Gleichwertigkeit

Verbleiben in einer neutralen Leistungsbeschreibung Unklarheiten, die mit der Nennung eines bestimmten Produktes oder Fabrikats beseitigt werden, so können Auftraggeber:innen ein solches Leitprodukt nennen. Hinzugefügt wird dem Leitprodukt oder Wunschfabrikat in einem solchen Fall der Zusatz "oder gleichwertig". Dies ermöglicht Bieter:innen, auch andere Fabrikate oder Produkttypen mit gleichen Eigenschaften in ihrem Angebot vorzuschlagen. Gemäß Definition hat der oder die Bieter:in diese nachzuweisen. Um einen Ausschluss vom Vergabeverfahren zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, mehrere Hauptangebote einzureichen.

Gleichwertigkeit: Definition in der Leistungsbeschreibung

Nach der Gleichwertigkeit-Definition kann ein:e Auftraggeber:in für eine benannte Leistung in der Leistungsbeschreibung den Zusatz "oder gleichwertig" verwenden. Möglich ist dies, wenn die Leistung nicht anders beschrieben werden kann. Der Zusatz der Gleichwertigkeit ist eine Ausnahme im Vergaberecht, die nur dann zulässig ist, wenn eine eindeutige Leistungsbeschreibung anders nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist eine Nennung von Leitfabrikaten oder Leitprodukten mit dem Zusatz "oder gleichwertig" erlaubt.

Konsequenzen für Bieter:innen

Nennt der oder die Auftraggeber:in in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Fabrikat, so dient die Angabe lediglich der Beschreibung, nicht aber der Benennung eines geforderten Produkts oder Fabrikats. Der oder die Bieter:in kann demnach ein Angebot mit einem gleichwertigen Produkt eines abweichenden Fabrikats vorschlagen. Die Gleichwertigkeit seiner Wahl hat der oder die Bieter:in jedoch mit dem Angebot nachzuweisen. Gelingt dies nicht, wird das Angebot zwangsläufig ausgeschlossen. Um dennoch bei der Auftragsvergabe berücksichtigt zu werden, können Bieter:innen mehrere Hauptangebote einreichen.

Mehrere Hauptangebote bei Gleichwertigkeit

Der oder die Bieter:in hat eine Anlage mit einer Erklärung zur Gleichwertigkeit beizufügen. Kann der oder die Bieter:in die Gleichwertigkeit des Vorschlags mit dem genannten Leitprodukt aus der Leistungsbeschreibung nicht hinreichend darlegen, muss das Angebot von der Vergabe ausgeschlossen werden. Benennt er oder sie in einem Angebot jedoch die durch die Auftraggeberseite benannten Fabrikate und in einem weiteren Hauptangebot alternative, oftmals günstigere Produkttypen, kann der oder die Bieter:in die eigene Teilnahme an der Vergabe sicherstellen. Der oder die Auftraggeber:in muss beide Hauptangebote werten, auch wenn eines nicht den Regeln der Vergabe entspricht.

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Wertung mehrerer Hauptangebote

Verwirft der oder die Auftraggeber:in das Bieterangebot mit dem Alternativprodukt, gilt es dennoch ein zweites Hauptangebot des Bieters beziehungsweise der Bieterin mit dem genannten Leitprodukt zu berücksichtigen. Die Wertung des Angebots erfolgt in vier Stufen, beginnend mit der Prüfung auf inhaltliche oder formelle Mängel und Fehler sowie der Eignung des Bieters beziehungsweise der Bieterin in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Danach wird die Angemessenheit des Preises überprüft und schließlich das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt.

Zulässige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung

Eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss am Vergabeverfahren. Dies regelt § 7a Abs. 3 VOB/A, nach dem das Bieterangebot von technischen Spezifikationen der Leistungsbeschreibung abweichen kann. Damit das Angebot nicht ausgeschlossen wird, muss gem. § 13 Abs. 2 VOB/A der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht sein. Dabei ist eine Gleichwertigkeit der abweichenden Leistung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu erbringen, damit die Alternativleistung nachweislich dem vom Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin geforderten Schutzniveau entspricht.

