Eignungsanforderung

Bei einer Eignungsanforderung handelt es sich um eine Anforderung, die im Rahmen des Vergabeverfahrens an potentielle Auftragnehmer:innen gestellt wird.

Was sind Eignungsanforderungen?

Vergabestellen möchten sicherstellen, dass potentielle Auftragnehmer:innen dazu in der Lage sind, den Auftrag wie gewünscht auszuführen. Außerdem sind sie laut § 122 GWB dazu verpflichtet, nur “geeignete” Unternehmen zu beauftragen, die sowohl fachkundig als auch leistungsfähig sind.

Die Eignungsanforderungen, die an Bieterinnen und Bieter gestellt werden, helfen dabei, geeignete Unternehmen zu finden. Diese müssen nachweisen, dass sie die nötige fachliche Kompetenz und die wirtschaftlichen Voraussetzungen mitbringen. Sobald Bieter:innen die Eignungsanforderungen erfüllen, gelten sie als geeignete Kandidat:innen. Eine Gewichtung – also ein mehr oder weniger an Eignung – gibt es nicht.

Was ist das Ziel der Eignungsanforderungen?

Die Eignungsanforderungen sollen verhindern, dass öffentliche Aufträge an nicht geeignete Unternehmen vergeben werden. Dies könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass öffentliche Vorhaben wie der Bau von öffentlichen Gebäuden oder Infrastruktur fehlerhaft oder mit großen Verspätungen ausgeführt werden.

Klassische Eignungsanforderungen

Die klassischen Eignungsanforderungen beziehen sich gemäß § 122 GWB auf die folgenden Aspekte:

  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
  • wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
  • technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Hierfür fordern die Vergabestellen entsprechende Eignungsnachweise und Eigenerklärungen ein. Als Eignungsnachweise können Bankauskünfte oder Bilanzauszüge des Unternehmens dienen, ebenso wie Nachweise über die fachliche Eignung. Auch ein Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung kann verlangt werden. In einer Eigenerklärung wiederum erklären Bieterinnen und Bieter, dass keine Ausschlussgründe wie etwa Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Auch soziale Aspekte sind ein wichtiges Kriterium. So müssen Bieterinnen und Bieter nachweisen, dass sie ihren Angestellten mindestens den Mindestlohn zahlen (§ 19 Mindestlohngesetz). Nur dann gelten sie als zuverlässig und haben eine Chance, den öffentlichen Auftrag zu bekommen.

Haben sie hingegen in der Vergangenheit bereits nachweislich gegen das Mindestlohngesetz verstoßen und mussten aufgrund dessen eine Geldbuße von mindestens 2500 Euro zahlen, dürfen sie sich für eine bestimmte Zeit nicht an Teilnahmewettbewerben beteiligen (§ 98 GWB).

Individuelle Eignungsanforderungen

Neben den klassischen Eignungsanforderungen dürfen Vergabestellen auch individuelle festlegen und diese individuell auf den Auftragsgegenstand beziehen. Diese individuellen Eignungsanforderungen müssen jedoch sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, da sie den Kreis der Bieter:innen einschränken. Diese Einschränkungen sind beispielsweise dann erlaubt, wenn es sich um die Vergabe von gefahrgeneigten Aufträgen handelt, etwa den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes oder den Sicherheitsdienst in einer psychiatrischen Klinik – so die Vergabekammer Sachsen in einem Urteil vom 11.Juni 2019 (Az.: 1/SVK/012-19).

Erleichterung: Präqualifizierung

Da in der Regel relativ viele Eignungsnachweise erbracht werden müssen, müssen Bieterinnen und Bieter viel Zeit und Mühe investieren, wenn sie an einer Vergabe teilnehmen wollen. Darüber hinaus wird schnell mal ein einzelner Eignungsnachweis vergessen und somit versehentlich nicht eingereicht, was leider zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führt. Deshalb entscheiden sich viele Unternehmen für eine Präqualifizierung. Hierbei müssen sie nur einmal jährlich ihre Eignung gegenüber einer Präqualifizierungsstelle nachweisen und können bei der Angebotsabgabe auf ihre Präqualifizierung verweisen, anstatt für jede Vergabe einzeln alle Nachweise zusammenzustellen.

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