Erlangt ein Bieter Kenntnis über einen Vergaberechtsverstoß bei einem Vergabeverfahren oberhalb des Schwellenwertes, so kann er die Vergabe im Rahmen einer Vergabenachprüfungsverfahrens angreifen.
Oberhalb des Schwellenwertes unterliegt die Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber der vergaberechtlichen Kontrolle im Rahmen von Nachprüfungsverfahren. Dafür sind in erster Instanz Vergabekammern zuständig. Dies sind Behörden, die durch einen Verwaltungsakt entscheiden. Das Verfahren selbst ist allerdings gerichtsähnlich ausgestaltet. In zweiter Instanz liegt die Zuständigkeit bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte (OLG).
Unterhalb der Schwellenwerte haben Bieter keinen derartigen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften, abgesehen von einzelnen Bundesländern wie Sachsen, Thüringen oder Sachsen-Anhalt. Unberücksichtigte Bieter müssen sich auf die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz, stützen.
Für die ausschreibende Stelle birgt ein Vergabenachprüfungsverfahren neben dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und dem Risiko, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird auch die Schwierigkeit, dass er nach § 115 Abs. 1 GWB ab Kenntnis vom Eingang des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer bis zur Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist gegen diese Entscheidung keine Zuschlagsentscheidung treffen darf. Das hat oft zur Folge, dass er die Bindefrist der ihm vorliegenden Angebote nicht einhalten kann und beim Bieter um eine Verlängerung der Frist nachsuchen muss. Kommt es nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu einem Vertrag, so sind die Termine entsprechend der auftretenden Verzögerung anzupassen und der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Mehrkosten erstatten.
Ist die Vergabe nichts rechtmäßig verlaufen, so hat der Teilnehmer ein Recht auf Schadensersatz. Allerdings hat das zumeist keinen großen Effekt, da nur die Kosten der Bewerbung erstattet werden müssen und eigener Aufwand von der Rechtsprechung nicht als Schaden anerkannt wird. Lediglich wenn der Teilnehmer nachweisen kann, dass er einem rechtmäßigen Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte, sieht der finanzielle Gewinn anders aus, da er den Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen kann. Lange war ungeklärt, ob ein Schadensersatzprozess nur dann begangen werden kann, wenn zuvor vergaberechtlicher Rechtsschutz durch ein Vergabenachprüfungsverfahren versucht wurde. Der BGH hat in einem Urteil vom 17. September 2019 festgelegt, dass ein Nachprüfungsverfahren keine zwingende Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist.