Öffentliche Vergabestellen sind verpflichtet, ihre Zuschlagsentscheidungen bei Vergabeverfahren zu veröffentlichen. Diese Pflicht wird Ex-Post-Transparenz genannt. Die Bekanntgabe erhöht die Transparenz im Vergaberecht und beugt damit Unregelmäßigkeiten (z. B. ungerechtfertigter Bevorzugung von Unternehmen oder Korruption) vor.
Der Auftraggeber muss bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte spätestens 30 Tage nach der Auftragsvergabe oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden.
Bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte muss der Auftraggeber bei freihändigen Vergaben (über 15.000 EUR netto) und bei beschränkten Ausschreibungen (über 25.000 EUR netto) - in beiden Fällen ohne Teilnahmewettbewerb - eine nachträgliche Bekanntmachung durchführen. Dies hat nach der VOB/A auf geeignete Weise nach der Zuschlagserteilung z. B. auf Internetportalen zu erfolgen.
Folgende Mindestangaben müssen zur Ex-Post-Transparenz über einen Zeitraum von 6 Monaten vorgehalten werden:
Erläuterungen zur Ex-Post-Transparenz-Definition finden sich in der VgV, der VOB/A und der VOL/A.