Das Vergaberecht verlangt Chancengleichheit für alle Bewerber. Gemäß den Verfahrensgrundsätzen müssen Bieter unabhängig von Domizil und Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. Dazu gehört nach der Begriffsbestimmung ein umfassendes Diskriminierungsverbot.
Alle Bewerber um einen Auftrag sollen die gleiche Ausgangslage und Chance haben. Eine unterschiedliche Behandlung der Bieter ist unzulässig. Der Auftraggeber muss identische Anforderungen und Bedingungen sicherstellen. Falls beim Angebot ein Ermessen eingeräumt wird, muss der Spielraum für alle Bewerber gelten. Es muss sichergestellt werden, dass der Wettbewerb fair und ohne Vorteile für den Einzelnen abläuft. Der Gleichheitsgedanke ist auch im deutschen Grundgesetz verankert (Art. 3, Abs. 3 GG).
Mit barrierefreien Lebensräumen werden mögliche Einschränkungen im gesundheitlichen und sprachlichen Kontext, die trotz formeller Chancengleichheit bestehen, wettgemacht (Design für Alle). Das Überwinden von Barrieren durch bauliche Maßnahmen und vereinfachte Texte soll allen Menschen erlauben, gewünschte Orte zu erreichen und benötigte Informationen zu verstehen. Mit dem Slogan «Leichte Sprache in der Verwaltung» wird auf eine Verbesserung der Verständlichkeit von amtlichen Dokumenten abgezielt.
Das Diskriminierungsverbot nach Vergaberecht ist in § 97 Abs. 2 GWB festgeschrieben. Teilnehmer an einem Vergabeverfahren unterstehen den gleichen Bedingungen: Lokale Unternehmen dürfen nicht bevorzugt, fremde Staatsangehörige nicht benachteiligt werden. Der Ermessensspielraum in Übereinstimmung mit der Erklärung zur Chancengleichheit ist für alle Bieter identisch.
Falls Organe des öffentlichen Auftraggebers selbst Bieter in einem Verfahren sind oder wirtschaftliche Beziehungen mit einem Bieter pflegen, dürfen diese im Vergabeverfahren nicht mitwirken. Interessenkonflikte müssen vermieden werden (Vergabeverordnung - § 6 VgV). Das Mitwirkungsverbot für öffentliche Auftraggeber gilt auch im Falle von Familienangehörigen und nahen Verwandten, die in einem Verhältnis zu einem bietenden Unternehmen stehen.
Die Vergabegrundsätze für fairen Wettbewerb und Nichtdiskriminierung werden ergänzt durch:
Ein Angebot, das nicht nachvollziehbare Preise enthält, darf nicht angenommen werden. Dem Bieter wird eine Nachfrist eingeräumt, um die Kalkulation offen zu legen und die Höhe der Preise zu rechtfertigen. Es gilt sicherzustellen, dass die Leistungsberechnung in Berücksichtigung aller Anforderungen erfolgte und dass die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften gewährleistet ist. Ein Angebot muss somit angemessen sein. Auf diese Weise wird vermieden, dass billige Angebote auf Basis von Dumpinglöhnen und minderwertigen Materialien eine Ausschreibung gewinnen.
Alle Absprachen von Bietern, die darauf abzielen, dass ein bestimmtes Angebot den Zuschlag erhält, sind illegal und werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet (§ 298 StGB). Strafen können gegen einzelne Unternehmensvertreter und das Unternehmen selbst ausgesprochen werden. Um unzulässige und wettbewerbsbeschränkende Submissionsabsprachen besser erkennen zu können, hat das Bundeskartellamt eine Checkliste für Vergabestellen herausgegeben.
Dem Auftragnehmer darf beim Zuschlag kein ungewöhnliches Wagnis übertragen werden (Vergabe- und Vertragsordnung - § 7 Abs. 1 VOB/A). Es gibt Entwicklungen, auf die er keinen Einfluss hat und deren Auswirkungen auf Preise und Fristen er nicht im Voraus abschätzen kann. Der öffentliche Auftraggeber verfügt regelmäßig über erweiterte Handlungsspielräume und kann im Rahmen der Vertragsbedingungen einem Auftragnehmer Wagnisse aufbürden. Dieses Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wird durch die VOB/A relativiert.