In einem Vergabeverfahren erteilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen den Zuschlag, welches das wirtschaftlichste Angebot der im Wettbewerb befindlichen Angebote abgegeben hat. Die Absichtserklärung darüber, an welchen Bieter der Zuschlag erfolgen soll, nennt man Zuschlagsentscheidung.
Die Zuschlagsfrist bezeichnet die maximale Zeit zwischen dem Ende der Angebotsfrist und der Zuschlagserteilung. Der Zuschlag hat innerhalb der Bindefrist zu erfolgen, die der Bieter für sein Angebot angegeben hat. Diese ist zwar verbindlich, in der Praxis werden die Zuschlags- und Bindefrist aber häufig verlängert. Eine Verlängerung der Bindefrist kann nicht einseitig vom Auftraggeber verordnet werden, er kann eine solche nur bei Bietern anfragen, woraufhin diese eine diesbezügliche Erklärung abgeben.
In den diversen Vergabeordnungen ist die Form nicht einheitlich geregelt, in der ein Zuschlag vom Auftraggeber zu erfolgen hat. Die Zuschlagsentscheidung-Definition in der VOB/A lässt einen formfreien Zuschlag zu, der zum Beispiel auch telefonisch erfolgen kann. Die VOL/A sieht für den Zuschlag die Schriftform vor. Die Zuschlagserteilung zieht einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen Auftraggeber und Bestbieter nach sich, der in dem Moment ein Vertragsverhältnis darstellt, in dem der Bieter die Verständigung von der Annahme des Angebotes erhält. Dabei gelten die in den Verdingungsunterlagen gemachten Bedingungen.
Es besteht eine Informationspflicht des Auftraggebers gegenüber den unterlegenen Bietern. So ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den nicht-erfolgreichen Bietern eine Begründung dafür zu nennen, wieso ihr Angebot nicht ausgewählt wurde. Auch muss diesen mitgeteilt werden, wer den Zuschlag erhalten wird. Im Oberschwellenbereich haben die Bieter daraufhin die Gelegenheit, ein Vergabenachprüfungsverfahren anzustrengen.
Ebenfalls angeben muss der Auftraggeber, wieso er sich für das erfolgreiche Angebot entschieden hat. Dabei stützt er sich auf die Aspekte der Merkmale, Vorteile und den Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes. Er ist allerdings nicht dazu verpflichtet, alle Details des erfolgreichen Angebots darzulegen, die anderen Bieter müssen lediglich logisch nachvollziehen können, wieso jenes Angebot dem eigenen vorgezogen wurde.
Nachdem die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt wurde, beginnt die sogenannte Stillhaltefrist. Innerhalb dieser darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen, da dieser sonst nichtig wäre. Ist die Zuschlagsentscheidung auf elektronischem Wege übermittelt worden, beträgt diese Frist zehn Tage, wurde der briefliche Weg gewählt, beträgt sie 15 Tage. Die Frist dient dazu, dass die nicht erfolgreichen Bieter Zeit haben, die Zuschlagsentscheidung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch der Bewerber auf Erteilung eines Zuschlages. Der Auftraggeber kann jederzeit ein von ihm begonnenes Vergabeverfahren aufheben. Der häufigste Grund sind Finanzierungsprobleme. Nennt der Auftraggeber keine von den Vergabeordnungen akzeptierte Erläuterung dafür, haben Bewerber einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Vergabestelle.
Ist der Vertrag noch nicht gänzlich abgeschlossen, hat der Auftraggeber in manchen Fällen die Möglichkeit, das Verfahren zu widerrufen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Auftraggeber finanzielle Schwierigkeiten hat. Auch hier bedarf es einer begründeten Widerrufsentscheidung, die Stillhaltefrist beträgt ebenfalls zehn beziehungsweise 15 Tage. Im Unterschwellenbereich kann der Widerruf sogar ohne Widerrufsentscheidung erfolgen. Hier wird das Vergabeverfahren ohne eine Stillhaltefrist beendet.