EU-Vergaberichtlinien
Die EU-Vergaberichtlinien enthalten die Regeln und Mindestanforderungen bei der Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich. Darin sind sowohl verbindliche Vorgehensweisen, als auch Bekanntmachungsmuster und Nachprüfungsverfahren enthalten, die die öffentliche Auftragsvergabe, oberhalb der Schwellenwerte, einheitlich regeln.
Was sind die EU-Vergaberichtlinien?
Öffentliche Aufträge, die oberhalb der Schwellenwerte liegen, müssen europaweit ausgeschrieben werden. Die EU-Vergaberichtlinien umfassen alle damit verbundenen Regeln und Mindestanforderungen, sowohl materiellrechtlich, als auch vergaberechtlich. Im Speziellen betrifft das folgende Vorgaben:
- die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
- die Richtlinie über die Konzessionsvergabe
Diese Richtlinien wurden jeweils in den nationalen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt, da sie nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten wirken (§ 288 Abs.3 AEUV). In Deutschland erfolgt diese Umsetzung im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welches zusätzlich auf die einzelnen Vergabeverordnungen verweist.
Was regeln die EU-Vergaberichtlinien?
Als Basispunkt des EU Vergaberechts regeln die EU-Vergaberichtlinien die wesentlichen Vorgaben im Vergabeverfahren des Oberschwellenbereichs. Sie bilden für den Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin für alle Ausschreibungen innerhalb dieses Bereichs den europaweit gültigen Rechtsrahmen. Darunter fällt zum Beispiel die Anforderung an ein bestimmtes Nachprüfungsverfahren (§ 155 ff. GWB), oder die vorgegebenen Bekanntmachungsmuster. Außerdem gelten im Vergaberecht der Europäischen Union längere Mindestfristen, die Pflicht zur elektronischen Vergabe oder auch die Klassifizierung der ausgeschriebenen Leistung mithilfe bestimmter Codes. Das soll die Kommunikation und Kooperation mit anderssprachigen Ländern vereinfachen und die Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsätze sollen gleichzeitig gewahrt werden.
Schwellenwerte
Die Schwellenwerte, zur Anwendung der EU-Vergaberichtlinien, werden regelmäßig alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft. Änderungen werden öffentlich bekannt gegeben.
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Binnenmarktrelevanz
Neben der Gültigkeit der EU-Richtlinien für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte gelten die Richtlinien aber auch in anderen Fällen, die nicht im Oberschwellenbereich liegen. Zum Beispiel wenn die Aufträge eine Relevanz für den Binnenmarkt haben, das heißt, wenn sie auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU interessant sein könnten. Mögliche Kriterien dafür sind unter anderem eine räumliche Nähe zwischen dem Ausführungsort und der EU-Binnengrenze, ein erhöhter Projektwert (auch wenn dieser unter der jeweiligen Schwelle liegt) oder wenn die Leistung international ausgelegt ist. Die Folgen davon sind dann, dass der Auftrag anders bekanntgegeben und vergeben wird und teilweise einen anderen Rechtsschutz hat. Dadurch soll erneut gewährleistet werden, dass kein bietendes Unternehmen durch beispielsweise seine Herkunft diskriminiert wird.


