Bei öffentlichen Vergabeverfahren können Hauptangebote oder Nebenangebote eingereicht werden. Entscheidend für die Zuordnung zu den Haupt- oder Nebenangeboten ist der Inhalt der Leistung.
Erklärung zu Hauptangebot: Zum Hauptangebot eines Bieters gehören alle Leistungen, die in vollständiger Übereinstimmung mit den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen stehen. Das Hauptangebot erfüllt die Leistungsbeschreibung komplett. An den Vorgaben der Leistungsbeschreibung oder den Vertragsbedingungen darf der Bieter nichts ändern.
Bei der Abweichung eines Angebots von der Leistungsbeschreibung handelt es sich um ein Nebenangebot, auch wenn die Abweichung gering ist. Entscheidend ist, dass das Angebot eine inhaltliche Änderung der Leistung beinhaltet. Nebenangebote sind grundsätzlich immer zulässig. Bei europaweiten Vergabeverfahren müssen inhaltliche Mindestanforderungen an die Nebenangebote gestellt werden. Diese werden in den Vergabeunterlagen genauer erklärt. Die Mindestanforderungen sind Voraussetzung dafür, dass Nebenangebote gewertet werden dürfen. Die Wertung von Nebenangeboten umfasst auch eine Prüfung, ob sie zum Wettbewerb zugelassen waren.
Wenn die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen die Anzahl der Hauptangebote nicht beschränkt hat, haben Bieter grundsätzlich das Recht, zwei oder mehrere Hauptangebote zum gleichen Vergabeverfahren abzugeben.