Die freihändige Vergabe ist die Vergabe öffentlicher Aufträge ohne ein förmliches Verfahren. Nach einer anderen Definition bzw. Erklärung für freihändige Vergabe ist damit die Auftragsvergabe unter starker Einschränkung des Wettbewerbs gemeint. Diese Erklärung trifft den Begriff jedoch nur ungenau. Kennzeichnend für eine freihändige Vergabe ist auch die aktive Aufforderung ausgewählter Unternehmen zur Abgabe eines Angebots.
In der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) von Oktober 2018 wurde der aus der VOL/A stammende Begriff freihändige Vergabe bewusst durch den Begriff Verhandlungsvergabe ersetzt. Nur für Bauaufträge bleibt die bisherige Bezeichnung noch bestehen. Mit dem neuen Begriff Verhandlungsvergabe soll deutlich gemacht werden, dass es auch hier um ein wettbewerbliches Verfahren geht, das transparent durchzuführen ist. Die Rahmenbedingungen für die Verhandlungsvergabe werden in § 12 UVgO geregelt und geben sowohl Wettbewerber:innen als auch Auftraggeber:innen weniger Spielräume als bisher.
Im Unterschwellenbereich regeln Wertgrenzen, ob eine freihändige Vergabe gesetzlich erlaubt ist. Bei einem Auftragswert bis zu 10.000 Euro können Bauaufträge ohne Angabe von Gründen freihändig vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungen liegt der Schwellenwert für eine freihändige Vergabe bei 20.000 Euro. Je nach Bundesland variieren die Schwellenwerte.
Wenn kein Teilnahmewettbewerb stattfindet, fordert der oder die öffentliche Auftraggeber:in geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Die aufgeforderten Unternehmen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, etwa Fachkenntnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Vergabestelle ist berechtigt, entsprechende Leistungsnachweise zu verlangen. Nachdem die Unternehmen ein erstes Angebot abgegeben haben, prüft die Vergabestelle die Angebote. Sie erteilt den Zuschlag oder verhandelt, bis das Angebot passend ist. Sowohl Preise als auch Leistungen sind verhandelbar.
Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine freihändige Vergabe zulässig, z. B. wenn
Für die freihändige Vergabe hat die Gesetzgebund keine Fristen festgelegt und keine Form vorgegeben. Daher kann sich das Verfahren über einen langen Zeitraum und zahlreiche Verhandlungsrunden hinziehen.