Die Grundposition ist eine Positionsart in der Leistungsbeschreibung. Sie ist eine Teilleistung, der eine oder mehrere Ausführungsvarianten zugeordnet sind (Alternativpositionen). Eine Grundposition kann zum Beispiel Mauerwerk aus Kalksandstein beinhalten, eine Alternativposition hingegen die Verwendung von Mauerziegeln. Grundpositionen werden gelegentlich auch als Normalpositionen bezeichnet. Eine Normalposition hat jedoch keine zugeordneten Alternativpositionen. Bei der Grundposition entscheidet der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Zuschlags über die zur Ausführung kommende Alternative. Andere Positionsarten sind nach der Rechtsprechung innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls zulässig.
Bei der Ausschreibung öffentlicher Auftraggeber gelangen Normalpositionen ohne Vorbehalt zur Ausführung. Eine Grundposition erscheint in der Leistungsbeschreibung hingegen stets in Verbindung mit einer Alternativposition. Damit kommt nicht zwangsläufig die Grundposition zur Ausführung, sondern es kann auch eine der Alternativpositionen ausgeführt werden. Die Auswahl der Leistung (Grund- oder Alternativposition) erfolgt durch den Auftraggeber beim Zuschlag. Jede der Grund- oder Alternativpositionen wird im Angebot mit ihren Einheitspreisen bewertet. In den Gesamtbetrag des Angebots geht jedoch nur der Einheitspreis für die Grundposition ein.
Eine Leistungsposition oder Grundposition ist Teil der Leistungsbeschreibung. Im Gegensatz zu anderen Positionsarten der Leistungsbeschreibung kommen Grundpositionen und Normalpositionen regelmäßig zur Ausführung. Die Grundposition kann selbst aus einer oder mehreren Teilleistungen (Positionen) bestehen. Gemäß der Grundposition Definition sind ihr eine oder mehrere Alternativpositionen untergeordnet. Im Gegensatz dazu hat eine Normalposition keine alternativen Ausführungen. Beim Zuschlag des Angebots bzw. mit dem Bauvertrag bestimmt der Auftraggeber, welche der Leistungsvarianten der Grundposition zur Ausführung kommt.
Neben der Grund- und Normalposition können im Leistungsverzeichnis auch Positionen aufgeführt sein, über die erst nach Angebotskenntnis oder nach Auftragserteilung entschieden wird. Nur die Normal- bzw. Grundposition entspricht laut Definition dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz sowie den Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung. Handelt es sich um eine Grundposition, sind ihr Alternativpositionen untergeordnet, die zur Ausführung kommen können. Positionen wie Wahl- und Bedarfspositionen sind nach der Rechtsprechung innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Diese Grenzen werden durch Rechtsprechungen der Vergabekammer und durch Werkstattbeiträge geregelt.
Alternativpositionen sind Wahlpositionen, Eventualpositionen sind Bedarfspositionen. Mit Erstellung der Leistungsbeschreibung ist die Erforderlichkeit von Positionen, die keine Normal- oder Grundpositionen sind, sorgfältig zu dokumentieren und transparent offenzulegen. Die Aufnahme von Bedarfs- und Wahlpositionen ist nur in engen Grenzen zulässig, da sie mit dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz und den Vorgaben an eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung naturgemäß in Konflikt stehen. Unterschiede zwischen den Positionsarten können sich auf die Kalkulation auswirken.
Abhängig vom Beschaffungsgegenstand sind die Bedarfspositionen in der Leistungsbeschreibung auf 10 bis 15 Prozent des Auftragswertes zu begrenzen, so die Vergabekammer Stuttgart in einem Beschluss vom 20. März 2002 (1 VK 4/02). Beim Umfang von Wahlpositionen gelten die gleichen Bedingungen, allerdings werden vom Gesetzgeber keine festen Grenzen für deren Anteil am Auftragswert gesetzt. Im Gegensatz zur Bedarfsposition steht die Leistung der Grund-/Wahlposition beim Zuschlag verbindlich fest.
Nach der Rechtsprechung hat der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung große Sorgfalt anzuwenden, da sich die Unterschiede zwischen Alternativposition, Bedarfsposition und Grundposition auf die Angebotskalkulation auswirken kann. Der öffentliche Auftraggeber hat den vergaberechtlichen Regeln, wie dem Grundsatz der Transparenz und der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, zu folgen. Den Bietern ist eindeutig mitzuteilen, welche Positionen ausgeschrieben sind, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10. Februar 2010 (VII-Verg. 36/09).
