Bei öffentlichen Ausschreibungen entstehen häufig Interessenkonflikte zwischen den Personen, die bei der Durchführung beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird von einem Interessenkonflikt gesprochen, wenn die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der teilnehmenden Personen durch direkte oder indirekte finanzielle, wirtschaftliche oder persönliche Interessen beeinträchtigt ist, siehe $ 6 Abs. 2 VgV.
Kurz gesagt, könnte die Erklärung zu Interessenkonflikt auch lauten: Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die in einem Vergabeverfahren nicht unparteilich oder unabhängig agieren können.
Der Interessenkonflikt beginnt, sobald das Risiko einer Beeinflussung besteht.
Neben direkt beteiligten Personen, können auch Angehörige von Beteiligten die genannten Bedingungen erfüllen, sodass ein Interessenkonflikt entsteht. In § 6 Abs. 4 VgV werden folgende Personengruppen unter Angehörige zusammengefasst:
Im neuen Vergaberecht (VgV) von 2016 ist in § 6 zur Vermeidung von Interessenkonflikten festgelegt, dass Organmitglieder oder Mitarbeiter:innen der Auftraggeberseite sowie Beschaffungsdienstleister:innen, die im Namen der öffentlichen Auftraggeberseite handeln, nicht in einem Vergabeverfahren mitwirken dürfen. Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung nach § 16 knüpft das Mitwirkungsverbot nicht automatisch an Verwandtschaftsverhältnissen an, sondern am Vorliegen von Interessenkonflikten.
Für die folgenden Fälle wird nach § 6 ein Interessenkonflikt vermutet:
In der Vergaberichtlinie 2014/24/EU werden öffentliche Auftraggeber:innen aufgefordert, von allen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um Verzerrungen infolge von Interessenkonflikten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Maßnahmen zu Verhinderung und Aufdeckung von Interessenkonflikten finden, damit die Gleichbehandlung aller Teilnehmer:innen an einem Vergabeverfahren gewährleistet ist. Die EU-Richtlinie nennt alle Situationen, in denen ein Interessenkonflikt besteht.
In der Richtlinie (2014/24/EU) ist bei Vorliegen von Interessenkonflikten kein absolutes Mitwirkungsverbot vorgesehen. Es geht vielmehr darum, Auftraggeber:innen für mögliche Interessenkonflikte zu sensibilisieren, damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
In Deutschland gibt es kein vorgeschriebenes Verfahren, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken oder zu beheben. Interessenkonflikte werden oft erst dann aufgedeckt, wenn das Vergabeverfahren bereits in Gang gekommen ist.