In Vergabeverfahren kann ausnahmsweise zur Leistungsbeschreibung eines Objekts ein Leitprodukt oder Leitfabrikat herangezogen werden. Dabei handelt es sich um das Wunschprodukt, das der oder die Auftraggeber:in der Planung zugrunde legt.
Im Regelfall ist die Nennung eines solchen Leitprodukts oder Leitfabrikats in der Leistungsbeschreibung allerdings unzulässig. Produktbeschreibungen haben neutral zu erfolgen. Nur im Ausnahmefall darf ein Leitprodukt oder Leitfabrikat genannt werden, sofern dem oder der Auftraggeber:in eine andere treffende Leistungsbeschreibung nicht möglich ist. Der Nennung ist immer der Zusatz "oder gleichwertig" zuzufügen. Die Erwähnung des Fabrikats soll nicht das exakte Produktmodell als Anforderung meinen, sondern nur der Beschreibung dienen. Wenn ausnahmsweise die Beschreibung durch ein solches Leitprodukt oder Leitfabrikat zulässig ist, muss der oder die Bewerber:in aber nachweisen, dass das angebotene Fabrikat mit dem Leitfabrikat gleichwertig ist.
Erklärung zu Leitfabrikat: Falls aus der Leistungsbeschreibung nicht eindeutig die Eigenschaften hervorgehen, auf die es dem oder der Auftraggeber:in bei dem gewünschten Produkt ankommt, trägt der oder die Bewerber:in das Risiko, dass das von vorgeschlagene Alternativprodukt eine für die Auftraggeberseite wichtige Eigenschaft nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass das Angebot dann insgesamt nicht die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt und darum zwingend auszuschließen ist.
Die Rechtsprechung erlaubt dem oder der Bewerber:in zur Vermeidung dieses Falles, mehrere Hauptangebote zur Wertung durch den oder die Auftraggeber:in abzugeben. Indem er oder sie das in der Leistungsbeschreibung benannte Leitfabrikat oder Leitprodukt in dem ersten Hauptangebot anführt, wird sichergestellt, dass das Angebot in der Teilnahmewertung verbleibt. Mit einem zusätzlichen Hauptangebot kann er oder sie dann zu einem geringeren Preis ein gleichwertiges Produkt anbieten.
Ein:e nicht berücksichtigte:r Bewerber:in, der oder die das Leitfabrikat angeboten hat, hat die Möglichkeit, eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens zu beantragen. Dies ist möglich, wenn er oder sie durch die Informationspflicht für unterlegene Bieter:innen zur Kenntnis oder Vermutung gelangt, dass das von dem oder der Bestbieter:in angebotene Produkt nicht gleichwertig mit dem Leitfabrikat ist.
Die Leitfabrikat Definition findet sich mit Erläuterung in der VOB/A.