Die Informationspflicht kann sich auf viele unterschiedliche Bereiche des Wirtschaftslebens beziehen. Die Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge (VgV) sieht eine solche Informationspflicht obligatorisch vor. Weitere wichtige Bereiche sind die Informationspflicht über die Speicherung, Verwertung und Verarbeitung von persönlichen Daten, die Informationspflicht des Arbeitgebers und die Informationspflicht von Webseiten zum Beispiel bei Vergleichsportalen.
Informationspflicht ist die Verpflichtung zu Auskünften zu bestimmten Sachverhalten. Eine Informationspflicht im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge besteht gegenüber den Unternehmen, die sich beworben haben. Sie ist dann gegeben, wenn die sich bewerbenden Unternehmen ein wesentliches Interesse haben, umfassend über Hintergründe informiert zu werden. Wird die Informationspflicht nicht hinreichend erfüllt, kann eine mutwillige Unterlassung der Informationspflicht beanstandet werden. Informationspflicht ist auch dann gegeben, wenn unlauterer Wettbewerb verhindert werden soll. Sie dient zudem der Verhinderung der sogenannten "Vetternwirtschaft".
Die Informationspflicht gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und für Bauleistungen. Zur Vergabeverordnung und damit auch zur Informationspflicht gehört die Sektorenverordnung, die die Auftragsvergabe im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder auf dem Gebiet des öffentlichen Verkehrs reguliert.
Öffentliche Auftraggeber müssen eine öffentliche Ausschreibung für Aufträge im Bereich von Dienstleistungen, bei Lieferungen und bei der Ausschreibung von Bauaufträgen vornehmen. Dies ist einerseits ein staatliches Mittel zur Bekämpfung von Korruption und Vetternwirtschaft, andererseits soll dadurch gewährleistet werden, dass öffentliche Geldmittel sparsam verwendet werden.
Das heißt, in Vergabeverfahren wird nicht nur den inhaltlich besten, sondern auch den wirtschaftlichsten Angeboten von Dienstleistern und Lieferanten Vorzug gegeben. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens besteht eine Informationspflicht den nicht berücksichtigten Unternehmen gegenüber. Sie haben dann die Möglichkeit, das Vergabeverfahren überprüfen zu lassen.
Bereits bei der Ausschreibung eines Vergabeverfahrens beginnt die Informationspflicht für den öffentlichen Auftraggeber. Er ist verpflichtet, alle Fragen der Bieter zu beantworten. Fragen nach Konkurrenten und deren Angeboten bei der Vergabe darf er auf keinen Fall beantworten. Erteilt ein Bieter eine Rüge, muss diese unbedingt beantwortet werden. Verletzt er seine Informationspflicht, kann das zur Folge haben, dass der Bieter, der die Rüge erteilt hat, eine Verfahrensnachprüfung beauftragt.
Abgabeverfahren können vorzeitig beendet werden, wenn der Anlass für die Ausschreibung dafür nicht mehr besteht. Unabhängig von den Gründen für den Abbruch eines Vergabeverfahrens besteht ebenfalls eine Informationspflicht durch die vergebende öffentliche Stelle an alle Unternehmen, die sich für den Auftrag beworben haben. Auf Verlangen muss der öffentliche Auftraggeber dies in schriftlicher Form tun, dazu ist er laut § 126b BGB, § 63 Abs. 2 VgV verpflichtet.
Der öffentliche Auftraggeber muss vor Vergabe des Auftrags bzw. bevor er einen Vertrag mit einem Lieferanten oder Dienstleister unterzeichnet, im Rahmen seiner Informationspflicht alle unterlegenen Anbieter informieren. Geschieht dies auf dem Postweg, muss es 15 Kalendertage, per E-Mail oder Fax zehn Kalendertage vor Vertragsabschluss geschehen. In diesem Schreiben muss der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Entscheidung für ein Angebot erläutern und auch den Namen des Unternehmens nennen, das den Zuschlag bekommen hat.