Bei öffentlichen Vergabeverfahren sind die Auftraggeber:innen dazu verpflichtet, unterlegene Bieter:innen darüber zu informieren, dass sie den Zuschlag nicht erhalten. Das ist die Informationspflicht. Damit verbunden besteht eine Wartepflicht: Nachdem der oder die Auftraggeber:in die Bieter:innen informiert hat, muss er einige Zeit abwarten, bevor er oder sie den Zuschlag erteilen und einen Vertrag abschließen kann.
Gemäß § 134 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss die Vergabestelle alle Bieter:innen vorab informieren, die nicht zum Zuge kamen. Dabei sind der oder die erfolgreiche Bieter:in, sowie die Gründe zu nennen, die zu der Entscheidung führten. Der Vertrag zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite, also die Zuschlagserteilung, darf gemäß § 134 Abs. 2 GWB erst nach Ablauf der Wartefrist stattfinden. Die Informations- und Wartepflicht soll den Bieter:innen einen vollständigen Schutz vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers bieten.
15 Kalendertage nach Versenden der Information darf gemäß § 143 Abs. 1 GWB der Zuschlag erteilt und damit der Vertrag zwischen der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite geschlossen werden. Bei einer elektronischen Mitteilung oder über Fax beträgt die Frist 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung.
Im Unterschwellenbereich bestand lange Zeit keine generelle Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB, denn § 18 VOL/A beziehungsweise § 46 UVgO geben lediglich vor, dass der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter:innen nachträglich über die bereits erfolgte Zuschlagserteilung informieren muss. Das lag daran, dass bei der Neuregelung der UVgO die Informations- und Wartepflicht diskutiert und abgelehnt wurde. Bei fehlender Binnenmarktrelevanz des ausgeschriebenen Auftrags ergab sich auch aus dem Europarecht keine Informations- und Wartepflicht. Mit der Zeit wurde aber in immer mehr Bundesländern eine mit § 134 Abs. 1 GWB vergleichbare Bestimmung im Landesvergaberecht etabliert, bis das Gericht der EU schließlich entschieden hat, dass der Schutz vor der Willkür der Auftraggeber:innen auch bei nationalen Vergaben durch eine Informations- und Wartepflicht gesichert werden muss.