Unter der Angebotsfrist versteht man den Zeitraum, in dem ein Bieter sein Angebot erarbeiten und beim öffentlichen Auftraggeber einreichen muss. Diese Definition bzw. Erklärung zu Angebotsfrist gilt sowohl für unterschwellige als auch für EU-weite Vergaben.
Die Angebotsabgabefristen sollen sicherstellen, dass alle Bieter ausreichend Zeit haben, ein ordnungsgemäßes Angebot einzureichen. Eine Überschreitung der Angebotsfrist führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Bei Ausschreibungen von Aufträgen, deren Wert unter den EU-Schwellenwerten liegt, bestehen keine Mindestfristen für die Angebotsabgabe. Die Fristen sollten "ausreichend" sein, wobei jeweils die ausschreibende Vergabestelle über die Angemessenheit der Fristen entscheidet. Als absolutes Minimum für die Angebotsfrist werden üblicherweise zehn Tage angesehen.
Bei EU-weiten Vergaben gelten je nach Vergabeverfahren unterschiedliche Angebotsfristen:
Nach einer Vorinformation gilt für offene sowie nicht offene Verfahren eine Angebotsfrist von 22 bis 36 Tagen. Für den wettbewerblichen Dialog und Verhandlungsverfahren bestehen keine Mindestfristen.
In Fällen besonderer Dringlichkeit darf die Angebotsfrist verkürzt werden. Diese beträgt für nichtoffene Verfahren zehn Tage. Auftraggeber müssen das Vorliegen einer Dringlichkeit in einer Erklärung begründen.
Die Angebotsfristen werden ab dem Tag berechnet, an dem die Bekanntmachung abgesendet wurde. Stichtag ist also nicht das Veröffentlichungsdatum. Dabei wird der Absendetag nicht mitberechnet. Der erste Tag der Angebotsfrist ist daher der auf die Absendung der Bekanntmachung folgende Tag.
Im unterschwelligen Bereich besteht keine Verpflichtung zur Verlängerung der Angebotsfrist. Bei EU-weiten Vergaben sind Auftraggeber verpflichtet, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn der Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Informationen zu spät zur Verfügung gestellt hat oder Vergabeunterlagen wesentlich geändert wurden.
Eine Änderung der Angebotsfrist muss allen Bietern gleichzeitig mitgeteilt werden. Andernfalls wird dies als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gewertet.