Zuschlagsfrist und Bindefrist sind wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Ausschreibungen.
In einem öffentlichen Vergabeverfahren beginnt die Zuschlagsfrist mit Ende der Angebotsfrist. Sie bestimmt das Zeitfenster, innerhalb dessen der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die öffentliche Auftraggeberin eine Entscheidung für eine:n Bewerber:in treffen oder aber die Aufhebung der gesamten Ausschreibung veranlassen muss.
Erklärung zu Zuschlagsfrist: Seit 2016 sind Zuschlagsfrist und Bindefrist als identisch vorgesehen. Die Bindefrist dient dazu, die Bieter:innen für einen angemessenen Zeitraum an ihre Gebote zu binden. Bieter:innen sind also bis zur Zuschlagserteilung an ihr Angebot gebunden.
Der oder die Auftraggeber:in muss nicht das Ende der Binde- bzw. Zuschlagsfrist abwarten, sondern kann bereits vorher einem Bewerber oder einer Bewerberin den Auftrag erteilen, nachdem die unterlegenen Bieter:innen informiert wurden und die Einspruchsfrist eingehalten wurde.
Die Frist ist für unterschwellige Aufträge auf nicht mehr als 30 Kalendertage anzusetzen. In dieser Zeit muss die Vergabestelle alle Angebote prüfen und werten. Eine längere Frist ist nur im Ausnahmefall vorgesehen und muss begründet werden. Die Vergabestelle ist gegenüber allen Bieter:innen verpflichtet, diese Bindefrist als Zuschlagsfrist mitzuteilen.
Bei EU-weiten, oberschwelligen Vergaben sind für die Binde- und Zuschlagsfrist bei offenen und nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog sowie bei Verhandlungsverfahren 60 Kalendertage vorgesehen.
Die Definition ist mit Erläuterung in der VOB/A festgelegt.