Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

In einer Arbeitsgemeinschaft (Abkürzung: ARGE) schließen sich Unternehmen zusammen, um eine zeitlich befristete und inhaltlich abgegrenzte Aufgabe gemeinsam zu erfüllen. Kooperationen werden regelmäßig im Baugewerbe gebildet und entstehen oftmals aus einer Bietergemeinschaft. Arbeitsgemeinschaften von Unternehmern im Baubereich werden meist als BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Eine ARGE ist nicht gewerblich tätig, da sie keine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt. Arbeitsgemeinschaften werden auch als Konsortien bezeichnet (z. B. Bankenkonsortien).

Definition: Was bedeutet ARGE auf dem Bau?

Der Begriff ARGE kommt aus dem Zivilrecht und bezeichnet eine Arbeitsgemeinschaft, unter einer Bau-Arbeitsgemeinschaft versteht man eine Kooperation von Unternehmen der Bauwirtschaft. Häufig werden im Baugewerbe Arbeitsgemeinschaften gebildet, um gemeinsam große Bauprojekte zu bewältigen. Eine Bau-Kooperation entsteht meist nach Bildung einer Bietergemeinschaft zur Abgabe eines Angebots. Die Kooperationspartner binden sich vertraglich, einmalig oder auf bestimmte Zeit zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens. Partner:innen der Bau-Gemeinschaft sind Handwerksmeister:innern oder Bauunternehmer:innen. Die Bau-ARGE kann mit Gesellschaftsvertrag begründet werden. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie stellt Musterverträge für die vertragliche Bildung einer Bau-ARGE zur Verfügung. Der rechtliche Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist grundsätzlich am Ort der Baustelle.

Eigenschaften einer ARGE:

  • gemeinsamer Zweck
  • vertragliche Bindung zur Ausführung eines Bauauftrags
  • zeitliche Befristung
  • gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 ff. BGB sowie § 11 Abs. 2. Ziff. 1 der InsO (Insolvenzordnung).

Öffentlich-rechtliche ARGE (Jobcenter)

Auch mit Bezug auf Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nimmt die Arbeitsgemeinschaft bzw. die ARGE eine wichtige Position ein. Neben Personen und Unternehmen können sich auch öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Die gesetzliche Definition zu diesen Gemeinschaften enthält § 44b SGB II (Sozialgesetzbuch II). Gemäß der ARGE-Definition im Sozialgesetzbuch bilden sich Arbeitsagenturen und kommunale Träger, um etwa die Verwaltung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemeinschaftlich auszuführen. Eine im Sozialgesetzbuch II geregelte Arbeitsgemeinschaft übernimmt beispielsweise die Betreuung von Arbeitssuchenden, sie hilft bei der Arbeitssuche oder bearbeitet Anträge auf Arbeitslosengeld II.

Zusammenschluss zur Arbeitsgemeinschaft

Eine ARGE ist definiert als Zusammenschluss von Gruppen, Institutionen oder Einzelpersonen. Die Definition der Gemeinschaft dient dem Erfahrungsaustausch, der Interessenvertretung oder der gemeinsamen Lösung von Fragen und Problemen. Beim Zusammenschluss von Unternehmen und Verbänden zur Arbeitsgemeinschaft handelt es sich im Regelfall um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Besteht die Interessengemeinschaft für eine gewisse Dauer, so ist sie gemäß der Definition in § 2a GewStG (Gewerbesteuergesetz) wie eine gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft zu behandeln.

Vorteile einer ARGE:

  • Risiko: Verteilung von Risiken und Haftung auf mehrere Unternehmen
  • Leistungsfähigkeit: Die Übernahme von Teilaufträgen ermöglicht kleineren Unternehmen eine Teilnahme an großen Projekten
  • Synergien: Das Knowhow der Partner:innen aus verschiedenen Gewerken und Sparten wird in der ARGE gebündelt
  • Bauzeiten: Gemeinsam kann die Gruppe kurze Bauzeiten einhalten
  • Finanzielle Vorleistungen: Als Gemeinschaft können hohe Finanzierungsvolumen gestellt werden.

Rechtsform der Bau-Arbeitsgemeinschaft

Die Definition der Kooperation beruht auf der gemeinsamen Erklärung, einen Bauauftrag durchzuführen. Partner der Gemeinschaft sind wirtschaftlich selbständige Bauunternehmen. Regelmäßig ist die Arbeitsgemeinschaft als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB §§ 705 ff. definiert, wobei die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht zutreffen. Der Zusammenschluss der Bau-Gemeinschaft ist naturgemäß befristet, womit die Gesellschaft:innen keiner normierten Unternehmensform entspricht und somit als Gelegenheitsgesellschaft zu sehen ist. Wird jedoch ein kaufmännisches Handelsgewerbe begründet (Beispiel: Herstellung und Verkauf von Transportbeton an Dritte) kann die Arbeitsgemeinschaft unter Umständen als Handelsgesellschaft bewertet werden.

Voraussetzungen und Haftung

Für die Bau-ARGE ist keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Besondere Gründungsvoraussetzungen bestehen nicht, auch ein notarieller Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Gesellschafter:innen einer BGB-Gesellschaft haften jedoch gesamthänderisch. Damit sind Gläubiger:innen berechtigt, von jedem der ARGE-Gesellschafter (Schuldner) die Leistung ganz oder teilweise einzufordern. Gemäß der Definition in der Insolvenzordnung (InsO vom 05.10.1994, § 11 Abs. 2, Ziff. 1) kann über das Vermögen der BGB-Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Umsatzsteuer der selbständigen Arbeitsgemeinschaft

Die zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft ist mit ihrer Gesamtleistung umsatzsteuerpflichtig. Die an der selbständigen Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen müssen für die im Rahmen der ARGE gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und anderen Leistungen Umsatzsteuer abführen. Jedoch sind bereitgestellte Arbeitskräfte, vermietete und verpachtete Maschinen oder Gebäude nicht umsatzsteuerbare Beträge, sofern diese im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind.

Umsatzsteuer der nicht selbständigen Arbeitsgemeinschaft

Interessengemeinschaften oder nicht selbständige Arbeitsgemeinschaften sind nach der Definition im Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerpflichtig. Der an der Gemeinschaft beteiligte Unternehmer bleibt mit seinen eigenen Leistungen jedoch weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer des Generalenterprise

Besteht zwischen Auftraggeber:in und Unternehmer:in ein Vertrag zur Erfüllung, bei dem ein:e Unternehmer:in Subunternehmer:innen hinzuzieht, so ist diese:r als Generalunternehmer:in mit dem vereinnahmten Gesamtentgelt umsatzsteuerpflichtig. Ebenso bleiben die Subunternehmer:innen mit dem Entgelt der geleisteten Teilarbeit zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Schließt ein:e Vermittler:in einen Vertrag mit dem oder der Auftraggeber:in und beauftragt in dessen oder ihrem Namen andere Nebenunternehmen zur Erfüllung der Leistung, so sind Vermittler:in und Nebenunternehmer:in umsatzsteuerpflichtig.

Rechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft

Grundsätzlich sind Arbeitsgemeinschaften nicht rechtsfähig und können nicht verklagt werden. § 44b SGB II sieht jedoch vor, dass eine ARGE unter ihrem Namen verklagt werden kann - nicht jedoch wegen einer Amtspflichtverletzung. Bei Amtspflichtverletzungen kann nur die Körperschaft des beschuldigten Beamt:innen verklagt werden, so ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshofs) vom 22.10.2009.

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