Unter der Angebotsfrist versteht man den Zeitraum, in dem ein:e Bieter:in sein oder ihr Angebot erarbeiten und beim öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin einreichen muss. Diese Definition bzw. Erklärung zu Angebotsfrist gilt sowohl für unterschwellige als auch für EU-weite Vergaben.
Die Angebotsabgabefristen sollen sicherstellen, dass alle Bieter:innen ausreichend Zeit haben, ein ordnungsgemäßes Angebot einzureichen. Eine Überschreitung der Angebotsfrist führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Bei Ausschreibungen von Aufträgen, deren Wert unter den EU-Schwellenwerten liegt, bestehen keine Mindestfristen für die Angebotsabgabe. Die Fristen sollten "ausreichend" sein, wobei jeweils die ausschreibende Vergabestelle über die Angemessenheit der Fristen entscheidet. Als absolutes Minimum für die Angebotsfrist werden üblicherweise zehn Tage angesehen.
Bei EU-weiten Vergaben gelten je nach Vergabeverfahren unterschiedliche Angebotsfristen:
Nach einer Vorinformation gilt für offene sowie nicht offene Verfahren eine Angebotsfrist von 22 bis 36 Tagen. Für den wettbewerblichen Dialog und Verhandlungsverfahren bestehen keine Mindestfristen.
In Fällen besonderer Dringlichkeit darf die Angebotsfrist verkürzt werden. Diese beträgt für nichtoffene Verfahren zehn Tage. Auftraggeber:innen müssen das Vorliegen einer Dringlichkeit in einer Erklärung begründen.
Die Angebotsfristen werden ab dem Tag berechnet, an dem die Bekanntmachung abgesendet wurde. Stichtag ist also nicht das Veröffentlichungsdatum. Dabei wird der Absendetag nicht mitberechnet. Der erste Tag der Angebotsfrist ist daher der auf die Absendung der Bekanntmachung folgende Tag.
Im unterschwelligen Bereich besteht keine Verpflichtung zur Verlängerung der Angebotsfrist. Bei EU-weiten Vergaben sind Auftraggeber:innen verpflichtet, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn der oder die Auftraggeber:in rechtzeitig angeforderte Informationen zu spät zur Verfügung gestellt hat oder Vergabeunterlagen wesentlich geändert wurden.
Eine Änderung der Angebotsfrist muss allen Bieter:innen gleichzeitig mitgeteilt werden. Andernfalls wird dies als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gewertet.