Subunternehmer arbeitet somit selbstständig, erhält jedoch den Auftrag über den Hauptunternehmer. Gerade nach einer Existenzgründung erleichtert dies die Arbeit.
Darüber hinaus können sie in Projekte mit größeren und komplexeren Aufgabenstellungen eingebunden werden. Auch die Aussicht auf Folgeaufträge steigt im Rahmen des Subunternehmertums signifikant.
Häufig fehlt der direkte Kontakt mit dem Kunden, zudem erwähnen Hauptauftragnehmer den Subunternehmen selten bei ihren Kunden. Dadurch fällt der Bekanntheitsgrad des Spezialisten eher gering aus und weitere Aufträge bei Neukunden bleiben unter Umständen aus.
Wer als Subunternehmer für lediglich ein Hauptunternehmen tätig ist, wird als Scheinselbstständiger eingestuft. Damit wird die selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer fälschlich geführt und ist laut Gesetz rechtswidrig. Auch aus finanztechnischer Sicht besteht ein erhebliches Risiko.
Im Sozialversicherungsrecht gilt ein Scheinselbstständiger als Arbeitnehmer. Er ist verpflichtet, Beiträge für die Sozialversicherung abzuführen. Stellt der Sozialversicherungsträger eine Scheinselbstständigkeit fest, endet die unternehmerische Tätigkeit ohne weitere Frist. Das Gewerbe ist abzumelden, und es besteht keine Kammermitgliedschaft mehr.
Bei der Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit greifen folgende Kriterien:
Wer Aufträge an einen Subunternehmer vergibt bzw. als Subunternehmer Aufträge annimmt, sollte bereits vor Beginn der Tätigkeit einen Werk- oder Dienstvertrag ausarbeiten und abschließen.
Bei einem Werkvertrag handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsverhältnis. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, das versprochene Werk herzustellen; der Werkbesteller verpflichtet sich, den vereinbarten Werklohn zu zahlen. In §§ 631 ff. des BGB sind die rechtlichen Normen zum Werkvertrag festgehalten.
Der Werkunternehmer schuldet beim Werkvertrag das Erreichen eines festgelegten und zuvor vereinbarten Zieles oder Erfolgs. Dabei geht der Werkunternehmer mit der Herstellung in Vorleistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk durch den Werkbesteller abgenommen wurde. Gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist. Liegen Sachmängel vor, haftet der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller. Dabei greifen die Vorschriften der Sachmängelhaftung.
Solange das vereinbarte Werk nicht vollendet wurde, können beide Parteien den Subunternehmervertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Werkbesteller vorzeitig, hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf seine Vergütung, reduziert um die sogenannten "ersparten Aufwendungen". Sprich, er wird lediglich für die bereits geleistete Arbeit entlohnt.
Bei einem VOB-Vertrag ist für den Nachunternehmereinsatz eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich, wenn das Hauptunternehmen die Arbeiten selbst ausführen kann. Zusätzlich müssen Namen und Kontaktdaten des Nachunternehmers bis zum Leistungsbeginn an den Auftraggeber übermittelt werden.