Wahlpositionen (Alternativpositionen) beziehen sich immer auf eine Grundposition. In der Wahlposition ist die zugehörige (übergeordnete) Grundposition zu kennzeichnen. Über die Alternativposition wird beim Zuschlag entschieden. Bedarfs- oder Eventualpositionen sind hingegen unabhängig von einer Grundposition. Bedarfspositionen oder auch Eventualpositionen sind Leistungen, die nur im Bedarfsfall zur Ausführung kommen. Zum Zeitpunkt der Leistungsbeschreibung steht nicht fest, ob und in welchem Umfang sie ausgeführt werden. Über ihre Ausführung wird erst im Laufe des Projekts, also nach der Auftragserteilung, entschieden.
Laut Rechtsprechung kann bei der Erteilung des Zuschlags noch keine Angabe über die Ausführung oder den Umfang der Bedarfsposition getroffen werden. Nur für den Fall von nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Bedarfsposition noch eine abrufbare Angebotslage herstellen. Auf Basis der Bedarfsposition kann in einem laufenden Projekt zügig auf solche Änderungen reagiert werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011, VII-Verg. 58/10). Das OLG liefert mit dem Beschluss auch eine Erklärung zur Grundposition mit ihrer zugehörigen Wahl- bzw. Alternativposition.
Alternativpositionen gehen in die Leistungsbeschreibung ein, wenn der Auftraggeber mehrere Alternativen der Leistungserbringung offen lässt. Werden mehrere Alternativen ausgeschrieben, wählt der Auftraggeber mit seinem Zuschlag diese aus. Ob und in welchem Umfang Bedarfspositionen (Eventualpositionen) in Anspruch genommen werden, ergibt sich im Laufe der Projektabwicklung. Eine Bedarfsposition kann gänzlich unterbleiben, während eine Alternativposition bzw. ihre übergeordnete Grundposition sicher zur Ausführung kommt.
Werden vom öffentlichen Auftraggeber Positionen in der Leistungsbeschreibung fehlerhaft bezeichnet oder besteht Unklarheit über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen, kann die Vergabekammer die Ausschreibung für unwirksam erklären. Ein objektiver und branchenkundiger Empfänger muss aus den Vergabeunterlagen eindeutig ersehen können, um welche Art von Positionen es sich handelt, so die Vergabekammer des Bundes im Beschluss vom 23. Februar 2017 (VK 1 - 11/17).
Nicht nur Bezeichnung und Einordnung der Positionen im Leistungsverzeichnis müssen korrekt sein. Mit einem Beschluss vom 27. März 2017 (3 VK LSA 04/17) hat die Vergabekammer Sachsen-Anhalt weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen festgelegt. Beanstandet wurde eine fehlende Dokumentation der Erfordernisse von ausgeschriebenen Wahlpositionen. Auch fehlten Informationen zu den Kriterien, nach denen die Auswahl der Wahlpositionen erfolgen sollte. Gemäß Beschluss müssen auch Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen dokumentieren, ob und inwieweit sie gewertet werden.
In Bezug auf die Transparenz bei der Vergabe müssen laut Vergabekammer die Auswahlkriterien für eine Wahlposition bekannt gemacht werden. Bei Bedarfspositionen muss beschrieben werden, welche der Bedarfspositionen wann in die Wertung eingeht. Der Gesetzgeber hebt bei Leistungspositionen, die nicht Grund- bzw. Normalpositionen sind, regelmäßig deren Transparenz hervor und die Notwendigkeit ihrer Dokumentation in den Vergabeunterlagen. Vermieden werden muss, so der Gesetzgeber, dass Bedarfs- und Wahlpositionen eine unzureichende Bedarfsermittlung seitens des Auftraggebers kompensieren.
Nach Möglichkeit soll auf die Verwendung von Positionen verzichtet werden, die nicht der Normal- bzw. Grundposition Definition entsprechen. Eine Verwendung von Bedarfs- und Wahlpositionen ist möglich, wenn a) der öffentliche Auftraggeber bei der Leistungsbeschreibung und der Angebotswertung den tatsächlichen Bedarf nicht ermitteln kann, b) der ursprünglich vorgesehene Beschaffungsbedarf nicht beschränkt werden kann bzw. wenn eine Nachbeauftragung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, c) wenn der Auftraggeber eine bloße Markterkundung vermeiden will.