Die Angebotswertung bezeichnet die Wertung der Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren, sie erfolgt in vier Stufen durch die Vergabestelle.
Zunächst wird geprüft, ob die Einreichung form- und fristgerecht erfolgte. Die Unterlagen müssen vollständig und an den geforderten Stellen unterzeichnet sein. Das Angebot muss fachlich richtig sein und Preisangaben enthalten. Es darf keine Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den Vergabeunterlagen enthalten. Die Angebote müssen auf Anhaltspunkte hinsichtlich wettbewerbsbeschränkender Absprachen untersucht werden.
Der Auftraggeber beurteilt die Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Bewerbers. Alle dazu geforderten Nachweise müssen vorliegen. Fehlende Eignungsnachweise können mit Fristsetzung nachgefordert werden. Den Nachweisen muss eine hinreichende Eignung des Bewerbers für die Auftragsausführung zu entnehmen sein. Angegebene Referenzen werden mit der ausgeschriebenen Leistung verglichen.
Angebote mit ungewöhnlich niedrigen Preisen werden überprüft hinsichtlich eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung. Ein Kriterium ist die Unterbietung aller Mitbewerber um mehr als 20 Prozent (im Baubereich 10 Prozent). In diesem Fall muss der Bewerber die Auskömmlichkeit seines Angebots binnen einer Frist nachweisen. Angebote müssen angemessen sein, um Dumpinglohne zu verhindern.
Erklärung zu Angebotswertung: Wenn nur eine der ersten drei Stufen ein negatives Ergebnis bringt, wird das betreffende Angebot zwingend ausgeschlossen.
Aufgrund der vorab festgelegten, den Bietern bekannten Zuschlagskriterien wird der Zuschlagskandidat ermittelt. Der Preis muss mit mindestens 30 Prozent gewichtet werden. Betriebs- und Folgekosten können ebenso einfließen wie Ausführungszeiten, qualitative Aspekte und Umwelteigenschaften. Nähere Erläuterungen finden sich in der VgV und in der VOB/A.