In Vergabeverfahren haben Auftraggeber und Bewerber Informationspflichten beziehungsweise sich daraus ableitende Informationsrechte.
Die Vergabestelle kann im Ausschreibungsverfahren Auskunft bei Unklarheiten über den Inhalt oder die Auskömmlichkeit eines Angebots verlangen. Bei mangelnder Kooperation riskiert der Bewerber den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren. Die Vergabestelle hat auch ein Informationsrecht bezüglich veränderter Umstände, die auf ein abgegebenes Angebot des Bieters wirken. Dazu gehört zum Beispiel eine Änderung der Unternehmensstruktur. Ebenso muss der Vergabestelle eine Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft mitgeteilt werden.
Der Auftraggeber muss Fragen von Bewerbern beantworten. Dies gilt insbesondere für Rügen bei europaweiten Ausschreibungen. Ein Bieter kann ein Nachprüfungsverfahren anstrengen, wenn eine Rüge nicht beachtet wurde.
Sobald die Entscheidung für ein Unternehmen gefallen ist, muss der Auftraggeber den unterlegenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie den erfolgreichen Bieter samt der Vorzüge seines Angebots nennen.
Erklärung zu Informationsrecht: Das Informationsrecht im öffentlichen Auftragswesen soll Unternehmen Transparenz im Vergabeverfahren und verbesserte Marktübersicht bieten. Die sich bewerbenden Unternehmen sind dadurch auch eine Kontrollinstanz, die Mängel der öffentlichen Auftraggeber rügen können.
Die Informationsrecht-Definition, die sich aus der Informationspflicht ableitet, ist mit Erläuterung in der VOB/A und VOL/A festgelegt.