Aufhebung der Ausschreibung

Eine Ausschreibung kann man nicht ohne Weiteres aufheben. Eine Definition des Begriffs und eine nähere Erklärung der Aufhebung der Ausschreibung klärt darüber auf.

Ausschreibungen aufheben

Aufgrund von finanziellen Engpässen oder fehlerhaften Beschreibungen in einer Ausschreibung kann es passieren, dass Kommunen eine Ausschreibung aufheben wollen. Eine solche Aufhebung ist aber meist nicht ohne Weiteres möglich. Voraussetzungen und Gründe hierfür werden in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) geregelt.

Definition Aufhebung einer Ausschreibung

Die Definition einer Aufhebung einer Ausschreibung ist die sofortige Beendigung des Vergabeverfahrens unter bestimmten Bedingungen. Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, für ihre Ausschreibungen einen Zuschlag zu erteilen. Sie unterliegen dem Privatrecht und somit auch dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Dennoch müssen sie schwerwiegende Gründe für die Aufhebung anführen. Auf diese Weise sollen Bewerber vor willkürlichen Aufhebungen geschützt werden. Nach dieser Auslegung darf der Auftraggeber die Leistung nach einer Aufhebung der Ausschreibung nicht unverändert erneut ausschreiben. Eine teilweise Aufhebung einzelner (Teil- oder Fach-) Lose ist auch möglich. Dazu muss der Auftrag aber bereits vorher in Teil- beziehungsweise Fachlose unterteilt gewesen sein.

Zulässige Gründe für die Aufhebung einer Ausschreibung

Eine ausführliche Auflistung an Gründen, aus denen ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung zurückziehen kann, nimmt die VOB/A in Paragraf 17 vor. Eine Aufhebung ist somit dann möglich, wenn

  • keines der eingegangenen Angebote (finanziell) den Ausschreibungsunterlagen entspricht,
  • nur überteuerte Angebote eingegangen sind,
  • die vorherige Einstellung der Haushaltsmittel auf einer unzureichenden Kostenprognose basierte,
  • die Vergabeunterlagen zum Beispiel aufgrund wesentlicher Änderungen der Grundlagen des Vergabeverfahrens grundlegend geändert werden müssen,
  • andere schwerwiegende Gründe (zum Beispiel durch die Person des Auftraggebers selbst) vorliegen.

Der Bundesgerichtshof akzeptiert diese Gründe allerdings nur, wenn sie nach der Bekanntmachung der Ausschreibung aufgetreten sind, beziehungsweise wenn sie dem Auftraggeber vorher nicht bekannt gewesen sind oder gar schuldhaft von ihm herbeigeführt wurden. Außerdem müssen die Gründe sorgfältig und vollständig dokumentiert werden.

In allen anderen Fällen können Bewerber entsprechend der Definition einer Ausschreibungsaufhebung Schadenersatzansprüche geltend machen, was zu einem Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer führen kann.

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