Öffentliche Aufträge müssen an geeignete, das heißt leistungsfähige und fachkundige Unternehmen vergeben werden, die nicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind. Öffentliche Auftraggeber:innen haben als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Eignung eines Unternehmens die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) zu akzeptieren. Die Eigenerklärung-Definition ist in der Vergabeverordnung festgelegt.
Erläuterungen zum Begriff Eigenerklärung: Das Unternehmen versichert mit der Eigenerklärung folgende Aspekte:
Die Nachweise müssen vor Zuschlagserteilung durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in von dem Unternehmen angefordert werden, welches den Zuschlag erhalten soll.
Ein Unternehmen kann von sich aus eine EEE vorlegen, auch wenn der oder die öffentliche Auftraggeber:in keine vorausgefüllte EEE bereitgestellt hat. In diesem Fall ist der oder die öffentliche Auftraggeber:in verpflichtet, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Eignung zu akzeptieren.
Für Unternehmen besteht nur dann eine Verwendungspflicht der EEE, wenn ein:e öffentliche:r Auftraggeber:in die Verwendung vorschreibt. Dies steht ihm frei.