Die Ausführungsfrist legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem eine durch die öffentliche Hand ausgeschriebene Leistung zu erbringen ist. Diese Ausführungsfristen für zu vergebende Leistungen sind dabei ausreichend zu bemessen - vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Ob eine festgelegte Frist ausreichend ist, wird nach den entsprechenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. Im Sinne von § 5 Nr. 1VOB/B sollen nur besonders wichtige Einzelfristen als Vertragsfristen ausformuliert werden.
Bei der Festlegung der Ausführungsfristen sind Arbeitsbedingungen, Jahreszeit und etwaige besondere Sachverhalte und Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Außerdem ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber genügend Zeit für die Bauvorbereitung zu gewähren. Dementsprechend sind außergewöhnlich kurze Ausführungsfristen nur bei besonderer Dringlichkeit aufzustellen. Der Auftraggeber ist demnach gehalten, mit dem Ausüben von zeitlichem Druck auf den (potenziellen) Auftragnehmer achtsam umzugehen, seine Machtposition also nicht zu missbrauchen.
Generell ist zwischen der Vertragsfrist und der sonstigen Nicht-Vertragsfrist zu unterscheiden. Liegen in einem konkreten Fall keine Vertragsfristen vor, so soll der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen nach Treu und Glauben in einer als üblich erachteten Bauzeit von vergleichbaren Bauprojekten erbringen.