Die Bieterrüge bezeichnet die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes durch eine:n Bieter:in.
Erkennt ein:e Bieter:in einen vermeintlichen Vergaberechtsverstoß, muss dieser unverzüglich gegenüber dem oder der Auftraggeber:in gerügt werden. Falls er oder sie dies unterlässt, ist ein späterer Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer nicht mehr zulässig. Damit soll der oder die Auftraggeber:in die Möglichkeit bekommen, etwaige Verstöße zu beseitigen oder erforderliche Korrekturen durchzuführen. Schafft der oder die Auftraggeber:in nach einer rechtmäßig begründeten Bieterrüge keine Abhilfe und teilt dies dem oder der Rügenden mit (Nichtabhilfeentscheidung), kann der oder die Bieter:in einen Nachprüfungsantrag einleiten. Die Bedingungen für das Einleiten eines Nachprüfungsverfahrens sind in § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannt.
Eine Rüge muss Mindestvoraussetzungen enthalten, damit sie nicht nur von der Vergabestelle, sondern auch von der Rechtsschutzinstanz als Rüge verstanden wird.
Für die Formalien einer Rüge gibt es nur geringe Vorgaben. Die Vergabekammern und Oberlandesgerichte akzeptieren sowohl Rügen per E-Mail als auch per Telefax oder Telefon. Aus Beweis- und Dokumentationsgründen ist es jedoch empfehlenswert, die Rüge schriftlich einzureichen.
Die Fristen, innerhalb derer eine Rüge zu erheben ist, wurden durch die Vergaberechtsreform von 2016 neu geregelt. Erkennt der oder die Antragsteller:in einen Vergaberechtsverstoß, muss dieser ihn innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt werden. Falls der Verstoß schon in der Bekanntmachung erkennbar war, muss innerhalb der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden. Dies gilt auch, wenn in den Vergabeunterlagen Verstöße gegen Vergabevorschriften erkannt werden. Die Rügefristen gelten nicht, wenn es sich um eine unzulässige Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung handelt. In der Vergaberechtsreform 2016 wurde die Regelung abgeschafft, nach der man eine Rüge unverzüglich nach dem Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes erheben musste.
Durch die verschiedenen Fristen für Bieter:innen soll verhindert werden, dass Vergabeverfahren kurzfristig gestoppt werden können, obwohl der oder die Bieter:in schon deutlich früher Einwände hätte anmelden können. Die Einhaltung der Fristen ist die Voraussetzung für die Einleitung vergaberechtlicher Rechtsschutzverfahren.
Der oder die Bieter:in muss darstellen, dass er oder sie das Verhalten der Auftraggeberseite im Vergabeverfahren für unzulässig hält. Die Rüge muss den konkreten Sachverhalt der Beanstandung nennen. Dabei muss der Begriff Rüge nicht unbedingt verwendet werden, solange man der Rüge entnehmen kann, dass der Rügende (auch Rügeführer:in genannt) das Handeln der Auftraggeberseite beanstandet. Die Rüge nennt idealerweise die vergaberechtliche Vorschrift, gegen die der oder die Auftraggeber:in vermeintlich verstoßen hat. Dem beziehungsweise der Auftraggeber:in muss eine Frist gestellt werden, bis zu der er oder sie auf die Rüge zu reagieren hat. Er oder sie muss auch aufgefordert werden, das gerügte Handeln zu korrigieren.