Öffentliche Aufträge müssen an geeignete, das heißt leistungsfähige und fachkundige Unternehmen vergeben werden, die nicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind. Der öffentliche Auftraggeber hat als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Eignung eines Unternehmens die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) zu akzeptieren. Die Eigenerklärung-Definition ist in der Vergabeverordnung festgelegt.
Erläuterungen zum Begriff Eigenerklärung: Das Unternehmen versichert mit der Eigenerklärung folgende Aspekte:
Die Nachweise müssen vor Zuschlagserteilung vom öffentlichen Auftraggeber von dem Unternehmen angefordert werden, welches den Zuschlag erhalten soll.
Ein Unternehmen kann von sich aus eine EEE vorlegen, auch wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE bereitgestellt hat. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Eignung zu akzeptieren.
Für Unternehmen besteht nur dann eine Verwendungspflicht der EEE, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Verwendung vorschreibt. Dies steht ihm frei.