Angebotsannahme

Die Angebotsannahme ist die Zustimmung zu einem Vertrag beziehungsweise einem offiziellen Zuschlag seitens des oder der Auftraggeber:in, sodass schließlich ein Vertrag zustande kommt. Mit der Annahme erklärt die Auftraggeberseite somit ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss.

Was versteht man unter einer Angebotsannahme?

In einem Vergabeverfahren für eine öffentliche Ausschreibung werden von den Auftraggeber:innen konkrete Leistungsbeschreibungen formuliert, die genau festlegen, welche Leistungen erwartet werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen. Daraufhin geben die Bieter:innen ihre Angebote bezüglich des Projektes ab. Im Zuge der Auftragserteilung erhält schließlich das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Damit dieser Vertrag jedoch zustande kommt, muss der oder die Auftraggeber:in dieses Angebot auch innerhalb einer vorgegebenen Frist annehmen. Durch die Angebotsannahme wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben, die von da an verbindlich ist. Nachträgliche Änderungen können im Normalfall nicht vorgenommen werden.

Voraussetzungen für die Angebotsannahme

Bevor das Angebot eines Bieters oder einer Bieterin angenommen werden kann, sollte es vorher genau geprüft und mit den anderen Angeboten verglichen werden. Bei öffentlichen Aufträgen erfolgt der Zuschlag immer auf das wirtschaftlichste Angebot. Dabei werden neben dem Preis auch noch andere Kriterien zur Bewertung herangezogen, wie beispielsweise Umwelteigenschaften. Außerdem ist es zwingend notwendig, dass die abgegebene Willenserklärung mit dem zuvor formulierten Angebot inhaltlich übereinstimmt. Ansonsten wird dies nicht als Angebotsannahme, sondern als neues Angebot bei gleichzeitiger Ablehnung des vorherigen Angebots bezeichnet. Gleiches gilt für eine verspätete Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB).

Wie kann die Angebotsannahme erfolgen?

Die Annahme eines Angebots kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Grundsätzlich geschieht dies schriftlich oder elektronisch, aber auch eine mündliche Annahme ist möglich. Dafür gilt allerdings, dass diese sofort eintreten muss, was bei Vergabeverfahren somit in der Regel nicht vorkommt. Außerdem werden dabei nicht alle Vertragsklauseln so genau definiert, wie es bei einer schriftlichen Variante der Fall ist, wodurch die Rechtssicherheit eingeschränkt wird.
Bei der schriftlichen Annahme gibt es zahlreiche Vordrucke, die von der Auftraggeberseite genutzt werden können. Das Dokument über den Zuschlag kann in Form eines Geschäftsbriefes auf Papier, einer E-Mail oder einer SMS mit PDF-Datei übermittelt werden. Zudem ist es auch möglich, die Annahme des Angebots per Fax zu kommunizieren. In jedem Fall ist die sogenannte Textform für einen Vertragsabschluss nach § 126b BGB erfüllt. Darin wird definiert, dass eine Erklärung in Textform auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben ist. Darunter versteht man jedes Medium, welches dazu geeignet ist, die abgegebene Erklärung zu speichern oder aufzubewahren und unverändert zurückzugeben. Die damit einhergehende Sicherheit spricht für die schriftliche Angebotsannahme.
Des Weiteren muss beachtet werden, dass der Zuschlag innerhalb der vorgegebenen Bindefrist erfolgt. Während der Frist kann der Bieter oder die Bieterin sein beziehungsweise ihr Angebot nicht mehr ändern. Es dient dazu, den Bieter:innen schnellstmöglich Auskunft über die Auftragserteilung zu geben.

Wann ist eine Annahmeerklärung notwendig?

Allgemein formuliert ist eine Angebotsannahme stets erforderlich, damit ein wirksamer Vertrag zwischen dem oder der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerseite zustandekommen kann. Erfolgt die Angebotsannahme nicht, so kann grundsätzlich keine Vertragsbeziehung entstehen. Dennoch gibt es folgende Ausnahmen, die es ermöglichen, die Notwendigkeit einer Annahme auszuschließen:

  • Nach § 151 BGB ist es nicht notwendig, das Angebot explizit gegenüber der Bieterseite anzunehmen, wenn dies unter der Verkehrssitte nicht erwartet wird, oder wenn der oder die Bieter:in darauf verzichtet.
  • Gemäß § 362 Abs.1 BGB kann im Handelsrecht auch ein Schweigen als Annahmeerklärung gelten.

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