Als Ausführungsfrist bezeichnet man den Zeitpunkt, zu dem eine zu vergebende Leistung auszuführen ist.
Bei Ausführungsfristen handelt es sich um verbindliche Fristen, nach denen ein Bauvorhaben zu beginnen, angemessen zu fördern und zu beenden ist. Diese sind ausreichend zu bemessen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A). Ob eine konkrete Frist ausreichend ist, wird im Einzelfall beurteilt. Ausführungsfristen gelten als Vertragsfristen. Wenn sie im Bauvertrag explizit vereinbart werden sie oft als “Dauer der Bauausführung” bezeichnet.
Zu unterscheiden sind Ausführungsfristen und Einzelfristen. Einzelfristen gelten für abgeschlossene Teile der Bauleistung, wenn sie aus einem erheblichen Interesse von der Auftraggeberseite gefordert werden. Wurden sie explizit in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) angeführt oder nachträglich ausdrücklich vereinbart, gelten sie als Ausführungs- bzw. Vertragsfristen. Nur besonders wichtige Einzelfristen sollen als Vertragsfristen festgelegt werden (§ 5 Nr. 1 VOB/B).
Bei einem VOB-Vertrag ist die Angemessenheit von Ausführungsfristen nach den Regelungen der VOB/A und VOB/B sowie den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zu bemessen. Bei öffentlichen Baumaßnahmen im Hochbau werden die Ausführungsfristen auf Grundlage der BVB im Formblatt 214 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) Vertragsinhalt. Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sind nach HVA B-StB (2016) im Teil 1, Tz. 1.4 unten Nr. 5 bis 10 zu behandeln. Bei öffentlichen Bauaufträgen im Unterschwellenbereich ist § 9 Abs- 1 im Abschnitt 1 der VOB/A zu beachten. Bei EU-weiten Ausschreibungen gilt analog § 9 EU im Abschnitt 2 und bei vertedigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen § 9 VS im Abschnitt 3, jeweils Abs. 1 VOB/A.
Darüber hinaus sind Faktoren wie die Jahreszeit, Arbeitsbedingungen oder andere Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte sind die zeitliche Abhängigkeit von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen, der Zeitpunkt der Verfügbarkeit von Ausführungsunterlagen, die Anzahl arbeitsfreier Tage und wahrscheinlicher Ausfalltage durch Witterungseinflüsse. Auch ist dem oder der Auftragnehmer:in genügend Zeit für die Bauvorbereitungen zu gewähren. Von außergewöhnlich kurze Fristen ist außer im Fall besonderer Dringlichkeit abzusehen.
Nach § 5 VOB Teil B sind Ausführungsfristen präzise festzulegen, sprich so, dass sie im Kalender bestimmbar sind. Dies kann mit der Angabe des Datums oder Zeiteinheiten (Werktage, Wochen) geschehen. Alle Tage außer Sonn- und Feiertage gelten als Werktage. Eine Fristbestimmung nach Datum ist nur dann üblich, wenn der Beginn der Ausführung verbindlich festgelegt wurde und ein bestimmter Endtermin unbedingt eingehalten werden muss.
Angaben wie “Bauzeit ca. 8 Monate” oder “Bauende 8 Monate nach Auftragserteilung” sind unpräzise und stellen somit keine verbindliche Vertragsfrist dar. Übertritt ein:e Auftragnehmer:in diese Angaben, so gilt dies nicht automatisch als Verzug, sondern es müsste eine Verzugsanzeige durch den oder die Auftraggeber:in vorausgehen. Unwirksam sind auch Fristen, die unangemessen kurz oder lang sind, nicht hinreichend bestimmbar festgelegt wurden, von der Auftraggeberseite als unverbindlich vorgegeben wurden oder wenn Einzelfristen gleichfalls als Vertragsfristen gelten sollen, ohne dass dies im Vertrag bestimmt wurde.
Ändern sich die Ausführungsfristen während der Bauausführung durch Vereinbarung oder mit Bezug auf § 6 Abs. 2 VOB/B, so treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Fristen. Sie können auf Grund einer vom Auftragnehmer angezeigten Behinderung der Bauausführung verlängert werden. Nach § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B können Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streiks oder Aussperrungen, Höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unüberwindbare Umstände Gründe für eine Fristverlängerung sein. Um die Ausführungsfrist in solchen Fällen zu verlängern, muss die Behinderung dem Auftraggeber schriftlich angezeigt werden. Diese prüft daraufhin die Umstände und kann der Fristverlängerung zustimmen oder diese ablehnen. Liegt mit Bezug auf § 6 Abs. 2 VOB/B ein berechtigter Grund für eine Verlängerung vor, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch darauf. Dann kann er auch Zuschläge für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit geltend machen.
Wird die Ausführungsfrist überschritten kommt es zu Bauverzug. Ist der oder die Auftragnehmer:in für die Verzögerung verantwortlich, kann auf ihn beziehungsweise sie eine Schadensersatzpflicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B oder eine Vertragsstrafe nach § 11 Abs. 2 VOB/B zukommen.