Formelle Mängel von Angeboten führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Formale Mängel sind feststellbar, indem der Auftraggeber die vollständige und fristgerechte Einreichung eines Angebots prüft. Gemäß dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern müssen rund 15 % der Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Erklärung für formelle Mängel von Angeboten liegt in der ungenügenden Beachtung der Bewerbungsbedingungen:
Der Bieter hat die Ausschreibungsunterlagen zu beachten und muss alle geforderten Dokumente fristgerecht und in der gewünschten Form einreichen. Falls Dokumente fehlen oder mangelhaft erstellt sind, wird das Angebot nicht berücksichtigt und vom laufenden Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der öffentliche Auftraggeber kann, muss aber nicht, den Bieter auffordern, fehlende und unvollständige Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Nachbesserungen in der Wirtschaftlichkeitsbewertung sind ausgeschlossen. Es gibt weitere Ausschlussgründe.
Die Verurteilung von führenden Mitarbeitern eines Unternehmens wegen Straftaten und der Verstoß gegen Zahlungsverpflichtungen aus Steuerrechnungen und Sozialbeiträgen stellen zwingende Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren dar (§ 123 GWB). Mit dem Ausschluss droht dem Unternehmen eine Auftragssperre bis zu fünf Jahren. Durch sog. Selbstreinigungsmaßnahmen kann ein betroffenes Unternehmen das nachgewiesene Verschulden abbauen. Erforderlich sind die aktive Mitwirkung an Aufklärung und Behebung des angerichteten Schadens sowie geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen, um künftiges Fehlverhalten auszuschließen.
Öffentliche Auftraggeber können Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, falls u. a. nachstehende Gründe vorliegen.
Die Wahl des siegreichen Angebots stützt sich auf Eignungs- und Zuschlagskriterien mit deren Bewertung. Der bestplatzierte Bieter muss den Zuschlag erhalten.
Nach vollständigem und fristgerechtem Eingang des Angebots prüft der Auftraggeber, ob der Bieter sich für die Ausführung des Auftrags eignet. Die abschließenden Eignungskriterien sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgehalten (§ 122 Abs. 2 GWB).
Die Kriterien und erforderliche Eignungsnachweise müssen in der Vergabebekanntmachung erwähnt werden.
Alle Angebote geeigneter Bieter werden inhaltlich darauf überprüft, ob alle im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Produkte und Leistungen enthalten sind. Auf Basis der Zuschlagskriterien wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt (§ 127 GWB). Die Kriterien und ihre Gewichtung müssen in Vergabebekanntmachung und Vergabeunterlagen veröffentlicht werden; eine nachträgliche Änderung ist nicht gestattet. Falls beim Zuschlag ein Punktesystem zur Anwendung kommen soll, muss der Auftraggeber den Bewerbern die Bewertungsskala zusammen mit den Zuschlagskriterien zustellen. Mit der Bewertung ergibt sich die Gesamtpunktzahl des Angebots.