Chancengleichheit und Gleichwertigkeit

Die Beteiligten sind verpflichtet, Transparenz, Nachprüfbarkeit und Diskriminierungsfreiheit in der Angebotsvergabe zu gewährleisten. Damit der oder die Auftraggeber:in die Gleichwertigkeit hinreichend prüfen kann, muss der Nachweis bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Nur dann ist dem oder der Auftraggeber:in die notwendige Prüfung zur Gleichwertigkeit möglich. Fehlen die Nachweise oder reichen diese zur Prüfung nicht aus, wird das Angebot als unvollständig bewertet und ist aus diesem Grund zurückzuweisen. Ein weiteres Hauptangebot des Bieters beziehngsweise der Bieterin wird jedoch nicht zwangsläufig von der Vergabe ausgeschlossen.

Anforderungen an Hauptangebote bei Leitfabrikaten

Die Angabe eines Leitfabrikats mit dem Zusatz "oder gleichwertig" berechtigt zur Abgabe mehrerer Hauptangebote. Nur wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit der abweichenden Leistung zusammen mit der Angebotsabgabe erfolgt, handelt es sich um ein zulässiges Hauptangebot. Zudem muss das angegebene Schutzniveau der vorgeschlagenen Alternative den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Nur dann ist das Angebot des Bieters oder der Bieterin nach § 16d Abs. 2 VOB/A als Hauptangebot zu werten.

Anforderungen an das genannte Leitfabrikat

Häufig hat ein:e Planer:in der Anlage ein bestimmtes Produkt explizit benannt. Der oder die Auftraggeber:in kann in der Leistungsbeschreibung ein solches Leitfabrikat oder Leitprodukt nennen. Grundsätzlich ist die Vorgabe eines bestimmten Produkts oder Fabrikats in einer Leistungsbeschreibung jedoch unzulässig. Muss der oder die Auftraggeber:in dennoch ein solches Produkt vorgeben, um den potenziellen Bietenden zum Beispiel eine allgemeine Beschaffenheit zu vermitteln, muss dem Leitprodukt der Zusatz "oder gleichwertig" folgen.

Gesetzliche Regelung des Leitprodukts

Der oder die Auftraggeber:in muss die gewünschte Leistung erschöpfend, eindeutig und klar beschreiben. Die Leistung muss von allen Bewerber:innen im gleichen Sinne verstanden werden können. Um dies zu ermöglichen, ist in Ausnahmefällen die Nennung eines bestimmten Fabrikats oder Produkts mit dem Zusatz "oder gleichwertig" möglich. Die Regelungen beruhen auf den Grundanforderungen für Leistungsbeschreibungen, die in § 121 Abs. 1 GWB, § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 23 Abs. 1 UVgO, § 31 Abs. 1 VgV formuliert sind.

Gleichwertigkeit als Beschreibung der Leistung

Mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verbleibt dem Bieter oder der Bieterin, das genannte Wunschprodukt lediglich als Beschreibung auszulegen, das es - bei Nachweis der Gleichwertigkeit - durch ein anderes Produkt ersetzt werden kann. Der oder die Bieter:in trägt jedoch weiterhin das Risiko, dass seinem Ersatzprodukt eine wichtige Eigenschaft fehlt und sein Angebot damit zwingend von der Vergabe auszuschließen ist. Um dieses Risiko zu minimieren, können laut Oberlandesgericht Düsseldorf mehrere Hauptangebote eingereicht werden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.03.2011, VII - Verg. 52/10).

Verpflichtung des Auftragsgebers zur Produktneutralität

Grundsätzlich widerspricht die Benennung bestimmter Produkte oder Fabrikate dem Grundsatz der Produktneutralität. Nur zum allgemeinen Verständnis darf der oder die Auftraggeber:in spezielle Produkte in der Leistungsbeschreibung nennen und den Zusatz "oder gleichwertig" verwenden. Entsprechend der Definition für Gleichwertigkeit muss er oder sie nach der Vergabeordnung jedoch Parameter festlegen, mit denen ein angebotenes Erzeugnis als gleichwertig erachtet werden kann. Erfüllt nur ein Richtfabrikat alle Anforderungen, ist der Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet. Andererseits müssen bei der Prüfung der Gleichwertigkeit die Alternativangebote den wesentlichen Punkten des Richtfabrikats entsprechen.

Ausnahmen von der Produktneutralität

Grundsätzlich sind Auftraggeber:innen zur produktneutralen Leistungsausschreibung verpflichtet. Ausnahmen davon sind:

  • 1. Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin, wenn die Nennung eines Leitprodukts durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist
  • Leistungsbestimmung mit dem Zusatz "oder gleichwertig", wenn der Gegenstand anders nicht verständlich oder hinreichend genau zu beschreiben ist (Gleichwertigkeit Definition).

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