Zuschlagsfrist und Bindefrist sind wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Ausschreibungen.
In einem öffentlichen Vergabeverfahren beginnt die Zuschlagsfrist mit Ende der Angebotsfrist. Sie bestimmt das Zeitfenster, innerhalb dessen der öffentliche Auftraggeber eine Entscheidung für einen Bewerber treffen oder aber die Aufhebung der gesamten Ausschreibung veranlassen muss.
Erklärung zu Zuschlagsfrist: Seit 2016 sind Zuschlagsfrist und Bindefrist als identisch vorgesehen. Die Bindefrist dient dazu, die Bieter für einen angemessenen Zeitraum an ihre Gebote zu binden. Bieter sind also bis zur Zuschlagserteilung an ihr Angebot gebunden.
Der Auftraggeber muss nicht das Ende der Binde- bzw. Zuschlagsfrist abwarten, sondern kann bereits vorher einem Bewerber den Auftrag erteilen, nachdem die unterlegenen Bieter informiert wurden und die Einspruchsfrist eingehalten wurde.
Die Frist ist für unterschwellige Aufträge auf nicht mehr als 30 Kalendertage anzusetzen. In dieser Zeit muss die Vergabestelle alle Angebote prüfen und werten. Eine längere Frist ist nur im Ausnahmefall vorgesehen und muss begründet werden. Die Vergabestelle ist gegenüber allen Bietern verpflichtet, diese Bindefrist als Zuschlagsfrist mitzuteilen.
Bei EU-weiten, oberschwelligen Vergaben sind für die Binde- und Zuschlagsfrist bei offenen und nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog sowie bei Verhandlungsverfahren 60 Kalendertage vorgesehen.
Die Definition ist mit Erläuterung in der VOB/A festgelegt.