Jegliche Ausschreibung ist an verschiedene Unterlagen geknüpft, die am Ende auch Vertragsunterlagen beinhalten.
Sobald ein Zuschlag für eine Ausschreibung erfolgt ist, gehen die in der Ausschreibung bezeichneten Unterlagen als Vertragsunterlagen an den Zuschlagsberechtigten über. Diese enthalten auch die sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Innerhalb der Vertragsunterlagen wird die anzubietende Leistung inhaltlich konkretisiert. Zwingend enthalten ist laut Definition die Leistungsbeschreibung. Diese Leistungsbeschreibung ist ein relevanter Bezugspunkt für die Angebotskalkulation möglicher Bieter. Laut § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 31 Abs. 1 VgV und § 121 Abs. 1 GWB muss die Leistung innerhalb der Vergabeunterlagen und späteren Vertragsunterlagen ausgiebig und eindeutig beschrieben werden. Jeder Interessent muss die beschriebene Leistung verstehen und gegebenenfalls Vergleiche durchführen können.
Die Definition zum Stichpunkt Vertragsunterlagen erklärt, dass diese auch allgemeine Vertragsbedingungen enthalten muss. Darüber hinaus gibt es für öffentliche Aufträge zusätzliche Vertragsbedingungen sowie mögliche besondere oder ergänzende Vertragsbedingungen, die im Falle des Vorhandenseins ebenfalls innerhalb der Vertragsunterlagen bereitgestellt werden.
Vertragsunterlagen bezeichnen die Unterlagen, die nach dem Zuschlag an den erfolgreichen Bieter übergehen. Darin enthalten sind Leistungsbeschreibung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Basis des entstandenen Vertrages bilden.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, Vertragsunterlagen für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren – dies gilt auch bei einem entstandenen Vertrag zur Ausführung eines ausgeschriebenen Auftrages. Im Schnitt sollten alle Unterlagen, zu denen Rechnungen und Buchungen existieren, zehn Jahre lang aufbewahrt werden.